Schornsteinfeger erneut ohne Glück: Klage wegen angeblicher Kaltakquise abgewiesen.

Ob er anderen Glück bringt, ist nicht bekannt. Er selbst hatte dieses Jahr vor Gericht jedenfalls kein Glück. Ein Schornsteinfeger verlor nun das dritte Verfahren in Folge gegen einen von HÖCKER vertretenen Wettbewerber.

Der Schornsteinfeger warf dem Mandanten vor, Terminankündigungszettel an verschiedene Haushalte verteilt und damit um neue Kunden geworben zu haben. Das ist eigentlich nicht verboten, weil Briefkastenwerbung - anders als Werbung per E-Mail oder Telefon - grundsätzlich erlaubt ist. Der Schornsteinfeger vermutete jedoch, dass der Wettbewerber gegen § 19 Abs. 5 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift dürfen Bezirksschornsteinfeger die Adressdaten aus dem von ihnen geführten Kehrbuch nicht für private Tätigkeiten verwenden. Der von HÖCKER vertretene Kollege hatte die Terminankündigungszettel allerdings nicht verteilt und somit die aus seinem Kehrbuch stammenden Adressdaten nicht zur privaten Werbung verwendet.

Zwar konnte der Schornsteinfeger mit viel Glück beim OLG Köln zunächst eine einstweilige Verfügung gegen den HÖCKER-Mandanten erwirken. Das Gericht hielt es für „überwiegend wahrscheinlich“, dass der Wettbewerber den Terminankündigungszettel verteilt habe.

Die anschließende Klage hat der Schornsteinfeger nun jedoch verloren. Denn im Gegensatz zum Eilverfahren reicht es im Klageverfahren nicht aus, dass ein Vorgang "wahrscheinlich" stattfand. Vielmehr muss das Gericht vollständig davon überzeugt sein, dass es so war. Das Landgericht Köln konnte allerdings gerade nicht mit „voller Überzeugung“ feststellen, dass der Wettbewerber die Terminankündigungszettel verteilt hatte (Urteil v. 30.10.2019, Az: 84 O 174/19, n.rkr.). Nach Ansicht der Richter könne angesichts der bisherigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Terminankündigungszettel vom Schornsteinfeger selbst verteilt wurde.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
„Im Wettbewerbsrecht sind oft auch prozessuale Taktiken entscheidend. Da der Schornsteinfeger in das Klageverfahren gezwungen wurde, galt ein strengerer Beweismaßstab. Diese höheren Beweisanforderungen konnte der Schornsteinfeger nicht erfüllen und hat daher die Klage verloren.“

Pressemitteilungen zu den anderen beiden Niederlagen des glücklosen Schornsteinfegers sind hier abrufbar: