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05.07.2017
HÖCKER erwirkt Richtigstellung für brandenburgischen AfD-Landtagsabgeordneten im Oranienburger Generalanzeiger.
Der Oranienburger Generalanzeiger hatte in einem Bericht die falsche Behauptung aufgestellt, ein brandenburgischer Landtagsabgeordneter der AfD habe sich vor einem Schild mit der Aufschrift „Wölfe bitte nicht füttern“ ablichten lassen, wobei das Wort „Wölfe“ mit einem Plakat durch „Muslime“ ersetzt worden sei.
Zum Schutz seiner Persönlichkeitsrechte setzte sich der Abgeordnete mit der Hilfe von HÖCKER hiergegen erfolgreich zur Wehr. Er nahm die Verlegerin des Oranienburger Generalanzeigers wegen dieser Falschbehauptung auf Unterlassung und Richtigstellung in Anspruch. Der Oranienburger Generalanzeiger veröffentlichte daraufhin am 29.06.2017 die geforderte Richtigstellung, wonach an der Darstellung nicht länger festgehalten wird.
11.07.2017
„Rechtswidriger Pranger“: Professor Dr. Ralf Höcker kritisiert Bild-Fahndung nach G20-Gewalttätern.
Die Bild-Zeitung hatte am Montag Fotos von Demonstranten aus dem Hamburger Schanzenviertel veröffentlicht und dazu aufgerufen, erkannte Personen der Redaktion oder Polizei zu melden. Im Interview mit dem Medien-Portal MEEDIA kritisiert Professor Dr. Ralf Höcker die Bild-Fahndung nach G20-Gewalttätern
13.07.2017
Bundesrepublik Deutschland darf AfD nicht mehr als rechtsextrem bezeichnen – Bundesrepublik Deutschland unterwirft sich mit strafbewehrter Unterlassungserklärung.
Die Partei Alternative für Deutschland (Bundesverband) hat mit HÖCKER erfolgreich Unterlassungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland durchgesetzt. Das Bundeskriminalamt als Behörde der Bundesrepublik Deutschland hatte auf Twitter die nachstehende Stellenanzeige für einen Sachbearbeiter zur Internetauswertung im Bereich Rechtsextremismus veröffentlicht. Diese Stellenanzeige wurde mit dem Twitter-Account der Alternative für Deutschland bebildert:
Aus Sicht des Lesers wurde somit der Twitter-Account der AfD als Beispiel für Rechtsextremismus herangezogen.
Obwohl die Stellenanzeige auf Twitter umgehend von diversen Nutzern als Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Staates kritisiert wurde, nahm das BKA die Stellenanzeige nicht aus dem Netz.
Die Alternative für Deutschland hat die Bundesrepublik Deutschland daraufhin mit HÖCKER erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Bundeskriminalamt wurde mit einer Abmahnung darauf hingewiesen, dass die Bundesrepublik Deutschland und ihre Behörden gegenüber politischen Parteien zu einer strikten politischen Neutralität verpflichtet sind. Die Bebilderung einer Stellenanzeige im Bereich Rechtsextremismus mit einem Internetauftritt der AfD verstößt gegen die Verpflichtung zur politischen Neutralität.
Das Bundeskriminalamt hat die beanstandete Stellenanzeige daraufhin bei Twitter gelöscht. Die Bundesrepublik Deutschland als verantwortlicher Rechtsträger des Bundeskriminalamts hat sich zudem gegenüber der Alternative für Deutschland bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Alternative für Deutschland zu zahlenden Vertragsstrafe verpflichtet, die beanstandete Veröffentlichung der Alternative für Deutschland als Beispiel für Rechtsextremismus künftig auch durch Dritte zu unterlassen:
Dr. Carsten Brennecke:
„Vertraglicher Unterlassungsschuldner ist die Bundesrepublik Deutschland. Weder die Kanzlerin, noch ihre Minister oder die Bundesbehörden dürfen die AfD als rechtsextrem benennen, egal ob in Stellenanzeigen oder anderswo. Die Bundesrepublik muss sicherstellen, dass alle Bundesbehörden hierüber offiziell informiert werden, damit es zu keinen weiteren Rechtsverletzungen kommt. Anderenfalls wird eine Vertragsstrafe fällig.“
14.07.2017
Falschbehauptung über angebliche Gülen-Verbindung – HÖCKER erwirkt einstweilige Verfügung gegen türkische Zeitung.
Eine türkische Zeitung darf nicht mehr behaupten, ein HÖCKER-Mandant sei Vorsitzender eines Vereins, den die Zeitung mit der Gülen-Bewegung in Verbindung bringt.
Die Zeitung stuft die Gülen-Bewegung als Terrororganisation ein. Der Mandant war früher Mitglied und zeitweise auch Vorsitzender des Vereins. Er hatte sich bereits seit über einem Jahr aus dem Verein zurückgezogen und ist seitdem im Vereinsregister auch nicht mehr als Vorstandsvorsitzender eingetragen. Dennoch hatte die Zeitung ihn namentlich genannt und auf sein angebliches Vorstandsmandat hingewiesen.
Das Landgericht Düsseldorf erließ daher am 29.06.2017 auf Antrag von HÖCKER eine einstweilige Verfügung gegen die türkische Zeitung (Az. 12 O 137/17). Die Verfügung ist mittlerweile an die Verlagsgesellschaft zugestellt. Sollte der Artikel nicht entsprechend gelöscht oder geändert werden, droht der Zeitung ein Ordnungsgeld.
24.07.2017
Ärzteblatt und Apotheke adhoc berichten über von HÖCKER erstrittenes Grundsatzurteil zu Ärztebewertungsportalen: Vorlage von anonymisierten E-Mails durch Jameda reicht nicht aus.
Das Ärzteblatt berichtet in einem Artikel vom 20.07.2017 über eine von HÖCKER erstrittene Grundsatzentscheidung, die die Rechte von Ärzten nachhaltig stärkt. Ebenfalls berichtet wird von Apotheke adhoc in einem Artikel vom 21.07.2017.
Bislang hatte das Ärzte-Bewertungsportal Jameda die Löschung von Bewertungen häufig dann verweigert, wenn der anonyme Verfasser der Bewertung die Richtigkeit seiner Bewertung per E-Mail gegenüber Jameda bestätigt hatte.
Dies geschah auch gegenüber einem von HÖCKER vertretenen Arzt, der bei Jameda schlecht bewertet worden war. Ein angeblicher Patient hatte behauptet, dass bei ihm eine Krone zu hoch und zu rund angefertigt worden sei. Allerdings fand der Zahnarzt unter seinen Patienten keinen, auf den die Beschreibung zutraf. Er musste daher annehmen, dass die Bewertung ein "Fake" war. Jameda ließ sich die angebliche Richtigkeit der Bewertung vom Verfasser per E-Mail bestätigen, legte sie anonymisiert vor und meinte, der Zahnarzt müsse nun beweisen, dass die Behauptungen in der Bewertung falsch sind. Das war natürlich gar nicht möglich, weil der Arzt aufgrund der teilgeschwärzten Bestätigungsemail gar nicht in der Lage war, die behauptete Behandlung zu prüfen und zu entkräften.
Das Landgericht München hat nun entschieden, dass die Vorlage einer anonymisierten E-Mail durch Jameda nicht ausreicht, um die Veröffentlichung einer Bewertung zu rechtfertigen. Das Gericht bestätigte vielmehr, dass Jameda die Richtigkeit der Behauptungen in einer Ärztebewertung beweisen und nicht umgekehrt der Arzt einen unmöglichen Gegenbeweis führen muss.
Zu der Meldung im Ärzteblatt geht es hier:
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/77103/Grund...
Zu der Meldung auf apotheke-adhoc.de geht es hier:
http://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/politik/n...
25.07.2017
OLG Köln: Identifizierung von Sedlmayr-Mörder ist rechtswidrig.
Der Sedlmayr-Mord gilt als einer der spektakulärsten Mordfälle in der
bundesdeutschen Kriminalgeschichte. Zwei Männer, die dem Opfer nahe
standen, wurden in einem Indizienprozess wegen Mordes verurteilt. Sie bestreiten jedoch bis zum heutigen Tag eine Beteiligung.
In einem zivilrechtlichen Verfahren machte einer der Verurteilten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem damaligen Prozess geltend. Dies nahm die Bild-Zeitung zum Anlass, erneut grausame Details aus der Tatnacht von über 20 Jahren zu schildern. Dazu veröffentlichte sie ein Foto eines der sog. Sedlmayr-Mörder und nannte dessen vollen Namen. Nachdem bereits das Landgericht Köln die Berichterstattung verboten hatte (Az: 28 O 120/16), wies nun das OLG Köln die von der Bild-Zeitung eingelegte Berufung zurück und bestätigte damit das Verbot (Urt. v. 22.06.2017, Az: 15 U 171/16, n.rkr.).
Das OLG Köln stellt in seinem Urteil klar, dass das Führen eines zivilrechtlichen Rechtsstreits keinen Freibrief für die Bild-Zeitung darstelle, den Betroffenen nochmals so konkret mit der Tat in Verbindung zu bringen. Im Urteil betonte es die besondere Bedeutung seines Rechts auf Resozialisierung:
„Zugunsten des Klägers ist zunächst der erhebliche Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sowie sein nach den konkreten Umständen hohes Resozialisierungsinteresse zu berücksichtigen. Er hat seine Haftstrafe verbüßt, wurde im Jahre 2008 auf Bewährung entlassen und hat seither sämtliche Bewährungsauflagen erfüllt. Durch seine namentliche Nennung im streitgegenständlichen Beitrag wird die Tat als solche und seine Täterschaft bei den Rezipienten wieder in Erinnerung gerufen. Weiter wird sie solchen Rezipienten unter Namensnennung neu vermittelt, die - aufgrund ihres Alters - die frühere Prozessberichterstattung über den Kläger noch nicht verfolgen konnten oder verfolgt haben. Schließlich ergibt sich eine Vertiefung der Beeinträchtigung des Klägers daraus, dass es die Berichterstattung nicht allein bei seiner Identifizierung belässt, sondern darüber hinaus Einzelheiten der damaligen Tat wiedergibt („blutüberströmt, „mit Messerstichen und Hammerschlägen zu Tode gequält“), die den Kläger in der öffentlichen Wahrnehmung weiter stigmatisieren.“
Einem verurteilten Straftäter dürfe, so der Senat, nach Abbüßung seiner Strafe der Weg in ein geregeltes soziales Leben nicht versperrt werden. Daher stelle das Führen eines zivilrechtlichen Prozesses auch keine „Selbstöffnung“ gegenüber der Öffentlichkeit dar:
„Würde allein das Führen eines Prozesses, der keinen hinreichend Bezug zur früheren Straftat des Betroffenen aufweist und die damit verbundene, möglicherweise auch durch die Gerichte oder den Prozessbevollmächtigten verursachte öffentliche Aufmerksamkeit dazu führen, dass weiterhin identifizierend über die damalige Verurteilung berichtet werden darf, besteht die Gefahr, dass der Betroffene faktisch von der Geltendmachung solcher Rechtsbehelfe abgehalten wird, die letztlich auch seinem Resozialisierungsinteresse dienen können.“
25.07.2017
OLG Düsseldorf trifft wichtige Grundsatzentscheidung: Die Einräumung von Erstdruckrechten ist auch stillschweigend möglich. Zeitungsverlag zur Nachzahlung von EUR 20.000 an freie Journalistin verurteilt.
Viele freie Journalisten an Zeitungen arbeiten auf Zuruf, ohne schriftliche Vereinbarung und erst recht ohne eine schriftliche Regelung zum Umfang der dem Verlag eingeräumten Nutzungsrechte.
Das wirkte sich bisher nachteilig für diejenigen aus, die nachträglich eine Nachzahlung von Honoraren verlangten. Denn die Einräumung von sogenannten Erstdruckrechten ist nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR) deutlich besser dotiert als die Einräumung einfacher Nutzungsrechte (Zweitdruckrechte). Nach den GVR berechnet sich die Höhe des angemessenen Honorars. Sollte ein Zeitungsverlag weniger bezahlt haben, können Autoren und Fotografen Nachzahlungen verlangen.
Nach der gesetzlichen Vermutung ist von der Einräumung einfacher Nutzungsrechte auszugehen, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Da Journalisten oft nicht nachweisen konnten, dass sie auch Erstdruckrechte eingeräumt hatten, mussten sie sich mit einer Nachzahlung auf der Grundlage der Honorare für Zweitdruckrechte zufrieden geben. Dies widerspricht allerdings sehr häufig der gelebten Praxis: Denn in vielen Redaktionen ist es ein ungeschriebenes Gesetz, dass freie Journalisten, die mit einem Beitrag beauftragt werden, diese nicht gleichzeitig der Konkurrenz anbieten dürfen. Damit gingen alle Beteiligten stillschweigend von der Einräumung exklusiver Rechte in Form des Erstdruckrechts aus. Bisher hatten die Journalisten aber das Nachsehen, wenn es darüber keine ausdrückliche Abrede gab.
So lag es auch in dem erstinstanzlich vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall (Urt. v. 20.07.2016, Az. 12 O 531/13): Das Landgericht hatte der Nachzahlungsforderung nur teilweise stattgegeben, weil es der Ansicht war, die von der Journalistin vorgetragenen Umstände würden nicht ausreichen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.
Dagegen hat nun das OLG Düsseldorf erfreulicherweise festgestellt, dass nicht nur eine ausdrückliche Abrede, sondern auch die tatsächlichen Umstände eine stillschweigende Einräumung von Erstdruckrechten beinhalten können (Urt. v. 06.07.2017, Az. I-20 U 105/16). Dass die Journalistin jeweils konkret mit der Erstellung von Beiträgen beauftragt worden war, ihr Fahrtkosten für die Termine erstattet wurden und sie außerdem ihre Beiträge nie einer anderen Zeitung (zeitgleich) angeboten hatte, genügte dem Senat für die Annahme einer stillschweigenden Einräumung von Erstdruckrechten. Im Ergebnis muss der Verlag rund EUR 20.000,- nachzahlen.
Das OLG Düsseldorf hat auch dem von dem Verlag vorgebrachten Kartellrechtseinwand eine eindeutige Absage erteilt. Obwohl die Verleger an dem Abschluss der GVR selbst beteiligt waren, hatten sie neuerdings immer öfter behauptet, dass die GVR gegen das EU-Kartellverbot verstoßen würden. Das OLG sah indes noch nicht einmal eine Veranlassung, die Sache dem Kartellsenat zu übergeben, da es schon an einem Vortrag des Verlages gefehlt habe, woraus sich eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ergeben solle. Die Anwendbarkeit der europäischen Kartellrechtsvorschriften sei daher nicht gegeben.
Weitere Verfahren mit Ansprüchen auf Nachzahlungen für Journalisten sind an den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Köln sowie an den Landgerichten Bochum und Düsseldorf anhängig.
26.07.2017
Medien haben Stellungnahmen in angemessenen Umfang wiederzugeben. Süddeutsche Zeitung erkennt Verbot des LG Köln an.
Bei der Berichterstattung über Vorwürfe haben die Medien besondere Anforderungen einzuhalten: Die Regeln über eine sog. Verdachtsberichterstattung. Eine der zu beachtenden Voraussetzungen ist, dass der Betroffene stets angehört werden muss und dadurch die Gelegenheit zur Stellungnahme bekommt.
Umstritten war bislang, in welchem Umfang die Journalisten dem Betroffenen den Sachverhalt mitteilen müssen, auf den sie den Verdacht stützen. Zudem war bislang nicht geklärt, wie eine für den Betroffenen abgegebene Stellungnahme im Artikel dargestellt werden muss.
Das Landgericht Köln hat diese Grundsatzfragen nun entschieden und ist dabei der Argumentation von HÖCKER gefolgt. Das Gericht stellte fest, dass die Süddeutsche Zeitung die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anfrage sowie an die Wiedergabe der abgegebenen Stellungnahme nicht erfüllt hatte, weil sie die Stellungnahme nur verkürzt und in Teilen sogar sinnentstellt wiedergegeben hatte. Dies führte dazu, dass der gesamte Artikel gerichtlich verboten wurde.
In dem rechtskräftigen Urteil vom 21.06.2017 (Az: 28 O 357/16) hat das Landgericht u.a. ausgeführt:
„Hat der Betroffene - wie hier der Fall - eine substantiierte Stellungnahme zu den berichteten Vorwürfen abgegeben, so muss diese zumindest in ihren wesentlichen Punkten in die Berichterstattung aufgenommen werden, da eine pauschale oder sinnentstellende zusammenfassende Wiedergabe die mögliche Überzeugungskraft der Entgegnung entwerten könnte."
Und weiter:
"In Anbetracht der Tatsache, dass es Sinn und Zweck der Möglichkeit der Stellungnahme ist, den Standpunkt des Betroffenen zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in Erfahrung zu bringen, um dessen Position dem Rezipienten zu vermitteln, ist es zum einen erforderlich, dass dem Betroffenen substantiiert der Sachverhalt zur Stellungnahme vorgelegt wird, der den Verdacht begründet. Denn allein hierdurch wird der Betroffene in die Lage versetzt, im Einzelnen den vorgehaltenen Tatsachen und Argumenten zu entgegnen. Wenn er jedoch diese Möglichkeit nutzt und der Presse die seines Erachtens für ihn streitenden Argumente nennt, müssen diese in einer dem Umfang des Artikels und der Bedeutung und Tragweite des Vorwurfs angemessenen Weise berücksichtigt und zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht werden (vgl. Hohmann, NJW 2009, 881 (882)). Denn Stellungnahmen oder Indizien, die von dem aufgestellten Verdacht entlasten, dürfen nicht verschwiegen werden, sondern es ist ausgewogen sowohl über die belastenden als auch über die entlastenden Umstände zu berichten (vgl. Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, /.Auflage 2015, § 824 BGB, Rn. 53; Rinsche, AfP 2014, 1 (5)).“
Hieraus folgt:
1. Vor der Veröffentlichung einer Berichterstattung muss dem Betroffenen substantiiert der Sachverhalt zur Stellungnahme vorgelegt werden.
2. Hat der Betroffene selbst oder durch seine (anwaltlichen) Vertreter eine Stellungnahme abgegeben, muss diese zumindest in ihren wesentlichen Punkten im Bericht wiedergegeben werden.
Die Süddeutsche Zeitung hat dieses Verbot mittlerweile akzeptiert und gegen das Urteil keine Rechtsmittel eingelegt.
Rechtsanwalt Dr. Julian Rodenbeck:
„Einseitig dargestellte Vorwürfe können gravierende Folgen für den Betroffenen haben. Die Entscheidung sorgt für Klarheit zugunsten der Betroffenen, da sie die Medien verpflichtet, den Betroffenen substantiiert mit den Vorwürfen zu konfrontieren und dessen Sichtweise angemessen zu berücksichtigen.“
26.07.2017
LG Düsseldorf: Westdeutsche Zeitung (WZ) muss Fotojournalisten mehr als 50.000 Euro nachzahlen
Für die Veröffentlichung von Fotos in einer Lokalausgabe der Westdeutschen Zeitung (Auflage: ca. 44.000) hatte ein Bildjournalist jeweils 20 Euro erhalten. Dieser Betrag war jedoch unangemessen niedrig. Vielmehr hätte das Honorar anhand der Sätze der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR Tageszeitungen) berechnet werden müssen. Abhängig von der Abdruckgröße des jeweiligen Bildes bedeutet dies einen Betrag zwischen 28-40 Euro.
Nachdem die Zeitung den Nachforderungsanspruch abgelehnt hatte, klagte der Journalist. Das Landgericht Düsseldorf hat daraufhin entschieden (Urt. v. 26.07.2017, Az: 12 O 258/16, n.rkr.), dass der Fotograf in den Jahren 2013 und 2014 nicht angemessen vergütet worden war und verurteilte die Westdeutsche Zeitung zu einer Nachzahlung von insgesamt mehr als 50.000 Euro.
Darin enthalten ist auch die Vergütung für den Abdruck von Archivbildern. Zwar war die Mehrfachnutzung von Bildern vertraglich vereinbart, wurde aber von dem Verlag nicht gesondert vergütet. Nach Ansicht des Gerichts steht dem Fotografen für die Verwendung von Archivbildern eine Vergütung in Höhe von 50% der angemessenen Erstveröffentlichungsvergütung zu. Außerdem sprach das Gericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe eines Aufschlages von 100% zu, da sein Name beim Abdruck von Archivbildern nicht genannt worden war.
Sämtliche Einwände der Gegenseite wies das Gericht zurück. Weder habe die Beklagte die Hauptberuflichkeit des Klägers widerlegen können, noch könne sie einwenden, dass eine von ihr selbst verwendete vertragliche Klausel, die den Umfang der Nutzungsrechte betraf, unwirksam sei. Auch den erhobenen Kartellrechtseinwand ließ das Gericht nicht gelten. Ausdrücklich heißt es in der Entscheidung, dass die Frage, ob die GVR Tageszeitungen gegen europäisches Kartellrecht verstießen, keiner Entscheidung bedürfe, da die GVR jedenfalls als Orientierungshilfe für die Schätzung des Gerichts herangezogen werden könnten. Darüber hinaus sah die Kammer aber auch keine EU-Kartellrechtswidrigkeit, da ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vorliege und der Verlag nicht zu der Voraussetzung einer spürbaren Handelsbeeinträchtigung vorgetragen habe. Gegen die Entscheidung kann noch Berufung eingelegt werden.
Rechtsanwältin Dr. Frauke Schmid-Petersen:
„Unser Mandant erhält die von ihm geforderte Nachvergütung zurecht in voller Höhe. Das hat das Gericht mit erfreulicher Deutlichkeit festgestellt. Außerdem verfestigt sich mit dem Urteil die Rechtsprechung zur Frage der Vereinbarkeit der Gemeinsamen Vergütungsregeln mit dem EU-Kartellrecht. Dass die Verlage die von ihnen selbst verhandelten Vergütungsregeln mit diesem Argument nicht kippen können, ist ein gutes Signal auch für weitere anhängige Verfahren.“
Weitere Verfahren mit Ansprüchen auf Nachzahlungen für Journalisten sind derzeit an den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Köln sowie am Landgericht Bochum anhängig.
13.09.2017
Profil zu Unrecht gesperrt - Bundestagskandidat geht mit HÖCKER erfolgreich gegen Facebook vor.
Ein Politiker, der momentan für den Bundestag kandidiert, hat sich mit HÖCKER erfolgreich gegen die Sperrung seines Facebook-Profils zur Wehr gesetzt. Facebook hatte den Zugang zu dem Profil ohne weitere Begründung gesperrt. Mutmaßlicher Hintergrund war eine politische Meinungsäußerung des Politikers, die jedoch in keiner Weise rechtswidrig war.
HÖCKER hat Facebook aufgefordert, die Sperrung des Profils unverzüglich aufzuheben. Dieser Aufforderung ist Facebook nachgekommen.
Dr. Carsten Brennecke:
„Auch wenn Facebook dem Nutzer das Profil kostenlos zur Verfügung stellt, darf ein Nutzerprofil nicht willkürlich, d.h. ohne sachlichen Grund gesperrt werden. Denn zwischen dem Facebook-Nutzer und Facebook (Facebook Ireland Limited) besteht ein Nutzungsvertrag, der dem Nutzer einen Anspruch auf Bereitstellung seines Profils gibt. Profilsperrungen oder Profillöschungen wären auch bei einem kostenlosen Profil nur dann zulässig, wenn es sachliche Gründe dafür gibt, insbesondere in Form von rechtswidrigen Inhalten auf der Seite. Facebook-Nutzer, deren Nutzerprofil ohne sachlichen Grund gesperrt werden, können daher – notfalls auch gerichtlich – die Freischaltung ihres Facebook-Profils durchsetzen.“