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03.01.2017

SPD-Politiker Sebastian Meisterjahn gibt rechtswidrig registrierte AfD-Domains auf – AfD wehrt sich erfolgreich gegen Domain-Grabbing.

SPD-Politiker Sebastian Meisterjahn hatte gegenüber der Presse verkündet, dass er der Alternative für Deutschland (AfD) passende Webseiten für den geplanten Mendener Ortsverband abspenstig gemacht habe. Er registrierte die Internet-Seiten afd-menden.de, afdmenden.de und alternative-fuer-menden.de auf seinen Namen, um die AfD von der Nutzung dieser Domains auszuschließen.

Allerdings ist die Registrierung von AfD-Domains ohne Zustimmung der unter der Abkürzung AfD auftretenden Alternative für Deutschland eine unzulässige Namensrechtsverletzung. So hatte das Landgericht Köln bereits in einem vergleichbaren Gerichtsverfahren gegen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg/Vorpommern rechtskräftig bestätigt, dass der Alternative für Deutschland Unterlassungsansprüche wegen der Nutzung einer solchen Domain zustehen:

http://www.hoecker.eu/news/h%C...

HÖCKER hat Meisterjahn daher im Namen der AfD erfolgreich auf Unterlassung und Löschung der rechtswidrig registrierten Internetdomains in Anspruch genommen. Meisterjahn musste nun nicht nur die Internetdomains löschen und sich durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichten, diese Domains nicht mehr zu nutzen, sondern hat auch Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten.

Dr. Carsten Brennecke:

„Das Grabbing von AfD-Domains verletzt das Namensrecht der Partei. Dass die mutwillige Blockade solcher Domains rechtlich unzulässig ist, sollte sich eigentlich jedermann aufdrängen. Wer sich gleichwohl für eine solche Namensrechtsverletzung entscheidet und dies auch noch lauthals öffentlich kommuniziert, muss sich nicht wundern, wenn er anschließend kostenpflichtig auf Unterlassung in Anspruch genommen wird.“

04.01.2017

„Muslimischer Bundespräsident denkbar“ - Erzbischof Schick scheitert vor dem LG Hamburg mit dem Versuch, Kritik der AfD an seiner Aussage zu verbieten.

Ludwig Schick, Erzbischof des Erzbistums Bamberg, ist mit seinem Versuch gescheitert, der Alternative für Deutschland (AfD) eine missliebige Kritik an seiner Aussage zu verbieten, er halte auch einen muslimischen Bundespräsidenten für denkbar.

Die AfD hat auf ihrer Facebook-Seite den nachstehenden Beitrag veröffentlicht:



Die AfD knüpfte an mehrere Medienberichte an, nach denen sich Erzbischof Schick auch einen muslimischen Bundespräsidenten als Gauck-Nachfolger vorstellen könne. Ein Beispiel findet sich im Münchener Merkur: http://www.merkur.de/politik/bamberger-erzbischof-schick-muslimischer-bundespraesident-waere-denkbar-zr-6919956.html

Erzbischof Schick ging zunächst mit einer Abmahnung gegen die Kritik der AfD vor. Seine Rechtsanwälte meinten, die zugespitzte Formulierung „Kirche: Muslimischer Bundespräsident denkbar“ sei unzulässig, weil sich Schick so nicht wörtlich geäußert habe. Man dürfte eine Kritik an Schick auch nicht mit seinem Foto bebildern. Unzulässig sei auch der „HALAL“-Stempel auf dem Bild Schicks, der diesen herabsetze.

HÖCKER wies die Abmahnung für die Alternative für Deutschland zurück.

Daraufhin beantragte Erzbischof Schick vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung. Das Gericht Hamburg hielt den Verbotsantrag jedoch für unbegründet und teilte dies den Rechtsanwälten Schicks mit.

Damit folgte das Landgericht Hamburg im Ergebnis der Argumentation der Kanzlei HÖCKER, die dem Landgericht Hamburg vorlag: Die Kritik an Erzbischof Schick war und ist zulässig, weil er nicht wörtlich zitiert wird, sondern seine Aussagen inhaltlich zutreffend zusammengefasst werden. Die Kritik stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar, die sich auch gegen kirchliche Würdenträger richten kann.

Der aufgebrachte Stempel mit dem Wort „HALAL“ bezieht sich entgegen der Auffassung Schicks auch nicht ausschließlich auf Lebensmittel. Er bezeichnet ganz allgemein Dinge, die nach dem islamischen Recht zulässig sind. Da Schick sagte, dass die Kirche einen islamischen Bundespräsidenten akzeptieren müsse, hat er einen solchen damit für zulässig, also „HALAL“ gehalten, so dass das Aufbringen des Stempels deshalb gerechtfertigt ist.

Nach dem Hinweis des Landgerichts Hamburg, dass es den Verbotsantrag nicht für begründet hält, machten die Rechtsanwälte Schicks einen Rückzieher und nahmen den Verbotsantrag zurück.

Dr. Carsten Brennecke:

„Auch wenn einem hochrangigen kirchlichen Würdenträger eine Kritik an seinen Äußerungen nicht gefällt, muss er diese genauso hinnehmen, wie jeder andere Bürger, wenn sie nicht unwahr ist oder ihn in seiner Ehre herabsetzt.“

11.01.2017

Streit um Abriss einer Kapelle: Bürgermeister von Vettweiß Joachim Kunth muss öffentliche Falschbehauptungen über einen Bürger unterlassen.

In einem Rechtsstreit um Äußerungen rund um den Abriss einer Kapelle hat sich ein Bürger gegen die Gemeinde Vettweiß durchgesetzt.

Der Gemeidebürgermeister von Vettweiß, Joachim Kunth, hatte öffentlich behauptet, dass der Bürger die Kapelle einfach abgerissen habe, obwohl er wusste, dass diese unter Denkmalschutz stand. Den Beweis dafür, dass die Kapelle unter Schutz gestellt worden war, blieb er aber schuldig.

Darüber hinaus hatte der Bürgermeister die – schlicht unwahre – Behauptung aufgestellt, es habe eine Vereinbarung mit dem Bürger gegeben, dass die Kapelle nicht abgerissen werden soll.

Aufgrund der voreiligen und falschen öffentlichen Behauptungen des Bürgermeisters war der Bürger in den Medien massiv vorverurteilt und angeprangert worden. Im Internet gab es einen „Shitstorm“ mit Beschimpfungen und Bedrohungen durch Mitbürger.

Nachdem sich die Gemeinde geweigert hatte, die Falschdarstellungen zu unterlassen, hat der Bürger das Verwaltungsgericht Aachen angerufen. Dieses verbot nun der Gemeinde Vettweiß im Eilverfahren, den Bürger durch die Verbreitung falscher Angaben öffentlich an den Pranger zu stellen (Beschluss vom 10.01.2017, Az. 4 L 968/16, n.rkr.). Nachweislich Unwahres – wie die Behauptung einer Absprache über den Nichtabriss der Kapelle – dürfe per se nicht verbreitet werden. Aber auch Äußerungen, deren Richtigkeit eine Gemeinde nicht beweisen kann, sind nach Ansicht des Gerichts unzulässig, wenn sie für das Ansehen des Betroffenen – wie hier – schwere Folgen haben können.

Dr. Carsten Brennecke und Dr. Julian Rodenbeck:

„Öffentliche Falschbehauptungen durch staatliche Stellen sind in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Betroffenen zu ruinieren. Denn die Öffentlichkeit vertraut auf die Richtigkeit staatlicher Äußerungen.

Doch der Bürger kann sich gegen den Staat wehren. Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Rechte von Opfern falscher staatlicher Behauptungen gestärkt: Kann der Staat nicht die Richtigkeit seiner Behauptungen beweisen, hat er solche Behauptungen zu unterlassen.“

13.01.2017

Keine Sonderbehandlung für Rechtsanwälte: AfD-Politiker Marcus Pretzell wehrt sich gegen die Beleidigung als „Arschloch“.

Über den Kurznachrichtdienst "Twitter" bezeichnete ein Rechtsanwalt den AfD-Politiker Marcus Pretzell öffentlich als "Arschloch".

Dies ließ sich Herr Pretzell nicht bieten und setzte sich mit HÖCKER hiergegen erfolgreich zur Wehr: Unmittelbar auf die ausgesprochene Abmahnung gab der Rechtsanwalt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, die Kosten zu erstatten.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:

„Moderne Sprachwächter wie die Amadeu Antonio Stiftung verfolgen als sog. ,Hatespeech' Vieles, was presserechtlich nicht zu beanstanden ist. Falsche Tatsachenbehauptungen und – wie hier – stumpfe Beleidigungen waren aber auch schon vor der neudeutschen Begriffsschöpfung „Hatespeech“ klar unzulässig. Dies zeigt, dass es keiner neuer Modewörter wie ,Hatespeech' bedarf, um rechtswidrigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht wirksam begegnen zu können.“

16.01.2017

Vorsicht bei der Zustellung im einstweiligen Rechtsschutz: HÖCKER erreicht Wirkungslosigkeit eines Arrestbefehls wegen mangelhafter Parteizustellung.

Auf Antrag des Gegners erließ das Landgericht Baden-Baden im Oktober 2016 einen Arrestbefehl gegen einen HÖCKER-Mandanten. Der Gegner beachtete allerdings nicht, dass ein Arrest mit seiner Verkündung noch lange nicht in Kraft gesetzt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arrestbefehl (wie auch eine einstweilige Verfügung)

  • in der richtigen Form,
  • innerhalb eines Monats und
  • im Parteibetrieb 

an die Gegenseite zugestellt werden muss. Versäumt der Verfügungskläger die ordnungsgemäße Zustellung innerhalb der Monatsfrist, ist die Entscheidung zwingend aufzuheben. In diesem Fall hatte der Gegner dem Mandanten nur eine Telefax-Kopie des Beschlusses durch einen Gerichtsvollzieher übergeben lassen.

Mit Beschluss vom 04.01.2017 (Az: 3 O 329/16) hatte das Landgericht Baden-Baden darauf hingewiesen, dass der Gegner den Arrest nicht wirksam zugestellt habe. Dieser Mangel könne nach Ansicht des Gerichts auch nicht nach § 189 ZPO geheilt werden, da diese Vorschrift nicht über Mängel des zuzustellenden Schriftstücks hinweghelfe. Insbesondere trete keine Heilung ein durch die

  • bloße Kenntnisnahme des Verfügungsbeklagten von der Entscheidung,
  • Übergabe einer Telefaxkopie (auch nicht durch einen Gerichtsvollzieher),
  • Zustellung von Amts wegen oder
  • Einsichtnahme in die Gerichtsakte.

Da der Gegner die Zustellung im Parteibetrieb nicht formell ordnungsgemäß durchgeführt hatte und der Arrest somit nicht in Kraft gesetzt wurde, nahm er nun mit Schriftsatz vom 12.01.2017 seinen Antrag auf Erlass des Arrestbefehls zurück und kam so einer Aufhebung durch das Landgericht zuvor. Der einstmals erwirkte Arrest ist damit wirkungslos (vgl. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO analog).

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:

Hat der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz einen Beschluss erwirkt, muss er zeigen, dass die Angelegenheit für ihn weiterhin dringlich ist. Dies geschieht durch die Vollziehung, d.h. die formell ordnungsgemäße Zustellung an die Gegenseite. Macht er hierbei Fehler, droht die Aufhebung des Beschlusses."

18.01.2017

Landgericht Köln: Über Gerüchte des Drogenmissbrauchs und der Untersuchung einer Haarprobe eines Spitzenpolitikers darf nicht berichtet werden.

Es gab Gerüchte, dass Parteikollegen den Verdacht des Drogenmissbrauchs gegen einen Spitzenpolitiker hegen. Diese hätten sich sogar schon heimlich Haarproben besorgt, um einen Drogentest durchzuführen. Über diese Gerüchte berichtete das Westfalen-Blatt unter voller Namensnennung des Politikers.

Allerdings musste der Redakteur des Westfalen-Blattes später eingestehen, dass er seinen Bericht lediglich auf eine Kette von Gerüchten vom Hörensagen gestützt habe. So habe er gehört, dass zwei Partei-Funktionäre, deren Namen ihm noch nicht einmal mitgeteilt worden waren, angeblich Haarproben des Politikers auf Kokain untersuchen lassen wollen. Außerdem habe er ebenfalls gerüchteweise zugetragen bekommen, dass ein Drogentest sogar bereits durchgeführt worden sei - und dieser negativ ausgefallen sei, also keine Drogen nachgewiesen habe.

Vor Erscheinen des Berichts hatte der Redakteur den Politiker mit diesen Gerüchten konfrontiert. Der Politiker wies die Drogenvorwürfe zurück. Er machte zudem deutlich, dass es keinerlei tragfähige Grundlage für einen Bericht über einen Drogenverdacht gebe. Denn der Redakteur hatte selbst mit keinem einzigen Zeugen gesprochen, der die Vorwürfe unmittelbar bestätigen konnte. Der Redakteur wurde zudem darauf hingewiesen, dass eine Berichterstattung auch dann unzulässig wäre, wenn nur einseitig das Gerücht des Drogenverdachts verbreitet werde, ohne gleichzeitig das entlastende Gerücht mitzuteilen, dass bereits ein Drogentest negativ ausgefallen sei.

Das Westfalen-Blatt veröffentlichte gleichwohl den Bericht über die haltlosen Drogengerüchte. Das entlastende Argument, dass der angebliche Drogentest sogar nach Aussage der Gerüchte negativ ausgefallen sei, erwähnte das Westfalen-Blatt gar nicht.

Das Landgericht Köln hat nun bestätigt, dass diese Vorgehensweise rechtswidrig ist und die Berichterstattung mit einstweiliger Verfügung vom 04.01.2017, Az. 28 O 1/17 (n.rkr.) verboten. Das Gericht folgte dabei der Argumentation von HÖCKER, wonach über einen Drogenverdacht nicht berichtet werden darf, wenn es hierfür keine hinreichende Beweisgrundlage gibt.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:

„Ein Bericht über Drogenvorwürfe ist in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einen Politiker zu zerstören. Über einen solchen Verdacht darf daher nur berichtet werden, wenn der Redakteur tragfähige Beweise recherchiert hat, die den schweren Vorwurf stützen. Eine bloße Gerüchtekette vom Hörensagen genügt nicht.
Genau dies war dem Westfalen-Blatt schon vor der Veröffentlichung mitgeteilt worden. Offensichtlich hielt man es dort aber für wichtiger, in einem reißerischen Artikel über einen Drogenverdacht zu berichten, als die erforderliche journalistische Sorgfaltspflicht einzuhalten.“

06.02.2017

Verdachtsbericht nach pauschaler Anhörung unzulässig. Bonner Unternehmer erwirkt einstweilige Verfügung gegen General-Anzeiger.

Der HÖCKER-Mandant war Geschäftsführer einer Gesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Am 23.12.2016, 15:15 Uhr, erhielt der Mandant eine Presseanfrage des General-Anzeigers mit vier pauschalen und offenen Fragen im Zusammenhang mit den finanziellen Verhältnissen der Gesellschaft und dem Insolvenzverfahren. Aus den Fragen ergab sich kein Vorwurf eines Fehlverhaltens gegen den Mandanten. Der Journalist setzte dem Mandanten eine Antwortfrist von nur knapp fünf (!) Stunden. In unserer Antwort innerhalb dieser Frist wiesen wir den Journalisten darauf hin, dass die Frist insbesondere am Tag vor Heiligabend deutlich zu kurz sei und er den Mandanten mit einem konkreten Vorwurf konfrontieren müsse, falls er identifizierend über den Verdacht eines vermeintlichen Fehlverhaltens berichten wolle. Eine Nachbesserung der Fragen erfolgte nicht. Stattdessen veröffentlichte der General-Anzeiger noch am Abend des 23.12.2016 einen Online-Artikel, in dem er ohne Vorankündigung und ohne vorherige Konfrontation über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Insolvenzstraftaten gegen den Mandanten berichtete. Der Journalist hatte es trotz unseres Hinweises bewusst unterlassen, den Mandanten zu dem Verdacht anzuhören, offenbar um sich eine Stellungnahme des Mandanten in seinem Bericht zu ersparen. An Heiligabend erschien dann der entsprechende Print-Bericht im General-Anzeiger Bonn.

Auf Antrag von HÖCKER erließ das Landgericht Köln mit Beschluss vom 31.01.2017 (Az. 28 O 19/17, n.rkr.) eine einstweilige Verfügung für den Mandanten gegen den General-Anzeiger. Nach dieser ist die identifizierende Verdachtsberichterstattung über den Mandanten verboten. Auf die erfolgte Zustellung hin hat der General-Anzeiger den Online-Bericht gelöscht.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: „Der Mandant hat dem Gericht glaubhaft gemacht, dass er dem General-Anzeiger eine Antwort gegeben hätte, die den Straftatverdacht gegen ihn ausräumt bzw. stark in Zweifel zieht, wenn er denn hierzu gefragt worden wäre. Voraussetzung für eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung ist die vorherige Anhörung des Betroffenen und die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist. Je konkreter der spätere Bericht ausfallen soll, umso konkreter muss die Anhörung sein. Nimmt der Bericht also auf konkrete Vorgänge Bezug, sind diese auch in der Anhörung zu benennen. Berichtet die Presse über einen Straftatverdacht bzw. ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren und hört sie den Betroffenen hierzu nicht oder nur pauschal an, verletzt sie ihre journalistische Sorgfaltspflicht.

31.03.2017

ElitePartner-Marke für nichtig erklärt.

Das Europäische Markenamt (EUIPO) hat die EU-Marke (Nr. 5996351)


der bekannten Online-Partnervermittlung ElitePartner für nichtig erklärt (Entscheidung v. 15.3.2017, n. rkr.). Das Markenamt gab damit einem Löschungsantrag statt, den HÖCKER für eine Mandantin eingereicht hatte.

Die PE Digital GmbH bietet unter „Elitepartner“ eine der führenden deutschen Online-Partnerschaftsvermittlungen an. Dieses Angebot richtet sich ausweislich der Bewerbung mit dem Slogan „Akademiker & Singles mit Niveau“ an Partnersuchende mit gehobenen Ansprüchen also an Personen, die gewissermaßen einen Partner aus dem Kreis der „Elite“ suchen.

Genau dieser Umstand ist für die Markenlöschung mitentscheidend:

Marken können dann gelöscht werden, wenn ihnen jegliche Unterscheidungskraft fehlt und sie damit nicht geeignet sind, die Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden. Nicht unterscheidungskräftig sind Marken insbesondere dann, wenn sie die Dienstleistung beschreiben. Die ElitePartner-Marke war für verschiedene Dienstleistungen, wie z.B. Werbung, Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung aber auch für Partnerschaftsvermittlungen eingetragen. Das Markenamt entschied, dass der Ausdruck „ElitePartner“ nur als verkaufsfördernde, lobende Aussage wahrgenommen werde, deren Funktion darin bestünde, die Dienstleistungen zu beschreiben. Daran könne auch das rote Rechteck nichts ändern. Die Marke besitze daher keine originäre Unterscheidungskraft. Zwar kann die erforderliche Unterscheidungskraft auch durch eine umfangreiche Benutzung erworben werden. ElitePartner hatte daher Nachweise für eine Benutzung in Deutschland vorgelegt. Dies reichte jedoch nicht aus, da die Marke in Österreich, den Niederlanden, Luxemburg und Belgien ebenfalls nicht unterscheidungskräftig ist und es für diese Länder keine ausreichenden Nachweise gab.

Sollten auch die weiteren ElitePartner-Marken für nicht erklärt werden, könnten sich in zahlreichen Ländern der EU andere Online-Partnervermittlungen ebenfalls „ElitePartner“ nennen, ohne dass dies gegen das Markenrecht verstoßen würde.

04.04.2017

Discount-Fitnessstudio darf nicht behaupten, dass man bei Premium-Konkurrent „für jede Selbstverständlichkeit extra zahlen“ müsse.

Ein Discount-Fitnessstudio behauptete in einem Facebook-Post über einen Konkurrenten aus dem Premiumbereich, dass Kunden bei letzterem für „jede Selbstverständlichkeit“ extra zahlen müssten und es sich daher lohne, zu dem Discount-Fitnessstudio zu wechseln. Als Anreiz bot das Discount-Studio wechselwilligen Kunden an, für 6 Monaten kostenlos zu trainieren. Ferner sollte jeder Kunde des Discount-Studios 7,50 EUR gutgeschrieben bekommen, wenn er die Werbung über Facebook weiter teilt.

Tatsächlich erhalten Kunden des Premium-Fitnessstudio deutlich mehr Leistungen im Grundtarif und müssen für „Selbstverständlichkeiten“ auch nicht extra zahlen. Trotzdem rückte der Discount-Abieter auch auf eine Abmahnung hin nicht von seiner Werbung ab

Das Landgericht Hagen verurteilte das Discount-Fitnessstudio nun auf Antrag von HÖCKER zur Unterlassung der Äußerungen in dem Facebook-Post (Urteil v. 02.03.2017, Az. 21 O 15/17, n.rkr.). Nach Ansicht des Landgerichts liegt in der Behauptung, man müsse bei dem Premium-Studio für jede Selbstverständlichkeit extra zahlen, eine unlautere und damit rechtswidrige vergleichende Werbung.

04.04.2017

Arztbewertungen: Beweislast für nachteilige Schilderungen liegt bei Jameda.

Nach der Rechtsprechung des OLG München sind schlechte Noten in Bewertungen unzulässig sind, wenn sie zusammen mit unwahren Behauptungen zum Ablauf der Behandlung veröffentlicht werden. Grund hierfür ist nach Ansicht des OLG München, dass die vergebenen Noten mit den Falschbehauptungen „stehen und fallen“ (vgl. hierzu OLG München, Beschl. v. 17.10.2014, Az. 18 W 1933/14).

Das Landgericht München I hat diese von unserer Kanzlei erwirkte Rechtsprechung des OLG München nun bekräftigt:


In seiner Entscheidung vom 03.03.2017 (Az: 25 O 1870/15) stellt das des Landgericht München I nun erstmals fest, dass die Beweislast für die Frage der Richtigkeit von Schilderungen bei Jameda liegt. Dies stellt eine erhebliche Erleichtung für bewertete Ärzte dar, da es somit für die Durchsetzung von Ansprüchen nicht mehr darauf ankommt, dass die Falschbehauptung unstreitig ist oder von dem betroffenen Arzt bewiesen werden kann.

Nachdem Jameda dieser Nachweis im Hinblick auf die Bewertung eines Zahnarztes nicht gelungen ist, hat das Landgericht nicht nur die Schilderungen selbst, sondern auch alle hiermit unmittelbar zusammenhängenden bewertenden Formulierungen und Noten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR verboten. Dies betraf die Darstellung „Nicht zu empfehlen“ in der Überschrift sowie die Noten 5 in den Kategorien „Behandlung“ und „Aufklärung“

Rechtsanwältin Dr. Anja Wilkat:

"Es steht nun fest, dass strittige Schilderungen nicht einfach zugunsten von Jameda als wahr unterstellt werden dürfen. Jameda kann somit nicht länger den Anonymitätsschutz vorschieben, sondern muss 'Ross und Reiter' benennen, damit sich der betroffene Arzt hiergegen substantiiert zur Wehr setzen kann. Tut Jameda dies nicht, sind die Falschbehauptungen und Noten zu löschen."