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07.04.2017

Freier Journalist erhält von Ruhr Nachrichten mehr als 45.000 Euro Nachzahlung für Artikel – Urteil des OLG Hamm rechtskräftig; BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde ab.

Insgesamt rund 45.000 Euro muss der Verlag der "Ruhr Nachrichten" einem ehemaligen freien Sportjournalisten als angemessene Vergütung für Printveröffentlichungen und Schadensersatz für unberechtigte Onlinenutzung von Beiträgen zahlen. Dies hatte das OLG Hamm in seinem Urteil vom 15.09.2015 (Az. I-4 U 128/14) bestimmt und dem Journalisten Nachvergütungsansprüche nach § 32 UrhG zugesprochen.

Ursprünglich hatte der Verlag für Texte ein Zeilenhonorar von 0,20 bzw. 0,25 Euro und für Fotos 5,00, 10,00 bzw. 22,00 Euro gezahlt. Das OLG Hamm stellte vor diesem Hintergrund fest, dass diese Vergütung unterhalb der Honorarsätze lag, die nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR) als angemessen gilt.

Das OLG wies auch darauf hin, dass die Ansprüche nicht nach § 32 Abs. 4 UrhG – der den Vorrang tarifvertraglicher Regelungen beinhaltet – ausgeschlossen waren, da der Verlag nicht tarifgebunden war. Zudem wurde die Gesellschaft, die für den Onlineauftritt der Zeitung verantwortlich ist, zur Zahlung eines Schadensersatzes für die unberechtigte Onlineveröffentlichung der Beiträge des Klägers verurteilt, da es an einer entsprechenden Absprache gefehlt habe. Die Nutzung von Archivfotos sei von der Rechteeinräumung nicht erfasst gewesen. In der Höhe sprach das Gericht dem Kläger antragsgemäß 30% der Printvergütung für die Onlinenutzung zu.

Die gegen das Urteil des OLG Hamm vom Verlag eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH nun mit Beschluss vom 20.03.2017 zurückgewiesen (Az: KZR 75/15).

Der Verlag hatte sich in der Nichtzulassungsbeschwerde im Wesentlichen darauf gestützt, dass die GVR wegen eines Verstoßes gegen das EU-Kartellrecht nichtig seien und daher keine Anwendung finden könnten. Allerdings hat der Kartellsenat des BGH dieser Behauptung eine klare Absage erteilt und darauf hingewiesen, dass die kartellrechtlichen Bedenken erstmals im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden waren. Ob die GVR geeignet seien, eine spürbare Handelsbeeinträchtigung herbeizuführen, bedürfe allerdings einer näheren Prüfung, stellte der BGH unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 04.12.2014 (C-413/13, FNV Kunsten) fest. Diese Prüfung eines angeblichen Verstoßes der GVR gegen Art. 101 AEUV konnte der BGH mangels Tatsachenvortrag in den Instanzen nicht vornehmen.

Das Urteil des OLG Hamm ist damit rechtskräftig.

Weitere Verfahren von freien Journalisten auf angemessene Vergütung sind derzeit vor dem Oberlandesgerichten Düsseldorf und Köln anhängig.

27.04.2017

Die Petra Kelly-Stiftung und der Feierwerk e.V. müssen die Falschbehauptung widerrufen, ein Politiker der Jungen Alternative habe gewaltsam eine Kundgebung gestört.

Die Petra-Kelly-Stiftung hatte auf ihrer Webseite die Studie „Die Alternative für Deutschland (AfD) in Bayern“ verbreitet. Daneben hatte der Feierwerk e.V. auf seiner Webseite eine Publikation mit dem Titel „Die Junge Alternative und Campus Alternative in Bayern und München“ zum öffentlichen Abruf vorgehalten. Beide Studien waren durch Herrn Dr. Robert Philippsberg erstellt worden, der Mitarbeiter der Fachinformationsstelle Rechtsextremismus in München ist.

Philippsberg hatte in den Studien zu mehreren Mitgliedern der Jungen Alternative in Bayern (Jugendorganisation der AfD) angebliche Belege für eine Vernetzung mit rechtsextremen Kräften recherchiert. Quelle waren dabei jedenfalls zum Teil offensichtlich anonym betriebene Antifa-Webseiten.Ohne diese unseriösen Quellen zu verifizieren, verbreitete der Autor abträgliche Falschbehauptungen unter Namensnennung mehrerer jungen Politiker und gewährte diesen auch vorher keine Gelegenheit zur Stellungnahme.

Ein führendes Mitglied der Jungen Alternative hat sich erfolgreich gegen die Verbreitung von Falschbehauptungen in den vermeintlichen „Studien“ zur Wehr gesetzt. Konkret ging es um die Behauptung, das Mitglied habe gemeinsam mit rechten Aktivisten gewaltsam eine Kundgebung gestört.Tatsächlich hatte der Politiker weder zusammen mit den rechten Aktivisten an der Kundgebung teilgenommen, noch hatte er diese (gewaltsam) gestört.

Der Autor der beiden Studien Philippsberg hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Auch die Petra-Kelly-Stiftung und der Feierwerk e.V. gaben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und veröffentlichten Widerrufe:

https://www.petrakellystiftung.de/nc/programm/veranstaltungsdetails/article/die-afd-in-bayern.html

http://www.feierwerk.de/einrichtungen-projekte/089-gegen-rechts/aktuelles/d/article/widerruf-der-kurzanalyse-jaca/

Dr. Carsten Brennecke:

„Wer aus dritten - insbesondere - anonymen Quellen, wie Antifa-Seiten, abträgliche Tatsachenbehauptungen entnimmt und diese in einer „Studie“ ungeprüft als Tatsachenbehauptungen weiterverbreitet, haftet für derartige Falschbehauptungen uneingeschränkt auf Unterlassung und Widerruf. Insbesondere von einem selbsternannten „Rechtsextremismus-Experten“ und studierten Politikwissenschaftler wäre zu erwarten gewesen, dass er den betroffenen Personen vor der Verbreitung der abträglichen Behauptungen zumindest die Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt. Da dies unterblieben ist, haftet Philippsberg auf Unterlassung und Kostenerstattung."

09.05.2017

Unzulässige Verdachtsberichterstattung: General-Anzeiger erkennt einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an.

Ein HÖCKER-Mandant hatte eine einstweilige Verfügung gegen den General-Anzeiger erwirkt (Wir berichteten hier: Verdachtsbericht nach pauschaler Anhörung unzulässig. Bonner Unternehmer erwirkt einstweilige Verfügung gegen General-Anzeiger.). Der Mandant war vor einem Verdachtsbericht nicht ordnungsgemäß zu den ihm vorgeworfenen angeblichen Straftaten angehört worden.

In der mündlichen Verhandlung vor der 28. Zivilkammer des LG Köln nahm der General-Anzeiger am 03.05.2017 nach richterlichem Hinweis und in Anwesenheit des verantwortlichen Redakteurs Andreas Baumann den Widerspruch gegen die Verfügung zurück. Das Gericht hatte zuvor unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Anhörung nicht ausreichend war. Der Journalist sei verpflichtet gewesen, dem Betroffenen vor Veröffentlichung des Berichts die Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung nehmen und diese zu entkräften. Diese Gelegenheit hatte er dem Betroffenen verwehrt, weil die Presseanfrage die Strafbarkeitsvorwürfe mit keinem Wort erwähnt hatte. Nach Ansicht des Gerichts komme es auch nicht darauf an, was der Betroffene vermutlich geantwortet hätte. Insbesondere ist es nicht seine Pflicht, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Im Verfügungsantrag habe der HÖCKER-Mandant klar dargelegt und glaubhaft gemacht, was er geantwortet hätte, wenn er mit den Vorwürfen konfrontiert worden wäre. Damit sei - so das LG Köln - der Fall zu Ende.

Die einstweilige Verfügung ist nach Anerkennung durch den General-Anzeiger nun rechtskräftig. Das Verbot gilt damit endgültig.

10.05.2017

Stellungnahme ignoriert – reißerischer Bericht des „Express“ über Prügelverdacht im Kölner „Privilege“-Club verboten

Der „Express“ hatte mehrfach über den Kölner Club „Privilege“ berichtet und dabei den Vorwurf erhoben, ein Mitarbeiter habe Gäste verprügelt. Allerdings hatten die Redakteure des „Express“ in den Artikeln eine Stellungnahme des Club-Betreibers ignoriert, durch die der Vorwurf entkräftet werden konnte.

Nachdem sich der "Express" geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, leitete der Club-Betreiber gerichtliche Schritte ein. Das Landgericht Köln hat die Berichterstattung nun per einstweiliger Verfügung verboten (Beschl. v. 04.04.2017, Az: 28 O 105/17, n.rkr.).

Rechtsanwalt Dr. Julian Rodenbeck:

„Wenn Medien über einen bloßen Verdacht berichten, muss der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Geben die Medien keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme oder ignorieren sie eine abgegebene Stellungnahme, so wird der gesamte Artikel schon allein aufgrund dieses Umstandes rechtswidrig.“

11.05.2017

Landgericht Düsseldorf korrigiert CORRECTIV - Bericht über intime Details aus dem Sexualleben einer Politikerin verboten.

CORRECTIV rühmt sich in seiner Selbstdarstellung als „das erste Recherchezentrum in Deutschland, das nicht gewinnorientiert ist.“ In der Selbstbeschreibung gibt CORRECTIV weiter an, dass es Kern des Journalismus sei, Missstände aufzudecken und deshalb zu Themen wie Korruption im Gesundheitswesen, Machtmissbrauch von Politikern und sozialer Ungleichheit recherchiert werde. Für diese Arbeit wirbt CORRECTIV auf der eigenen Webseite um die finanzielle Unterstützung von Förderern.

Dieses eigene Selbstverständnis und den darin beschriebenen journalistischen Ethos halten CORRECTIV und deren Geschäftsführer David Schraven jedoch selbst nicht ein: Schraven veröffentlichte auf der Webseite correctiv.org einen Artikel, in dem unter Namensnennung und Bebilderung einer Politikerin intimste Details aus deren privaten Sexualleben preisgegeben wurden.

Das Landgericht Düsseldorf hat diesen Bericht auf Antrag von HÖCKER nun mit einstweiliger Verfügung verboten (Beschl. v. 10.05.2017, Az: 12 O 95/17, n.rkr.). Das Gericht folgte dabei der Argumentation von HÖCKER, dass es auch bei Bewerbern um ein politisches Mandat kein öffentliches Informationsinteresse an Details aus deren Sexualleben gibt. Denn diese Details sind von der absolut geschützten Intimsphäre erfasst. Hinzu kommt, dass die Informationen für eine objektive Bewertung eines Bewerbers schlichtweg unerheblich sind. Für die Frage der „Tauglichkeit“ eines Bewerbers um ein politisches Mandat ist dessen Sexualorientierung und/oder intime Details aus dessen Sexualleben ohne jeden Belang.

Pikant an dem Fall ist, dass der Autor David Schraven die Politikerin vor der Berichterstattung um eine Stellungnahme gebeten hatte. HÖCKER hatte David Schraven darauf im Namen der Politikerin ausdrücklich mitgeteilt, dass und aus welchem Grund jede Berichterstattung über diese intimen Details aus der Privatsphäre rechtswidrig ist und forderte Herrn Schraven auf, von der Veröffentlichung dieser Details abzusehen. Gleichwohl entschied sich Herr Schraven dafür, die Intimsphäre der Politikerin zu verletzen und veröffentlichte die Details.

Nachdem der CORRECTIV-Bericht in verschiedenen Medien und zahlreichen Kommentaren auf der Webseite correctiv.org als offensichtlich rechtswidrig kritisiert worden war, versuchte Schraven anschließend die Berichterstattung damit zu rechtfertigen, dass die Politikerin durch die intimen sexuellen Details theoretisch erpressbar sei. Daher müsse man die intimen Details der Öffentlichkeit zur Kenntnis bringen, um die Politikerin vor eine Erpressbarkeit zu schützen.

Allerdings erteilte das Landgericht Düsseldorf auch dieser offensichtlich vorgeschobenen Argumentation eine Absage.

Dr. Carsten Brennecke:

„Details zu legalen sexuellen Praktiken eines Politikers oder einer Politikerin gehören zu deren Intimsphäre. Darüber darf in der Öffentlichkeit nicht berichtet werden. Dass CORRECTIV und insbesondere ihr Geschäftsführer und Autor David Schraven diese Details trotz vorheriger Sensibilisierung für die Rechte der betroffenen Politikerin dennoch veröffentlichten, ist mehr als bemerkenswert: So widerspricht dieser voyeuristisch geprägte Boulevard-Bericht ganz offensichtlich den eigenen Grundsätzen und dem angeblichen Selbstverständnis von CORRECTIV. Offensichtlich ging es hier nicht darum, Missstände aufzudecken, sondern mit einem voyeuristischen Bericht Leser zu gewinnen. Das ist BILD-Niveau.“

24.05.2017

Rechtswidrige Bewertung auf Anwalt.de – AG Köln spricht Rechtsanwalt Kostenerstattungsanspruch für Vertretung durch HÖCKER zu.

Ein Rechtsanwalt und HÖCKER-Mandant klagte vor dem AG Köln erfolgreich auf die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für eine anwaltliche Abmahnung wegen unzulässiger Internet-Bewertungen (AG Köln, Urteil vom 24.05.2017, Az. 144 C 41/17, n.rk.). Die Bewertung enthielt einige Falschbehauptungen und darüber hinaus Meinungsäußerungen („Aus meiner Sicht absolut unseriös.“, „keine Empfehlung“, „schlechte Erfahrungen“ und die Notenbewertung „1 von 5 Sternen“).

Die Bewertung auf www.anwalt.de ist mittlerweile gelöscht. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab. Gegenstand der Klage war der Ersatz der Rechtsanwaltskosten wegen der Vertretung des Anwalts durch HÖCKER.

Das AG Köln hielt die Abmahnung in allen Punkten für berechtigt und schließt sich der Rechtsprechung des OLG München an, wonach auch solche Meinungsäußerungen unzulässig sind, denen falsche Tatsachenbehauptungen zugrunde liegen. Aus diesem Grund sind die im Rahmen eines Bewertungsportals getätigten herabsetzenden Meinungsäußerungen unzulässig, wenn diese auf keinerlei tatsächlichen Anknüpfungspunkten beruhen. Hinsichtlich der Tatsachenbehauptungen über den Anwalt sah das AG den Beklagten als beweisbelastet an, weil die Äußerungen jeweils den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen bzw. ehrenrührige Tatsachen sind. Der Beklagte blieb den Beweis schuldig.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:

Auch Rechtsanwälte können sich gegen unzulässige Bewertungen ihrer Leistungen im Internet wehren. Sie können sich dabei von spezialisierten Anwaltskollegen vertreten lassen und die hierfür anfallenden Rechtsanwaltskosten erfolgreich einklagen. Wer ehrenrührige Behauptungen aufstellt, muss diese im Zweifel beweisen können. Eine Notenbewertung des Anwalts oder sonstige Meinungsäußerungen, die auf Falschbehauptungen beruhen, sind ebenso rechtswidrig.

30.05.2017

Keine Schummelei bei Meldeadresse: LG Düsseldorf untersagt BILD-Bericht über AfD-Politiker.

Bild.de hatte berichtet, ein Bürger habe sich per E-Mail an einen Innenminister gewendet und den Vorwurf erhoben, ein AfD-Politiker habe eine falsche Meldeadresse angegeben. Angeblich befinde sich der Lebensmittelpunkt des AfD-Politikers nicht in dem Bundesland, in dem er zur Wahl angetreten sei.

Bild.de hatte den AfD-Politiker vor der Veröffentlichung dieses Berichtes nicht angehört und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Vorwürfe gegeben. Hätte bild.de dies getan, so hätte der AfD-Politiker mitgeteilt, dass er in den für die Wählbarkeit maßgeblichen 3 Monaten vor dem Wahltag seine Wohnung in dem betreffenden Bundesland hatte, über keine andere Wohnung verfügt und auch dort gemeldet ist. Diese entlastenden Informationen hätte bild.de in den Bericht mitaufnehmen müssen. Möglicherweise ist die Anhörung deshalb unterblieben, weil der Abdruck einer solchen Stellungnahme natürlich dazu geführt hätte, dass aus Sicht des Lesers klar geworden wäre, dass der gegenüber dem AfD-Politiker erhobene Verdacht offensichtlich unbegründet ist.

Das Landgericht Düsseldorf hat diesen Bericht nun mit einstweiliger Verfügung verboten (Az. 12 O 103/17, n.rkr.). Es bestätigt damit die Rechtsansicht von HÖCKER, dass bild.de die journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt hat. Der AfD-Politiker hätte angehört und dessen Stellungnahme abgedruckt werden müssen.

Dr. Carsten Brennecke:

„Wenn die Presse über Politiker einen Verdacht veröffentlichen möchte, dann muss sie den Politiker vorher anhören und eine entlastende Stellungnahme im Bericht veröffentlichen. Offensichtlich fürchtete man bei bild.de, dass die Geschichte nach einer Stellungnahme des Politikers „platzt", weil bei Veröffentlichung einer entlastenden Stellungnahme deutlich geworden wäre, dass es tatsächlich kein zu beanstandendes Verhalten des AfD-Politikers gibt.“

31.05.2017

LG München I: Beweislast für nachteilige Schilderungen liegt bei Jameda.

Das Landgericht München I hat Jameda unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR dazu verurteilt, die Bewertung eines Zahnarztes hinsichtlich der Überschrift „Nicht zu empfehlen“ und den Noten 5 in den Kategorien „Behandlung“ und „Vertrauensverhältnis“ nicht mehr zu veröffentlichen (LG München I, Urt. v. 03.03.2017, Az. 25 O 1870/15, n.rkr.).

Die Bewertung war zusammen mit einem Text veröffentlicht worden, in dem behauptet wurde, dass der Zahnarzt dem Bewertenden eine zu hohe und zu runde Krone angefertigt habe. Tatsächlich gab es in der Praxis des Klägers jedoch keinen Fall, bei dem eine Krone zu hoch oder zu rund angefertigt wurde oder sich auch nur jemand über eine an­geblich zu hohe oder zu runde Krone beschwerte. Der Kläger geht deshalb davon aus, dass der Bewertende niemals bei ihm in Behandlung war, und forderte Jameda unter Hinweis hierauf zur Löschung der Bewertung auf. Jameda lehnte dies ab, weil der Bewertende seine Schilderungen auf Nachfrage bestätigt habe. Zum „Beweis“ hierfür wurde dem Kläger eine nahezu komplett geschwärzte E-Mail vorgelegt. Eine konkretere Darlegungen lehnte Jameda ab und verwies auf den Schutz des Bewertenden.

Dieser Auffassung erteilte das Landgericht München I nun eine deutliche Absage. Danach reicht eine bloße Bestätigung des Bewertenden nicht aus, um abträgliche Schilderungen als wahr zu unterstellen. Die Beweislast für solche Schilderungen liegt vielmehr bei Jameda und zwar dergestalt, dass im Falle des Nicht-Beweises nicht nur die Schilderungen selbst, sondern auch alle hiermit zusammenhängenden bewertenden Formulierungen und Noten nicht mehr veröffentlicht werden dürfen.

In letzterem Punkt geht das Urteil des Landgerichts München I damit deutlich weiter als etwa die ebenfalls von uns erwirkte Entscheidung des OLG München aus Oktober 2014, in der die Unzulässigkeit einer Benotung unter dem Aspekt des „Stehens und Fallens“ mit einer Falschbehauptung – soweit ersichtlich – erstmals angenommen wurde, wobei die Unrichtigkeit der damaligen Falschbehauptung vom damaligen Kläger anders als im vorliegenden Fall positiv hatte nachgewiesen werden können (OLG München, Beschl. v. 14.10.2014, Az. 18 W 1933/14).

Rechtsanwältin Dr. Anja Wilkat:

„Das Landgericht München I geht zu Recht davon aus, dass strittige Schilderungen nicht einfach zugunsten von Jameda als wahr unterstellt werden dürfen. Wer Negativbehauptungen über andere veröffentlichen will, muss deren Richtigkeit beweisen können. Dass das Landgericht München I nun noch einen Schritt weiter geht und auch schlechte Noten für unzulässig hält, wenn Jameda deren tatsächliche Grundlage nicht beweisen kann, ist nur folgerichtig.“

06.07.2017

OLG München: Rechtsmissbräuchlich handelt, wer eine Abmahnungserwiderung verschweigt.

Das Oberlandesgericht München hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da die Antragsteller im Antrag die Abmahnungserwiderung nicht vorgelegt hatten (Urt. v. 08.06.2017, Az.: 29 U 1210/17). Der 29. Zivilsenat bewertete ein solches Vorgehen als rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG bzw. § 242 BGB. Damit bestätigte der Senat die erstinstanzliche Zurückweisung (LG München I, Urt. v. 14.03.2017, Az. 33 O 2806/17). Auch das Landgericht München I hatte ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragsteller angenommen.

Auf die Abmahnung wegen eines angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens hatte HÖCKER im Namen der späteren Antragsgegner geantwortet und sich umfangreich zur Sach- und Rechtslage geäußert. Am Schluss des Schreibens wurde darauf hingewiesen, dass diese Erwiderung einem etwaigen Antrag an das Gericht beizufügen sei. Das taten die Antragsteller jedoch nicht, sondern beantragten den Erlass einer einstweiligen Verfügung „ohne mündliche Verhandlung“ und führten in der Begründung aus, dass trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben worden sei.

Dieses Verhalten bewertet der Senat als rechtsmissbräuchlich und erkannte in dem Verhalten der Antragsteller eine „grobe Verletzung“ der „prozessualen Wahrheitspflicht“. Diese seien nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet gewesen, dem Gericht mitzuteilen, dass die Antragsgegner die Ansprüche vorprozessual zurückgewiesen haben. Ferner hätten sie die Abmahnungserwiderung vorlegen müssen. Dabei wiege es besonders schwer, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung gestellt worden sei und dass die Antragsgegner die Antragsteller schon in der Erwiderung auf die prozessuale Wahrheitspflicht hingewiesen hatten. Unerheblich sei hier auch, dass die Antragsgegner zusätzlich eine Schutzschrift (nebst Erwiderung) hinterlegt hatten, da die Antragsteller versucht hätten, „sich unter planmäßig-gezielter Gehörsvereitelung einen Titel zu erschleichen“.

Rechtsanwalt Dr. Christian Conrad:

Es ist absolut üblich, im einstweiligen Verfügungsverfahren Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung zu beantragen. Leider ist es ebenso üblich, dass Antragsteller dem Gericht nur die halbe Wahrheit mitteilen, um schnell einen Titel erwirken zu können. Dem hat das Oberlandesgericht München nun mit deutlichen Worten einen Riegel vorgeschoben und stärkt damit die prozessuale Wahrheitspflicht im einstweiligen Verfügungsverfahren.

29.06.2017

FUNKE-Gruppe muss EUR 8.000 an freie Journalistin im Nebenberuf nachzahlen.

EUR 8.000,- muss die FUNKE-Gruppe an eine Journalistin zahlen, die nachträglich die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangt hatte.

Dies ist das Ergebnis eines Vergleichs, nachdem HÖCKER gegenüber dem Verlag die Ansprüche der Journalistin angemeldet hatte. Die Journalistin hatte nebenberuflich für eine Lokalredaktion viele Beiträge geschrieben und Fotos angefertigt. Die Bezahlung lag allerdings deutlich unterhalb der Sätze, die nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR) zu zahlen gewesen wären. Die Journalistin hatte in der Regel ein Zeilengeld von 20 Cent und für Fotos 7 bzw. 11 Euro erhalten. Nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln hätte sie für Texte jedoch 39 bzw. 59 Cent pro Zeile und für Fotos 27 bzw. 32 Euro erhalten müssen. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln gelten zwar unmittelbar nur für hauptberuflich tätige Journalisten, können aber zumindest als Orientierungshilfe für die Berechnung des angemessenen Honorars im Sinne von § 32 UrhG herangezogen werden. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln bilden die Vorstellungen der beteiligten Verbände über die Höhe der angemessenen Vergütung für freie Journalisten und Journalistinnen ab.

Zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens hat sich der Verlag nun zur Zahlung von EUR 8.000,- verpflichtet.

Derzeit sind mehrere betreute Verfahren mit Ansprüchen auf Nachzahlungen für Journalisten an den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Köln sowie an den Landgerichten Bochum und Düsseldorf anhängig. Der Kartellsenat des BGH hatte kürzlich die Nichtzulassungsbeschwerde eines Verlages gegen eine Entscheidung des OLG Hamm zurückgewiesen. Der Verlag hatte sich darauf berufen, dass die Gemeinsamen Vergütungsregeln gegen EU-Kartellrecht verstoßen würden (BGH KZR 75/15).