Verlag muss Lokaljournalisten eine angemessene Nachvergütung in Höhe von € 16.000,00 zahlen.

€ 16.000,00 muss ein nordrhein-westfälischer Zeitungsverlag an einen Lokaljournalisten nachzahlen. Dies ist das Ergebnis eines gerichtlichen Vergleichs, nachdem HÖCKER für den Journalisten Ansprüche auf angemessene Vergütung nach dem Urheberrechtsgesetz für die zurückliegende 3 Jahre vor dem Landgericht Bochum geltend gemacht hatte. Außerdem waren Schadensersatzansprüche für unberechtigte Zweit- und Onlineveröffentlichungen erhoben worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bochum hatte sich der Verlag zu der Zahlung bereit erklärt, nachdem das Gericht die Ansprüche dem Grunde nach als begründet angesehen hatte.

Der als Autor und Fotograf tätige freie Mitarbeiter hatte für seine Leistungen Honorare erhalten, die deutlich unterhalb dessen lagen, was nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR) zu zahlen gewesen wäre. Die GVR bilden die Vorstellungen der beteiligten Verbände über die Höhe der angemessenen Vergütung für freie Journalisten und Journalistinnen ab. Für Texte hatte der Verlag in der Regel ein Zeilenhonorar von nur € 0,08 und für Bilder ein Honorar von € 7,70 gezahlt. Auch die an ihn für einzelne Tage gezahlte Tagespauschale erreichte die als angemessen anzusehende Vergütung für die erstellten Beiträge in der Regel nicht.

Obwohl der Verlag nicht Mitglied des BDZV war und die Hauptberuflichkeit des Klägers bestritten hatte, sah das Gericht die GVR als anwendbar an, mindestens als Orientierungshilfe.

In weiteren betreuten Verfahren mit Ansprüchen auf Nachzahlungen sind jüngst Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln ergangen, wonach den freien Mitarbeitern erhebliche Nachzahlungen zustehen. Im vergangenen Jahr hatte der Kartellsenat des BGH die Nichtzulassungsbeschwerde eines Verlages gegen eine Entscheidung des OLG Hamm zurückgewiesen. Der Verlag hatte sich darauf berufen, dass die Gemeinsamen Vergütungsregeln gegen EU-Kartellrecht verstoßen würden (BGH KZR 75/15).