Keine Unterscheidungskraft - Markenamt entzieht boat24 den Schutz für Deutschland.

Mit Beschluss vom 09.05.2018 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) der Marke „boat24“ (IR 1068207) in dem von HÖCKER beantragten Löschverfahren den Schutz für Deutschland entzogen (Az. S 261/16 Lösch). Das DPMA folgt der Ansicht von HÖCKER, dass der angegriffenen Marke jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Als Unterscheidungskraft versteht man die Eignung, dass die Marke vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst wird, d.h. dass die mit der Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend aufgefasst und damit von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen unterschieden werden. Bei Wortzeichen fehlt die Unterscheidungskraft jedenfalls dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise hierin lediglich einen beschreibenden Begriffsinhalt erkennen oder wenn die Marke allein aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen besteht und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Das Wortzeichen „boat24“ verfügt nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, da es sich ausschließlich in einer beschreibenden Angabe über die beanspruchten Dienstleistungen erschöpft. Eingetragen war die Marke für Dienstleistungen der Klassen 35 (E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Werbung in Form von Daten, Text, Bild, Ton, allein oder in Kombination über Computernetze, für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen aller Art) und 38 (Vermietung von Zugangszeiten zu einem elektronischen Handelsservice - Website - für elektronische Geschäftstransaktionen). Das Zeichen setzt sich zusammen aus dem englischen Begriff „boat“ und der Zahl „24“. „Boat“ wird in Deutschland ohne weiteres als „Boot“ übersetzt und verstanden. Die Zahl „24“ ist als Kürzel und Synonym für „rund um die Uhr“ / „24 Stunden“ hinlänglich bekannt und wird als Hinweis auf eine ständige Verfügbarkeit verstanden.

Bei der Zusammensetzung „boat24“ handelt es sich somit nach der Entscheidung des DPMA um einen ohne weiteres verständlichen, schlagwortartigen Hinweis auf den thematischen Gegenstand (Handel mit Booten) und die zeitliche Verfügbarkeit der o.g. beanspruchten Dienstleistungen. Aufgrund seiner beschreibenden Bedeutung kann der Verkehr daher in dem Wortzeichen keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen, sodass ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:

„Wer Marken anmeldet, sollte ausschließlich unterscheidungskräftige Zeichen verwenden. Nur diese sind eintragungsfähig. Rein beschreibende Angaben oder allgemein verwendete Begriffe sind als Marken nicht geeignet. Wer unbedingt eine beschreibende Angabe als Marke (mit)schützen lassen will, muss diese so mit einem prägenden grafischen Element verbinden, dass ein hinreichendes Mindestmaß an Unterscheidungskraft gegeben ist. Ein Markenschutz ist dann möglich, wenn auch mit einem reduzierten Schutzbereich.

Wir beraten Sie gerne im Hinblick auf Ihre geplante Markenanmeldung und vermeiden somit eine Zurückweisung Ihrer Anmeldung oder eine spätere Löschung Ihrer Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft.“