Suche

Ihre Suche nach “” ergab 763 Treffer:

07.12.2016

Oberbürgermeister der Stadt Gelsenkirchen scheitert im Satirestreit gegen die AfD – Verbotsantrag von Frank Baranowski (SPD) abgewiesen

In einem Streit um eine satirische Veröffentlichung der AfD zu ihren jüngsten Wahlerfolgen ist der Oberbürgermeister der Stadt Gelsenkirchen, Herr Frank Baranowski (SPD), vor dem Landgericht Essen unterlegen.

Die AfD Gelsenkirchen hatte auf ihrer Facebook-Seite den nachstehenden Beitrag veröffentlicht:



In diesem satirischen Beitrag dankt der Oberbürgermeister der Stadt Gelsenkirchen fiktiv seiner Parteispitze für die Wahlkampfunterstützung zugunsten der AfD, die auf ihren jüngsten Wahlerfolg in Berlin hinweist.

Ohne die AfD vorher abzumahnen beantragte der Oberbürgermeister vor dem Landgericht Essen im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verbot, welches zunächst auch erlassen wurde. Die AfD hat dieses Verbot nun erfolgreich durch HÖCKER angreifen lassen: Das Landgericht Essen hob das Verbot mit Urteil vom 17.11.2016, Az. 4 O 331/16 (n.rkr.) auf und entschied, dass die Verbreitung der satirischen Anzeige zulässig war.

In seiner Begründung stellt das Landgericht Essen fest, dass es sich um eine satirische und damit von der Meinungsfreiheit getragene Auseinandersetzung der AfD handelt. Der Beitrag sei als Satire erkennbar, in der auf eine unfreiwillige Förderung des Erfolgs der AfD durch das Verhalten der SPD-Parteiführung hingewiesen werde. Überwiegende Interessen des Oberbürgermeisters seien durch die Darstellung nicht betroffen, da er als prominentes Parteimitglied eine Person der Zeitgeschichte ist und eine satirische Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Politik der SPD zu dulden habe. Dies gelte ebenfalls im Hinblick auf das in der satirischen Anzeige verwendete Foto, mit dem sich der Oberbürgermeister selbst auf der Webseite der Stadt Gelsenkirchen öffentlich darstellt.

Dr. Carsten Brennecke:

„Auch prominente Politiker müssen eine kritische satirische Auseinandersetzung mit der Politik ihrer Parteiführung und deren vermeintlichen Auswirkungen dulden. Sie können politischen Wettbewerbern diese Kritik nicht unter Berufung auf ihr Recht am eigenen Bild verbieten.“

22.12.2016

Bannerschaltung auf achgut.com

Wir haben zum ersten Mal seit unserer Kanzleigründung einen Werbebanner geschaltet - auf dem Blog achgut.com.

Warum?

Weil eine zutiefst unmoralische Denunziation des früheren Scholz & Friends-„Strategy Directors“ Gerald Hensel achgut.com schweren Schaden zugefügt hat.

Sie hat übrigens auch Scholz & Friends schwer geschadet, die einen massiven Shitstorm erleben mussten.

Und auch Hensel selbst steht beschädigt da, denn seinen Job bei Scholz & Friends ist er jetzt los.

Denunzieren lohnt sich nicht. Für niemanden.

Die Hintergründe gibt es hier: 

http://www.achgut.com/artikel/der_denunziant_von_scholz_und_friends

21.12.2016

Großer Zeitungsverlag aus NRW muss Nachzahlungen in fünfstelliger Höhe an Fotografen für Bilder aus den Jahren 2010 bis 2013 leisten.

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Verfahren eines Fotojournalisten dessen früheren Auftraggeber verurteilt, Nachzahlungen für bereits vergütete Fotos zu leisten (LG Düsseldorf, Urt. v. 12.10.2016, Az. 12 O 532/13, n. rkr.). Der Verlag hatte dem freien Mitarbeiter für tagesaktuelle Fotos, die für eine Lokalausgabe verwendet wurden, jeweils ein Honorar von 19 Euro gezahlt. Nach Ansicht des Gerichts war diese Vergütung jedoch unangemessen gering, so dass dem Fotografen nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG ein Nachhonorierungsanspruch zusteht.

Für die Bestimmung der Höhe des angemessenen Honorars zog das Gericht die erst seit 2013 geltenden Gemeinsamen Vergütungsregeln für hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen heran, obwohl die Bilder überwiegend aus den Jahren vor deren Inkrafttreten stammten. Nach Ansicht des Gericht die Gemeinsamen Vergütungsregeln jedoch auch für diesen Zeitraum heranzuziehen und gerade nicht die Empfehlungen der MFM oder die Honorarsätze des einschlägigen Tarifvertrages als Schätzgrundlage.

Der Verlag wurde über die vertragliche Nachvergütung hinaus zu Auskunft und Schadensersatz im Hinblick auf die nach Ansicht des Klägers unberechtigte Mehrfach-Verwendung seiner Bilder verurteilt.

Für jede einzelne Zweitverwertung von Fotos aus dem Archiv muss der Verlag eine Nach-Vergütung auf der Basis der Honorarsätze für ein Zweitdruckrecht gemäß der Gemeinsamen Vergütungsregeln leisten und somit 20 Euro bzw. 24 Euro pro Verwendung zahlen. Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches sind Gegenstand des von dem Verlag eingeleiteten Berufungsverfahrens vor dem OLG Düsseldorf.

Weitere von HÖCKER betreute Verfahren zu Nachhonorierungsansprüchen sind anhängig vor den Landgerichten Köln, Düsseldorf und dem BGH (Nichtzulassungsbeschwerde).

*Wir berichteten: Meldungen vom 14.03.2016 und 19.08.2016.

21.12.2016

Dubiose Praktiken des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI) auch durch OLG Köln rechtskräftig bestätigt: Deutsche Lebensbrücke wehrt sich erfolgreich gegen Falschbehauptungen des DZI.

Die deutsche karitative Hilfsorganisation Deutsche Lebensbrücke e.V. hat sich mit HÖCKER - nun rechtskräftig - gegen Falschbehauptungen des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI) in Berlin verteidigt.

Das DZI aus Berlin vergibt einen selbst kreiertes Spendensiegel an Spendenorganisationen und steht diesbezüglich vielfach in der Kritik, weil das DZI für die Vergabe des Siegels neben einer Pauschalgebühr einen Anteil an den Gesamtspendeneinnahmen der karitativen Einrichtungen verlangt. Dies ist der Grund, warum viele deutsche Hilfsorganisationen das Spendensiegel ablehnen. Häufig werden Hilfsorganisationen, die mangels Interesse an dem Spendensiegel des DZI keine Prüfungsunterlagen vorlegen, anschließend durch das DZI als unseriös kritisiert.

Auch die Deutsche Lebensbrücke möchte die vereinnahmten Spendengelder lieber karitativen Zwecken zuführen und diese nicht für ein ihrer Ansicht nach wertloses Spendensiegel ausgeben. Dies liegt auch daran, dass das DZI nach Auffassung der Deutschen Lebensbrücke, die auch von Dritten geteilt wird, weder fachlich, noch personell überhaupt in der Lage ist, Hilfsorganisationen fachgerecht zu prüfen.

Möglicherweise sah sich das DZI deshalb veranlasst, die Deutsche Lebensbrücke negativ zu bewerten. Dabei erweckte das DZI den falschen Eindruck, die Deutsche Lebensbrücke habe mit unberechtigten Telefonwerbeanrufen (sog. cold calls) versucht, Spenden zu akquirieren und dafür Spendengelder ausgegeben. Das DZI behauptete zudem, dass die Deutsche Lebensbrücke Telefonwerbung betreibe, dafür entstehende Kosten aber nicht in ihrem Jahresabschluss ausgewiesen habe.

Die Darstellungen des DZI sind allerdings falsch: Denn die Deutsche Lebensbrücke hat weder Telefonwerbung betrieben, noch dafür Gelder ausgegeben, und deshalb auch keine falschen Angaben im Jahresabschluss gemacht.

Dabei hielt es das DZI nicht einmal für notwendig, die Deutsche Lebensbrücke vor der Verbreitung der falschen Behauptungen anzuhören und dieser die Gelegenheit zu geben, die angeblichen Vorwürfe auszuräumen. Die Hilfsorganisation wurde vielmehr durch die Veröffentlichung der falschen Tatsachenbehauptungen vor vollendete Tatsachen gestellt.

Die Deutsche Lebensbrücke hatte sich zunächst mit HÖCKER im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Falschbehauptung gewehrt. Das Landgericht Köln hatte zwischenzeitlich ein Verbot erlassen (vgl. hier).

Anschließend ließ die Hilfsorganisation die Unterlassungsansprüche im Hauptsacheklageverfahren vor dem Landgericht Köln einklagen. Nach Klageerhebung gab das DZI dann eine Unterlassungserklärung ab, in der es sich verpflichtete, die Wiederholung der Falschbehauptungen künftig zu unterlassen. Möglicherweise geschah dies auch aus taktischen Gründen, um eine begründete Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu vermeiden, mit der ein Gericht die Rechtswidrigkeit der Aussagen des DZI bestätigt.

Gleichwohl hat das OLG Köln mit Beschluss über die Kosten des Verfahrens vom 14.12.2016, Az. 15 W 74/16, nun ausdrücklich begründet, dass und warum die dubiosen Praktiken des DZI unzulässig waren:

So stellt das OLG Köln fest, dass das DZI die falschen Tatsachenbehauptungen rechtswidrig verbreitet hat. Darüber hinaus stellt das OLG Köln klar, dass das DZI aufgrund der erheblichen Folgen einer öffentlichen Bewertung für betroffene Hilfsorganisationen Sorgfaltspflichten einzuhalten hat und dass eine wesentliche Sorgfaltspflicht darin besteht, der jeweils betroffenen Hilfsorganisation vor Veröffentlichung einer ehrenrührigen Tatsache durch eine geeignete Nachfrage die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Genau diese Sorgfaltspflicht wurde nach Feststellung durch das OLG Köln dadurch verletzt, weil das DZI die falschen Tatsachenbehauptungen ohne eine entsprechende Anhörung verbreitet hat. Damit ist nun durch das OLG Köln rechtskräftig gerichtlich bestätigt worden, dass die Bewertungspraxis des DZI in Form der Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen ohne vorherige Anhörung der betroffenen Hilfsorganisation rechtswidrig war.

Dr. Carsten Brennecke:

„Potentielle Spender vertrauen in einem besonderen Maße auf Bewertungen von Hilfsorganisationen durch das DZI. Angesichts der gravierenden Auswirkungen einer negativen Kritik des DZI für die betroffene Hilfsorganisation sollte es eigentlich auch Sicht des DZI zum guten Ton gehören, betroffenen Hilfsorganisationen vor der Verbreitung abträglicher Tatsachen zumindest die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Das OLG Köln hat bestätigt, dass das DZI seine Sorgfaltspflichten dann in schwerwiegender Weise verletzt, wenn es ohne vorherige Anhörung falsche Tatsachen über eine Hilfsorganisation verbreitet. Damit hat das OLG Köln die Rechte von Hilfsorganisationen gegenüber einer willkürlichen Bewertungspraxis des DZI gestärkt.“

22.12.2016

Google muss Link zu Indymedia aus Suchergebnis löschen: Google-Suchergebnis mit Verweis auf falsche Tatsachenbehauptungen unzulässig.

In einem Artikel auf der linksradikalen Internetseite linksunten.indymedia.org wurden verleumderische falsche Tatsachen über einen Politiker behauptet.

Wenn man bei Google den Namen und Wohnort des Politikers eingab, erschien in den Suchergebnissen ein Link auf den rechtswidrigen Indymedia-Artikel. Der Politiker forderte daher Google auf, den Link zu Indymedia aus den Suchergebnissen zu entfernen, was Google unter Verweis auf ein öffentliches Interesse an der Tätigkeit des Politikers verweigerte.

HÖCKER reichte daher beim Landgericht Schweinfurt einen Verfügungsantrag ein. Das Gericht verurteilte Google nun dazu, den Link auf den Indymedia-Beitrag aus den Suchergebnissen zu löschen, da der Verweis auf eine Webseite mit der falschen Tatsachenbehauptung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Politikers verletze. Hierfür sei Google mitverantwortlich. Google habe Prüfpflichten verletzt, weil es auf die anwaltliche Löschungsaufforderung den Link auf die rechtswidrige Internetseite nicht gelöscht habe. Dem Politiker sei es auch nicht zuzumuten, gegen die unbekannten Betreiber von linksunten.indymedia.org vorzugehen (Urt. v. 16.12.2016, Az. 11 O 253/16 eV, n. rkr.).

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:

„Manchmal kann man gegen den Betreiber einer Webseite nicht vorgehen, weil dieser seine Identität verschleiert. In diesen Fällen ist ein Vorgehen gegen Suchmaschinen wie Google und Bing sinnvoll, da so erreicht werden kann, dass bei einer Suche nach dem Namen die rechtswidrigen Artikel nicht mehr in den Suchergebnissen erscheinen.“

22.12.2016

Die Bestseller-Autorin Birgit Kelle (CDU) stoppt rechtswidrige Verleumdung durch Abgeordnete Sofia Leonidakis (Die Linke).

Birgit Kelle, Journalistin und Bestseller-Autorin, hat sich mit HÖCKER erfolgreich gegen eine Verleumdung der Abgeordneten der Bremerischen Bürgerschaft, Sofia Leonidakis (Die Linke), zur Wehr gesetzt.

Diese hatte gegenüber dem Weser Kurier fälschlicherweise geäußert, Frau Kelle behaupte, dass

- Homosexualität eine heilbare Krankheit sei und
- Frauen an sexuellen Übergriffen selbst schuld sind.

Auf Abmahnung durch HÖCKER gab Frau Leonidakis eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und erklärte die Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren.

Die Passage, in der die Falschbehauptungen zitiert wurden, sind mittlerweile aus der Berichterstattung des Weser Kurier gelöscht.

27.12.2016

AfD-Fraktion siegt im Streit um Wählertäuschung: Gericht verbietet Flyer der LINKE-Fraktion im sächsischen Landtag.

Anfang Oktober hatte die sächsische Landtagsfraktion „DIE LINKE“ einen Flyer verteilt. Dessen Verbreitung wurde nun gerichtlich untersagt (LG Dresden, Urt. v. 21.12.2016, Az: 3 O 2205/16 EV, n. rkr.).

In dem Flyer berichtete die LINKE über einen Ende August abgelehnten Gesetzesentwurf (Drs. 6/1088), den sie gemeinsam mit der Fraktion der GRÜNEN in 2015 eingebracht hatte. Der Entwurf sollte eine höhere Volksbeteiligung im Gesetzgebungsverfahren ermöglichen. Neben der CDU und der SPD lehnte auch die AfD diesen Entwurf ab, da sie bereits im Juni einen eigenen Entwurf für mehr Volksbeteiligung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hatte (Drs. 6/5391).

Auf die breite parlamentarische Ablehnung ihres Antrags reagierte die Fraktion „DIE LINKE“ mit dem Flyer und warf der AfD darin u.a. vor, gegen mehr Volksentscheide zu sein, Volksentscheide zu verhindern und unglaubwürdig zu sein, da Wahlversprechen gebrochen würden. Den von der AfD eingebrachten Gesetzesentwurf für mehr Volksbeteiligung verschwieg sie dagegen.

HÖCKER mahnte deshalb im Namen der Fraktion der AfD die Fraktion der LINKEN wegen dieser bewusst unvollständigen und in großen Teilen unwahren Darstellungen ab. Da die LINKE keine Unterlassungserklärung abgab, reichte HÖCKER beim Landgericht Dresden einen Verfügungsantrag ein.

Die Pressekammer des Landgerichts Dresden folgte nun der Argumentation der AfD und erließ nach mündlicher Verhandlung das begehrte Verbot. In seiner Begründung bewertete das Gericht das Vorgehen der LINKEN als „ehrverletzende, unwahre und unvollständige Äußerung“. Diese „bewusste Weglassung“ erwecke den Eindruck, nur die LINKE setze sich für Volksentscheide ein. Das sei aber falsch und somit rechtswidrig.

Rechtsanwalt Dr. Christian Conrad:

„Auch im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien sind die Grundsätze des Presserechts zu beachten. Wer sich inhaltlich mit dem politischen Gegner befassen möchte, muss das vollständig und wahrheitsgemäß machen. Das Gericht hat hier eine Entscheidung im Interesse aller Wähler getroffen.“

28.12.2016

Stadt Bamberg darf in Pressemitteilung zu Erzbischof Schick nicht mehr behaupten, die AfD rufe zu kriminellen Handlungen auf. Verwaltungsgericht Bayreuth erlässt Verbot gegen die Stadt.

Die Stadt Bamberg hatte der AfD in einer auf ihrer Webseite veröffentlichten Pressemitteilung unterstellt, dass sie zu kriminellen Handlungen aufrufe. In der Pressemitteilung der Stadt Bamberg ließ sich der Oberbürgermeister von Bamberg mit der Behauptung zitieren, die AfD habe im Internet im Hinblick auf Erzbischof Schick zu kriminellen Handlungen aufgerufen. Diese Behauptungen waren unwahr. Die AfD hatte sich im Internet lediglich kritisch mit einer Äußerung des Erzbischofs auseinandergesetzt, dabei aber nicht zu kriminellen Handlungen aufgerufen.

Die Stadt Bamberg ließ sich auch durch eine anwaltliche Abmahnung nicht dazu bringen, die Falschbehauptung zu löschen, so dass die AfD vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth gegen die Falschbehauptung klagte.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Behauptung als unwahr und rechtswidrig bewertet und deshalb verboten (Beschluss vom 20.12.2016, Az: B 5 E 16.832, n.rk.). Dabei hat das Gericht insbesondere auch betont, dass die Stadt Bamberg mit ihrer Pressemitteilung das Sachlichkeitsgebot missachtet habe.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:

„Es ist gerade in Zeiten einer Fakenews-Debatte bemerkenswert, dass eine staatliche Institution im politischen Meinungskampf Falschbehauptungen aufstellt und sich erst durch ein Gericht bremsen lässt. Es sollte vom Staat und seinen Institutionen zu erwarten sein, dass diese mit gutem Beispiel vorangehen und keine falschen Behauptungen über Dritte verbreiten. Die Stadt Bamberg hat leider gezeigt, wie es nicht geht.“

29.12.2016

Kein Mensch ist eine "Bestie". Auch Staatsanwälte müssen bei öffentlichen Äußerungen die Persönlichkeitsrechte achten.

Staatsanwälte haben eine starke Stellung. Als Leiter von strafrechtlichen Ermittlungen kommt ihnen eine Funktion zu, die für Beschuldigte oftmals einschüchternd wirken kann.

Dennoch überschreiten auch Ermittler bei Äußerungen gegenüber Medien oder im Gerichtsaal manchmal Grenzen. Hiergegen können sich die Betroffenen wehren und etwa die Unterlassung solcher Äußerungen rechtlich durchsetzen.

Rechtsanwalt Dr. Julian Rodenbeck hat in einem Gastbeitrag in der Dezember-Ausgabe der Zeitschrift „Der Strafverteidiger“ ein Beispiel für derartige rechtswidrige Äußerungen, nämlich die Bezeichnung eines Angeklagten als „Bestie in Menschengestalt“, kritisiert.

Der Beitrag ist abrufbar unter

http://www.strafverteidiger-stv.de/system/files/users/user5/StV_2016_12_Editorial.pdf

02.01.2017

Süddeutsche durfte Stellungnahme nicht verfälscht wiedergeben. Einstweilige Verfügung gegen „Panama Papers-Enthüller“.

HÖCKER hat eine einstweilige Verfügung gegen die Süddeutsche Zeitung wegen einer rechtswidrigen Berichterstattung erwirkt.

Die Süddeutsche Zeitung hatte über einen Mandanten mehrfach insbesondere im Zusammenhang mit den sogenannten „Panama-Papers-Enthüllungen“ berichtet. Teile der Berichterstattung waren jedoch rechtswidrig, wie das Landgericht Köln mit Beschluss vom 29.12.2016 festgestellt hat. In dem nunmehr verbotenen Artikel hatten die Journalisten der Süddeutschen Zeitung eine Stellungnahme in Teilen verfälscht und in weiteren Teilen überhaupt nicht wiedergegeben. Die Stellungnahme hatte mehrere Umstände und Argumente enthalten, die den gegen den Mandanten erhobenen Verdacht entkräftet hätten. Die Leser erfuhren hiervon nichts.

Rechtsanwalt Dr. Julian Rodenbeck:

„Die Süddeutsche Zeitung wollte ihren Lesern offenbar keine objektive Schilderung eines Sachverhalts bieten, sondern eine einseitige Crime-Story.“