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15.02.2016
Erfundenes Zitat im NS-Duktus: Markus Frohnmaier (AfD) erwirkt einstweilige Verfügung gegen Ulm News.
HÖCKER hat für den AfD-Kandidaten der Landtagswahl in Baden-Württemberg und Vorsitzenden der Jugendorganisation der AfD (Junge Alternative), Herrn Markus Frohnmaier, die Weiterverbreitung eines falschen und frei erfundenen Zitats gerichtlich verbieten lassen. Das Nachrichtenportal Ulm News hatte behauptet:
Hier zitiert die SPD folgende Aktionen und Aussagen von AfD-Mitgliedern:
- Markus Frohnmaier, Vorsitzender der Jungen Alternative und Landtagskandidat meint: „Nichts Geringeres wird unsere Aufgabe sein, als diese volksfeindlichen Parteien sämtlich aus Deutschland herauszutreiben. Wenn wir an die Regierung kommen, Gnade ihnen Gott.“
Das Zitat im unverkennbaren NS-Sprachduktus hatte Ulm News nach eigener Angabe einer Pressemitteilung der SPD entnommen und es im Rahmen eines Artikels über den politischen Aschermittwoch der AfD verbreitet. Die SPD soll das falsche Zitat nach Angaben von Ulm News im Zusammenhang mit einem Aufruf zu einer Kundgebung gegen diese AfD-Veranstaltung verwendet haben.
Frohnmaier hatte Ulm News nach Erscheinen des Berichts telefonisch und schriftlich darauf hingewiesen, dass das Zitat falsch ist. Ulm News löschte es dennoch nicht und reagierte zunächst auch nicht auf eine dann folgende Abmahnung durch HÖCKER. Auch ein Anruf der HÖCKER-Anwälte bei Ulm News brachte zunächst keinen vollständigen Erfolg. Der Redaktionsleiter stellte sich auf den Standpunkt, er müsse nun erst einmal prüfen, ob das Zitat stimme. Immerhin habe er es einer Pressemitteilung der SPD entnommen. Bis zur Klärung des Falles wollte er das Zitat im Online-Artikel belassen und es nicht löschen. Schließlich löschte er es doch, weigerte sich aber schriftlich, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Frohnmaier hatte über HÖCKER die Abgabe einer Erklärung verlangt, in der Ulm News sich verpflichtet, das Falschzitat nicht weiter zu verbreiten. Nur durch eine solche verbindliche Erklärung wäre Frohnmaier ausreichend dagegen abgesichert gewesen, dass Ulm News das Zitat nicht wieder ins Netz stellt.
Über HÖCKER erwirkte Frohnmaier daher beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen das Portal (Az. 28 O 40/16 – n. rkr.). Darin verbietet das Gericht dem Portal Ulm News, das Zitat erneut zu verbreiten.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Das Landgericht Köln hat damit die Ansicht der Kanzlei HÖCKER bestätigt, dass ein Nachrichtenportal ein Zitat spätestens dann vorläufig löschen muss, wenn der Zitierte es als falsch rügt. Spätestens ab diesem Augenblick hätte Ulm News nicht mehr auf die angebliche Quelle der SPD-Pressemitteilung vertrauen dürfen.“
22.02.2016
Markus Frohnmaier (AfD) verklagt Claudia Roth (Die Grünen) nach unberechtigter Abmahnung.
Der AfD-Kandidat der Landtagswahl in Baden-Württemberg und Vorsitzende der Jugendorganisation der AfD (Junge Alternative) Markus Frohnmaier hat Claudia Roth (Die Grünen) vor dem Landgericht Köln verklagt.
Ausgangspunkt der Streitigkeit ist ein anwaltliches Abmahnschreiben, mit der sich Frau Roth auf folgende Aussage Frohnmaiers bezog:
„Wer immer wieder mantrahaft wiederholt, dass Multikulti funktioniert und glaubt, dass sei nur die sorgenfreie Wahl zwischen Ente süß-sauer und Falafel, der ist schuld, was an diesen Abend passiert ist. Meiner Meinung nach haben Leute wie Claudia Roth hier mittelbar mitvergewaltigt…nicht im juristischen Sinne, aber im übertragenen Sinne.“
Frohnmaier hatte dies in einem Interview in der ARD-Sendung „Kontraste“ gesagt, in dem er Kritik an einer Politik der offenen Grenzen übte. Er machte damit deutlich, dass die von ihm kritisierte Politik der offenen Grenzen auch Gefahren berge, die sich in Köln an Silvester realisiert haben könnten.
Frau Roth bezog die Aussage entgegen ihrem Wortlaut ausschließlich auf sich und mahnte Frohnmaier ab. Sie verkürzte das Zitat und verlangte von ihm die Unterlassung des folgenden Satzes, den er so nie gesagt hat:
„Claudia Roth hat in Köln mitvergewaltigt, nicht juristisch aber im übertragenen Sinne“.
Nachdem Frohnmaier durch HÖCKER bereits am 04.02.2016 die Abmahnung als unberechtigt zurückweisen ließ, kündigte Roth einen Tag später in einem Online-Artikel des Stern an, sie werde rechtliche Schritte gegen Frohnmaier einleiten, wenn er keine Unterlassungserklärung unterschreibe.
Dass und mit welchen Gründen Frohnmaier die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, scheint Frau Roth den Journalisten des Stern verschwiegen zu haben. Jedenfalls nimmt der Artikel mit keinem Wort darauf Bezug.
Eine Anfrage von HÖCKER bei den führenden Pressekammern in Deutschland (Köln, Hamburg und Berlin) hat ergeben, dass Frau Roth die angekündigten rechtlichen Schritte dort auch zwei Wochen später jedenfalls nicht in Form eines Verfügungsantrags vollzogen hat.
Frohnmaier hat sich nun entschlossen, gerichtlich gegen Frau Roth vorzugehen, um klären zu lassen, dass seine Aussage zulässig und die Abmahnung von Frau Roth unberechtigt war.
Denn Frohnmaiers Aussage ist zulässig: Im politischen Meinungskampf sind auch überspitzte Formulierungen zulässig, insbesondere in heißen Wahlkampfzeiten. Wenn die Grünen Wahlwerbung verwenden, die die AfD mit Fotos von rechtsradikalen Skinheads in Verbindung bringt, dann müssen sie umgekehrt auch eine überspitzte sachliche Kritik an der eigenen Politik dulden.
Markus Frohnmaier hat nun gegen Claudia Roth vor dem Landgericht Köln Klage eingereicht. Diese ist darauf gerichtet, festzustellen, dass die Aussage des Herrn Markus Frohnmaier zulässig und die Abmahnung Roths unbegründet ist.
29.02.2016
Claudia Roth scheitert vor LG Köln mit dem Versuch, ihr missliebige Meinungsäußerungen zu unterdrücken.
Das Landgericht Köln hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von Claudia Roth gegen Markus Frohnmaier zurückgewiesen, mit dem Claudia Roth eine kritische Meinungsäußerung Frohnmaiers verbieten wollte.
Ausgangspunkt der Streitigkeit ist ein anwaltliches Abmahnschreiben, mit der sich Frau Roth auf folgende Aussage Frohnmaiers bezog:
„Wer immer wieder mantrahaft wiederholt, dass Multikulti funktioniert und glaubt, dass sei nur die sorgenfreie Wahl zwischen Ente süß-sauer und Falafel, der ist schuld, was an diesem Abend passiert ist. Meiner Meinung nach haben Leute wie Claudia Roth hier mittelbar mitvergewaltigt…nicht im juristischen Sinne, aber im übertragenen Sinne.“
Frohnmaier hatte dies in einem Interview in der ARD-Sendung „Kontraste“ gesagt, in dem er Kritik an einer Politik der offenen Grenzen übte. Er machte damit deutlich, dass die von ihm kritisierte Politik der offenen Grenzen auch Gefahren berge, die sich in Köln an Silvester realisiert haben könnten.
Frau Roth bezog die Aussage entgegen ihrem Wortlaut ausschließlich auf sich und mahnte Frohnmaier ab. Sie verkürzte das Zitat und verlangte von ihm die Unterlassung des folgenden Satzes, den er so nie gesagt hat:
„Claudia Roth hat in Köln mitvergewaltigt, nicht juristisch aber im übertragenen Sinne“.
Frohnmaier hatte die Abmahnung durch HÖCKER als unberechtigt zurückweisen und vorsorglich eine Schutzschrift mit seinen Argumenten bei Gericht hinterlegen lassen.
Nun ist Frau Roth mit ihrem Versuch gescheitert, die Aussage per einstweiliger Verfügung vor dem Landgericht Köln zu verbieten. Das Landgericht Köln hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit begründetem Beschluss vom 29.02.2016 zurückgewiesen (Aktenzeichen: 28 O 43/16). Der Argumentation Roths, es handele sich um ein „Facebook-Hassposting“ und eine unzulässige Schmähkritik, erteilte das Landgericht Köln eine klare Absage. Das Gericht folgte HÖCKERS Argumenten wie folgt:
„Hier ist die streitbefangene Äußerung „meiner Meinung nach haben Leute wie Claudia Roth hier mittelbar mitvergewaltigt“ aufgrund ihres Inhalts und ihres Kontextes als Meinungsäußerung einzuordnen, da der Antragsgegner durch die Äußerung nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten Kritik an der seines Erachtens von der Antragstellerin unterstützen Politik gegenüber den nach Deutschland einreisenden Flüchtlingen übt und sie in die (Mit-)Verantwortung für die seines Erachtens auch von Flüchtlingen begangenen (Sexual-)Straftaten in Köln in der Nacht vom 31.12.2015 auf den 01.01.2016 nimmt.
Diese Äußerung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als unzulässige Schmähkritik einzustufen, die aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfiele (…). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht im Fokus der Äußerung des Antragsgegners nicht ihre persönliche Kränkung, sondern die Kritik an der von ihr unterstützten Politik gegenüber den nach Deutschland einreisenden Flüchtlingen. Keineswegs greift der Antragsgegner die Antragstellerin nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten als Person in ihrer Privat- oder Intimsphäre an, sondern lediglich in ihrer Stellung als Politikerin (…). Zudem stellt der Antragsgegner (…) klar, dass er der Antragstellerin keine strafrechtlich relevante Verantwortung oder Mitschuld an den in der Silvester- bzw. Neujahrsnacht begangenen (Sexual-)Delikten gibt, sondern die Auffassung vertritt, dass sie aufgrund der von ihr unterstützten bzw. favorisierten Politik gegenüber den nach Deutschland einreisenden Flüchtlingen eine politische (Mit-)Verantwortung für diese Entgleisungen trägt. Diese Auffassung muss man nicht teilen, man muss sie jedoch im politischen Meinungskampf hinnehmen bzw. ihr argumentativ entgegentreten.“
Das überzeugt, denn Frohnmaiers Aussage ist zulässig:
Im politischen Meinungskampf sind auch überspitzte Formulierungen zulässig, insbesondere in heißen Wahlkampfzeiten. Wenn die Grünen Wahlwerbung verwenden, die die AfD mit Fotos von rechtsradikalen Skinheads in Verbindung bringt, dann müssen sie umgekehrt auch eine überspitzte sachliche Kritik an der eigenen Politik dulden.
02.03.2016
BILD-Bericht über Sedlmayr-Mörder verboten.
Das Landgericht Köln hat der BILD-Zeitung auf Antrag von HÖCKER verboten, das Bild eines der sog. Sedlmayr-Mörder zu zeigen und seinen vollen Namen zu nennen (Urteil v. 02.03.2016, Az. 28 O 403/15, n. rkr.). Der Sedlmayr-Mord gilt als einer der spektakulärsten Mordfälle in der bundesdeutschen Kriminalgeschichte. Zwei Männer, die dem Opfer nahe standen, wurden in einem Indizienprozess wegen Mordes verurteilt. Sie haben von Anfang an bestritten, die Tat begangen zu haben.
Einer der Verurteilten forderte im Zusammenhang mit seiner Verurteilung Schadensersatz in einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht München. Dies nahm BILD zum Anlass, ihn erneut an den Pranger zu stellen, indem sein Name genannt und sein Bild gezeigt wird. Zu Unrecht, wie nun das Landgericht Köln entschied. Denn anders als in früheren Auseinandersetzungen, bei denen der Verurteilte von verschiedenen Verlagen, Rundfunkanstalten und Internetanbietern erfolglos die Entfernung seines Namens aus archivierten Artikeln und Beiträgen über den sog. „Sedlmayr-Mord“ gefordert hatte und dabei bis vor den Bundesgerichtshof (u.a. BGH VI ZR 115/09) gezogen war, stellte das Landgericht Köln die Persönlichkeitsrechtsverletzung fest und erkennt somit das Recht des Verurteilten auf seine Resozialisierung an.
06.03.2016
Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung (FAS) kritisiert Ärzte-Bashing durch Jameda.
Die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung (FAS) berichtet in einem sehr lesenswerten Artikel über das kritikwürdige Geschäftsmodell der Ärzte–Bewertungsplattform Jameda.
Der Bericht zeigt auf, wie sich betroffene Ärzte gegen anonyme Bewertungen wehren können. Dies wird am Beispiel gleich mehrerer durch die Kanzlei HÖCKER geführter Muster-Gerichtsverfahren gegen Jameda dargestellt.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke der Kanzlei HÖCKER kommt in dem Bericht gleich mehrfach zu Wort:
09.03.2016
Jameda löscht unzulässige Ärztebewertung erst durch anwaltlichen Druck - Unterlassungserklärung und Kostenerstattung durch Jameda.
HÖCKER ist einmal mehr erfolgreich für eine Ärztin gegen die Bewertungsplattform Jameda vorgegangen.
Eine Patientin hatte eine Bewertung auf Jameda geschrieben. Darin hatte sie die Behauptung aufgestellt, die Zahnärztin habe den Grund für die Beschwerden nicht erklärt und die Patientin verunsichert zurückgelassen. Die Bewertung war tatsächlich falsch, weil die Ärztin den Grund für die Beschwerden damit erklärt hatte, dass ein herausgefallenes Inlay fehlerhaft eingeklebt worden war. Die Behandlungsbeschreibung war zudem in einem entscheidenden Punkt unvollständig, da die Patientin verschwieg, dass die Zahnärztin ihr durch ein erfolgreiches Wiedereinkleben des Inlays geholfen und die Beschwerden restlos beseitigt hatte.
Auf Basis der falschen Sachverhaltsdarstellung wurde die Ärztin dann auch noch schlecht benotet.
Die Ärztin teilte Jameda zunächst selbst schriftlich mit, dass der Behandlungsablauf falsch dargestellt ist und die Noten nicht gerechtfertigt sind. Trotzdem verweigerte Jameda die Löschung.
HÖCKER hat Jameda daraufhin im Namen der Ärztin abgemahnt und die Löschung der Bewertung samt der Benotung gefordert. Erst jetzt löschte Jameda die gesamte Bewertung einschließlich der Noten. Darüber hinaus verpflichtete sich Jameda in einer Unterlassungserklärung, die Bewertung nicht erneut zu veröffentlichen, und erstattete die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.
Dies ist nicht der erste Fall, in dem Jameda die durch einen Arzt verlangte Löschung verweigert, die Bewertung dann aber anschließend auf Grund des Vorgehens durch HÖCKER doch beseitigt. Über mögliche Gründe für dieses Verhalten von Jameda bei ärztlichen Löschungsaufforderungen hat die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vor Kurzem berichtet:
Ärzte sollten sich nicht davon einschüchtern lassen, dass Jameda die von ihnen persönlich verlangte Löschung verweigert. Unsere Erfahrung zeigt, dass eine anwaltliche Geltendmachung von Löschungsansprüchen in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle zum Erfolg führt.
10.03.2016
Strafverfahren gegen bereits fast vollständig entlasteten Universitätsprofessor: LG Köln erlässt einstweilige Verfügung gegen identifizierende Berichterstattung der BILD.
BILD (print) und bild.de berichteten am 02.03.2016 über Strafbarkeitsvorwürfe gegen einen Professor. Sie veröffentlichten ein Bild des Betroffenen bei der Einlasskontrolle im Gericht und machten ihn auch durch weitere Angaben für die Leser identifizierbar. Der Professor hatte die Tatvorwürfe von Anfang an bestritten. Die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gab ihm recht. Sie hat erwiesen, dass die überwältigende Mehrheit der ursprünglich von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe nicht zu halten war. 13 von 14 Anklagepunkten wurden daher fallengelassen und das Strafverfahren insoweit eingestellt. Es verblieb lediglich der Vorwurf einer Bagatelltat. Der Professor bestritt und bestreitet nach wie vor auch diese Tat. Um jedoch ein langwieriges Verfahren mit intensiver Beweisaufnahme zu vermeiden und insbesondere mit Rücksicht auf sein Amt als Hochschulprofessor und zum Schutz des Ansehens seiner Universität stimmte er dennoch einer Verständigung mit der Justiz zu, wonach der verbliebene Restvorwurf mit der Verhängung einer geringen Geldstrafe seine Erledigung fand. Die verhängte Strafe ist derart niedrig, dass sie bei weitem nicht die Grenze erreicht, ab der sie ins Führungszeugnis eingetragen würde. Derzeit läuft noch ein weiteres Strafverfahren gegen den Mandanten, der auch die ihm dort vorgeworfene Tat mit überzeugender Begründung bestreitet. In den einseitig vorverurteilenden Artikeln der BILD-Zeitung und anderer Medien wurde nicht einmal ansatzweise deutlich, in welchem Maße das Strafverfahren den Professor bereits nach heutigem Stand entlastet hat.
Die BILD-Zeitung maßt sich im Bereich der Verdachtsberichterstattung über Straftatvorwürfe immer wieder an, die Bestrafung der Angeklagten gleich selbst zu übernehmen, indem sie sie an den medialen Pranger stellt. Das Strafmonopol liegt aber beim Staat und den Gerichten. Die Identifizierbarmachung wegen einer Bagatelltat und im Übrigen bestrittener, größtenteils schon eingestellter Vorwürfe ist eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die den Ruf des Beschuldigten in höchstem Maß schädigt und zu seiner sozialen Ausgrenzung führt.
Mit seinem über HÖCKER eingereichten Antrag bei der Pressekammer des LG Köln wandte sich der Mandant daher gegen seine unzulässige Abbildung und gegen seine eindeutige Identifizierbarmachung durch die Wortberichterstattung der ´BILD´. Das LG Köln erließ die einstweilige Verfügung in vollem Umfang antragsgemäß gegen BILD (print und online). Der Mandant darf im Zusammenhang mit den eingestellten, abgeurteilten und noch zu verhandelnden Vorwürfen in keiner Weise mehr identifizierbar gemacht werden, auch nicht indirekt. Wir rufen die Presse und sich voreilig positionierende Leser in den Kommentarspalten der Online-Medien unter Hinweis auf diese Gerichtsentscheidung dazu auf, jegliche identifizierbarmachende Berichterstattung und jegliche Vorverurteilungen in Bezug auf unseren Mandanten zu unterlassen. Fälle wie die von Christian Wulff oder Jörg Kachelmann, in denen sich die Vorwürfe am Ende der Strafverfahren in Luft auflösten, die Karrieren der Betroffenen infolge der Berichterstattung aber dennoch zerstört wurden, sollten jedermann eine Mahnung sein.
14.03.2016
Zu wenig Fotohonorar gezahlt: HÖCKER verhilft freiem Journalisten zu einer Nachzahlung von über 40.000,00 Euro.
Mehr als 40.000 Euro muss ein nordrhein-westfälischer Zeitungsverlag nachträglich an einen ehemaligen freien Mitarbeiter zahlen.
Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 27.01.2016, Az. 12 O 455/14) war das Honorar, das der Verlag dem Fotografen gezahlt hatte, zu niedrig und damit nicht angemessen im Sinne des Urhebervertragsrechts. Der Fotograf hatte pro Bild ein Honorar von 20 Euro erhalten. Damit blieb der Verlag deutlich hinter den Honorarsätzen der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen zurück. Diese Vergütungsregeln haben Zeitungsverleger und Journalistenverbänden gemeinsam aufgestellt. Nach diesen bestimmt sich die nach dem Urheberrechtsgesetz angemessene Vergütung für die urheberrechtlich geschützten Leistungen von Journalisten. Bei Anwendung dieser Grundsätze hätte der Verlag – je nach Größe des Bildes und Auflage der jeweiligen Ausgabe – pro Bild bis zu 55 Euro zahlen müssen. Obwohl die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Bildhonorare erst seit Mai 2013 gelten, wendete das Gericht die dort festgelegte Vergütungshöhe auch für solche Leistungen an, die der Fotograf in den Jahren 2011 und 2012 erbracht hatte.
Nach den ersten beiden BGH-Entscheidungen zur angemessenen Vergütung für Journalisten aus dem vergangenen Jahr ist das Düsseldorfer Urteil ein klares Signal an die Verleger, die gemeinsam festgelegten Honorarsätze auch einzuhalten. Ansonsten drohen ihnen Nachzahlungen in empfindlicher Höhe. Der Verlag hat gegen die Entscheidung keine Berufung eingelegt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Im vergangenen Jahr hatte bereits das OLG Hamm einem freien Journalisten Nachzahlungsansprüche in Höhe von rund 45.000 Euro zugesprochen. Weitere Verfahren von freien Journalisten sind vor dem Landgericht Düsseldorf, dem Landgericht Bochum und dem Landgericht Köln anhängig.
17.03.2016
Lügen über Konkurrenten können teuer werden - HÖCKER erwirkt zwei Verbote für Mittelständler.
Der Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens hatte mehrere E-Mails u.a. an Banken und Kunden verschickt. Darin behauptete er, ein erfolgreiches mittelständisches Unternehmen sei demnächst bankrott. Ferner griff er die Geschäftsführer des Konkurrenten persönlich an und beleidigte sie.
Das Landgericht Karlsruhe verurteilte den Versender der E-Mails daraufhin zur Unterlassung der Äußerungen (Beschl. v. 12.02.2016, Az 10 O 90/16; Beschl. v. 15.02.2016, Az. 14 O 13/16; beide n. rkr.). Die Lügen über die angebliche Zahlungsunfähigkeit sind nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig. Zudem verletzten die Beleidigungen die Persönlichkeitsrechte der Geschäftsführer des Konkurrenten.
18.03.2016
Tennis-Profi verteidigt seine Marke mit HÖCKER gegen Angriff von Deichmann.
Der Tennis-Profi Andreas Mies meldete gemeinsam mit einem Geschäftspartner die folgende Wort-/Bildmarke beim HABM (künftig: EUIPO) an:

Die Dosenbach-Ochsner AG Schuhe & Sport, ein Unternehmen der Deichmann-Gruppe, legte Widerspruch gegen die Markenanmeldung ein. Sie war der Ansicht, dass die Markenanmeldung die älteren Rechte ihrer nachfolgend abgebildeten Marke verletze:

Am 11.06.2015 entschied die Widerspruchsabteilung des HABM, dass dies nicht der Fall ist und wies den Widerspruch zurück. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass keine Gefahr der Verwechslung beider Marken bestehe.
Dosenbach-Ochsner akzeptierte diese Entscheidung nicht und legte dagegen Beschwerde ein.
Die Beschwerdekammer des HABM kommt aber nun im aktuellem Beschluss vom 18.03.2016 zum selben Ergebnis: Auch nach ihrer Ansicht sind die beiden Zeichen so verschieden, dass der angesprochene Verkehr die Zeichen nicht miteinander verwechselt. Insbesondere stelle der fliegende Adler kein einfaches „A“ dar. Der Adler präge vielmehr das Logo und gerade er erreiche die Aufmerksamkeit der Betrachter. Die weiteren Elemente erinnerten an eine Hügellandschaft und einen Fluss, somit Elemente der Natur. Simple Buchstaben - wie beim Dosenbach-Ochsner-Zeichen - würden dem Logo dagegen gerade nicht entnommen. Ein Betrachter mache sich keine Gedanken und keine Arbeit, ein künstlerisch gestaltetes Bild in einzelne Buchstabenelemente umzudeuten.
Die Widerspruchskammer ordnete an, dass Dosenbach-Ochsner die Amts- und Rechtsanwaltskosten des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens erstatten muss. Gegen den Beschluss kann binnen zwei Monaten Klage zum Gericht der Europäischen Union (EuG) eingelegt werden.
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:
"Buchstaben, die nur mit sehr viel Phantasie aus einem Bildelement 'herausgelesen' werden können, werden vom Betrachter nicht erkannt. Wer ein künstlerisches Bildelement für seine Marke wählt, gerät daher nicht in die Gefahr einer Kollision mit anderen Marken, die Buchstaben enthalten. Denn maßgeblich ist nicht, was theoretisch in das Bildelement hineininterpretiert werden könnte, sondern ausschließlich der optische Gesamteindruck der Marke.“