Suche

Ihre Suche nach “” ergab 763 Treffer:

17.03.2015

Twitter ist kein rechtsfreier Raum. Werden rechtswidrige Inhalte nach Hinweis nicht gelöscht, trifft Twitter eine eigene Verbreiterhaftung.

Mit einstweiligen Verfügungen vom 06.02.2015 (Az: 28 O 43/15) und vom 17.03.2015 (Az: 28 O 102/15) hat das Landgericht Köln die Haftung der Twitter Inc. für rechtsverletzende Äußerungen ihrer Nutzer festgestellt. Vorangegangene Löschungsaufforderungen hatte Twitter mit dem Hinweis abgelehnt, dass kein Verstoß der Twitter-eigenen Regeln und Nutzungsbedingungen erkannt werden könne.

Diesem „übergesetzlichen“ Selbstverständnis von Twitter erteilte das Landgericht Köln nun eine Absage und verbot dem Kurznachrichtenportal die Verbreitung der rechtsverletzenden Inhalte.

24.03.2015

Verfahren um Paparazzi-Aufnahmen von Jörg Kachelmann rechtskräftig entschieden: BGH weist Nichtzulassungsbeschwerden von ÀžBILDÀœ zurück. Jörg Kachelmann darf bei und auf dem Weg zu seiner Anwältin nicht ÀžabgeschossenÀœ werden.

Mit Beschlüssen vom 03.03.2015 (Az: VI ZR 22/14) und vom 24.03.2015 (Az: VI ZR 33/14) hat der BGH Nichtzulassungsbeschwerden von „BILD“ wegen der Veröffentlichung von Paparazzi-Fotos zurückgewiesen, die Jörg Kachelmann zeigen.

„BILD“ hatte zu unterschiedlichen Zeitpunkten Paparazzi-Aufnahmen von Jörg Kachelmann veröffentlicht, die diesen bei bzw. auf dem Weg zu seiner Rechtsanwältin zeigen. Das OLG Köln hatte jeweils festgestellt, dass hierdurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Jörg Kachelmann verletzt werde und verbot die Veröffentlichung der Aufnahmen. Die gegen diese Verbote gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden wies der BGH nun zurück. Die Verbote sind damit rechtskräftig zu Gunsten von Jörg Kachelmann entschieden.

02.05.2015

Falsche Nazi-Vorwürfe: HÖCKER erreicht wegen unzulässiger Erkennbarmachung und unwahrer Berichterstattung für Bonner Lehrer einstweilige Verfügungen gegen BILD, bild.de und ksta.de.

HÖCKER hat erfolgreich die Reputation eines Lehrers verteidigt, der zum Opfer unberechtigter Nazi-Vorwürfe eines Schülers und verschiedener Medien wurde. Der Schüler hatte kritisiert, dass sein Lehrer Mitglied in einer Burschenschaft ist, und startete gemeinsam mit einer linken Jugendorganisation eine Kampagne gegen den Pädagogen. Er ließ Flugblätter an seiner Schule verteilen, die den Lehrer durch Fotoabdruck und Namensnennung erkennbar machten und ihn als angeblichen „Nazi“ diffamierten. Die Kampagne fand die Aufmerksamkeit von Medienvertretern, die mangels hinreichender Recherchen der Falschinformation aufgesessen waren, dieses Flugblatt stamme von mehreren Schülern.

Auf entsprechende Anträge von HÖCKER erließ das Landgericht Köln jeweils wegen der identifizierenden Darstellung sowie der Falschbehauptung, die Aktion des einzelnen Schülers sei auch von anderen Schülern mitgetragen worden, einstweilige Verfügungen gegen BILD und bild.de (Beschluss v. 20.04.2015) sowie gegen die DuMont Net GmbH & Co. KG (Beschluss v. 28.04.2015).

Andere Medienvertreter, z.B. die Süddeutsche Zeitung GmbH, gaben nach Erhalt von Abmahnungen zumindest teilweise Unterlassungserklärungen ab.

Nachtrag:

BILD, bild.de und ksta.de haben die einstweiligen Verfügungen als endgültige Regelungen anerkannt.

25.05.2015

Dubiose Praktiken des DZI: HÖCKER mit einstweiliger Verfügung erfolgreich für deutsche Hilfsorganisation gegen Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen wegen Falschbehauptungen.

HÖCKER hat eine deutsche karitative Hilfsorganisation erfolgreich gegen das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) in Berlin vertreten.

Das DZI aus Berlin vergibt ein eigens kreiertes Spendensiegel an Spendenorganisationen und steht diesbezüglich vielfach in der Kritik, weil das DZI für die Vergabe des Siegels neben einer Pauschalgebühr einen Prozentsatz der Gesamteinnahmen der karitativen Einrichtungen verlangt. Dies ist der Grund, warum viele deutsche Hilfsorganisationen das Spendensiegel nicht beantragen. Häufig werden solche Hilfsorganisationen, die mangels Interesse an dem Spendensiegel des DZI keine Prüfungsunterlagen vorlegen, anschließend durch das DZI als unseriös kritisiert.

Auch über die durch HÖCKER vertretene deutsche Hilfsorganisation, die die von ihr vereinnahmten Spendeneinnahmen nicht für den Erwerb eines Spendensiegels ausgeben möchte, wurde kritisch auf der Webseite des DZI berichtet. HÖCKER hat nun für die Deutsche Hilfsorganisation gegen das DZI eine einstweilige Verfügung des LG Köln, Aktenzeichen 28 O 162/15 (nicht rechtskräftig) erwirkt. Mit dieser einstweiligen Verfügung verbietet das Landgericht Köln dem DZI, im Hinblick auf die Hilfsorganisation den falschen Eindruck zu erwecken, diese würde Telefonwerbung betreiben und dafür entsprechende Spendengelder ausgeben.

02.06.2015

Ausreichender Hinweis auf das Widerrufsrecht: HÖCKER vor dem OLG Köln erfolgreich für Online-Dating-Anbieter gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.

HÖCKER hat die Betreiberin eines führenden deutschen Online-Dating-Angebots erfolgreich gegen den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. vor dem OLG Köln vertreten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ging gegen die Mandantin vor, weil diese angeblich nicht ausreichend auf das gesetzliche Widerrufsrecht hingewiesen habe. Auf der Seite, auf der die kostenpflichtige Anmeldung abgeschlossen wird, hält der Anbieter einen farbig deutlich hervorgehobenen und fettgedruckten Link mit der Bezeichnung „Widerrufserklärung“ vor, der unmittelbar unter dem Bestell-Button platziert ist. Klickt der Verbraucher diesen Link an, so öffnen sich die Informationen zum Widerrufsrecht.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband war der Ansicht, dass nicht ausreichend transparent auf das gesetzliche Widerrufsrecht hingewiesen werde, insbesondere weil der Link unterhalb des Bestellbuttons platziert sei.

Dieser Rechtsansicht erteilte das OLG Köln mit Urteil vom 08.05.2015, Az.: 6 U 137/14 eine deutliche Absage. Das OLG folgte der Rechtsansicht HÖCKERs und hat entschieden, dass ein Hinweis auf das Widerrufsrecht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Schaltfläche erteilt werden müsse, auf die der Vertrag abgeschlossen wird. Dabei sei es nicht erforderlich, dass der Hinweis auf das Widerrufsrecht vor/über dem Bestellbutton platziert wird. Es reicht vielmehr aus, wenn der Hinweis unterhalb des Bestellbuttons abrufbar ist, aber in einer Art und Weise, dass der Hinweis im Zuge des Bestellvorgangs zur Kenntnis genommen wird.

Dr. Carsten Brennecke:

„Dieser Fall ist ein Beispiel dafür, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mit überzogenen Forderungen, die keine gesetzliche Grundlage haben, gegen Unternehmen vorgeht. Platziert ein Unternehmen den Hinweis auf ein Widerrufsrecht in einer Art und Weise, das der Hinweis über einen Link im Zuge der Bestellabgabe für den Verbraucher wahrnehmbar ist, so ist der Verbraucher hinreichend geschützt und die gesetzlichen Anforderungen wurden eingehalten.“

05.06.2015

Artikel nicht gelöscht: Bild.de muss 2.500 EUR Ordnungsgeld an die Staatskasse wegen Verstoßes gegen einstweilige Verfügung des LG Köln zahlen.

HÖCKER hatte für eine Mandantin eine einstweilige Verfügung gegen bild.de erwirkt, weil das Online-Portal private Kurznachrichten der Mandantin veröffentlicht und dadurch deren Persönlichkeitsrechte verletzt hatte. Nachdem bild.de die Verfügung per Gerichtsvollzieher der BILD zugestellt wurde, wurde der Artikel zwar gelöscht. Kurze Zeit vorher erschien allerdings ein weiterer Artikel, in dem eine der Kurznachrichten erneut wiedergegeben wurde. Dieser Artikel wurde nicht gelöscht.

 

 

Das LG Köln sah hierin einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung und  verurteilte bild.de zur Zahlung eines Ordnungsgeldes von 2.500 Euro an die Staatskasse (Beschl. v. 13.4.2015, Az. 28 O 62/15 S-H I, rechtskräftig). Das Landgericht betonte, dass bild.de schuldhaft gehandelt habe, weil die internen Organisationsabläufe nicht verhindert hätten, dass nicht nur der ursprüngliche Artikel, sondern auch der neue Artikel mit der identischen Kurzmitteilung gelöscht wurde.

 

 

 

Dr. Johannes Gräbig:

Ein gerichtliches Verbot bezieht sich nicht nur auf den konkreten Artikel, sondern auch auf ähnliche Verletzungen. Die Medien müssen daher immer sorgfältig prüfen, ob die rechtswidrige Äußerung nicht auch noch in anderen Artikeln enthalten ist und müssen diese sofort löschen, da ansonsten ein erhebliches Ordnungsgeld drohen kann.“

07.06.2015

LG Köln: Für Yahoo! gilt deutsches Recht und Yahoo!-eigene Löschformulare müssen nicht benutzt werden.

HÖCKER ist vor dem Landgericht Köln erfolgreich gegen die Suchmaschine Yahoo! vorge­gangen. Bei dem Verfahren handelt es sich um das – soweit ersichtlich – erste Verfahren in Deutschland, in dem Löschungsansprüche wegen veralteter Suchergebnisse gegenüber Yahoo! gerichtlich durchgesetzt wurden. Streitgegenständlich waren Suchtreffer, die die Klägerin mit einem Unternehmen in Verbindung brachten, aus dem sie bereits vor mehr als vier Jahren ausge­schieden war. Yahoo! hatte die Löschung der Suchtreffer unter anderem mit dem Argument verweigert, dass das Löschbegehren über ein Yahoo!-eigenes Formular vorgebracht werden müsse. Zudem hatte sich Yahoo! auf den Standpunkt gestellt, dass sich der Betrieb der Suchmaschine allein nach irischem Recht richte.

Beiden Auffassungen erteilte das Landgericht Köln in seinem Urteil eine deutliche Absage: Die Klägerin habe das Formular der Beklagten nicht verwenden müssen, weil sich für die Beklagte hieraus kein zusätzlicher Informationswert ergeben hätte. Auch in der Sache sei der Klägerin Recht zu geben. Der geltend gemachte Anspruch auf Löschung der veralteten Such­treffer stehe der Klägerin zu. Nachdem die Klägerin seit mehr als vier Jahren nicht mehr für das in Rede stehende Unternehmen tätig ist, sei ein besonderes Interesse der breiten Öffentlichkeit an den streitgegenständlichen Suchtreffern nicht ersichtlich. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergebe sich aus dem deutschen Kollisionsrecht.

Rechtsanwältin Dr. Anja Wilkat:

„Das Landgericht Köln hat festgestellt, dass Yahoo! in Deutschland an deutschem Recht zu messen sind. Dass Yahoo! seine Dienstleistungen von Irland aus erbringt, vermag hieran nichts zu ändern. Es hat zu Recht entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber für Löschanträge keine bestimmte Form vorgeben dürfen. Sobald dem Suchmaschinenbetreiber alle notwendigen Informationen vorliegen, muss er über den Antrag sachlich entscheiden.“

08.06.2015

Medien müssen sorgfältig und vor allem selbst recherchieren. Die Berufung auf eine "privilegierte Quelle" scheidet aus, wenn dem Journalisten Informationen vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der Meldung begründen.

Mit einstweiliger Verfügung vom 08.06.2015 (Az. 28 O 201/15) wurde einem Nachrichtenportal untersagt, unwahre Behauptungen über eine große deutsche Auskunftei aufzustellen und zu verbreiten. Das Nachrichtenportal hatte sich damit verteidigt, dass es "ja nur" Darstellungen übernommen habe, die einer sog. „privilegierten Quelle“ (Behörden, Agenturen, etc.) entnommen waren. Bereits vor, aber auch nach Veröffentlichung des Beitrags war der Journalist darauf hingewiesen worden, dass die Darstellung der privilegierten Quelle unzutreffend ist. Selbst diese Hinweise veranlassten ihn jedoch nicht, selbst Recherchen anzustellen und den Sachverhalt aufzuklären. Vielmehr verlangte er, dass sich die Auskunftei mit entsprechenden Nachweisen selbst zu „entlasten“ habe.

Dieser Auffassung erteilte das Landgericht Köln nun eine Absage und verbot die Verbreitung der entsprechenden Äußerungen. In der Begründung des Verfügungsantrags war dargelegt worden, dass sich ein Medium nicht mehr auf sog. privilegierte Quellen berufen kann, wenn ihm Hinweise dazu vorliegen, dass die Behauptungen der Quelle falsch sind. In diesem Fall muss das Medium eigene Recherchen vornehmen, um die Richtigkeit seiner Behauptungen zu belegen. Diese ist die Pflicht der Presse und kann auch nicht auf den Betroffenen abgewälzt werden, der dann einen Negativbeweis führen müsste.

Das Nachrichtenportal hat die einstweilige Verfügung als endgültige und verbindliche Regelung anerkannt.


16.06.2015

Domain-Registrare haften bei Hinweis auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie Host-Provider: LG Köln wendet höchstrichterliche Haftungsmaßstäbe erstmals auf Registrare an.

HÖCKER ist vor dem Landgericht Köln erfolgreich gegen einen Domain-Registrar vorgegangen. Domain-Registrare sind Unternehmen, die Registrierungen von Internet-Domains durchführen. Hierbei fungieren die Registrare als Vermittler zwischen den Domain-Registrierungsstellen und den Domain­in­habern. Hintergrund ist, dass die meisten Registrierungsstellen nur eigens hierfür ak­kre­ditierte Unternehmen als unmittelbare Vertragspartner akzeptieren. Ob und inwieweit Domain-Regi­strare für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte unter den von ihnen registrierten Domains haften, war bislang weitgehend ungeklärt.

Mit Urteil vom 13.05.2015 (Az. 28 O 11/15) hat das Landgericht Köln nun erstmals die höchstrichterlichen Grundsätze zur Haftung von Host-Providern (BGHZ 191, 219) auf Registrare ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt. Danach muss ein Registrar nach konkretem Hinweis auf eine Persön­lich­keits­rechts­verletzung ein mehrstufiges Prüfverfahren durchführen: Im Rahmen des Prüfverfahrens ist zu­nächst die Beanstandung des Betroffenen an den unmittelbar Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und die Domain zu deaktivieren. Stellt der unmittelbar Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substanziiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Registrar grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt der Betroffene erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, ist die Domain zu deaktivieren.

RAin Dr. Anja Wilkat:

„Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Internet sehr hilfreich. In der Praxis stößt man immer wieder auf Webseiten­betreiber, die ihre Identität durch falsche Impressums­angaben gezielt verschleiern oder Mittelsmänner in Ländern zwischenschalten, in denen ein rechtliches Vorgehen unverhältnismäßig aufwändig wäre. In solchen Fällen ist es für den Betroffenen Gold wert, wenn er sich wegen seiner Unterlassungsansprüche auch an Intermediäre wie den Domain-Registrar halten kann.“

04.07.2015

Äußerungen in einem Mahnschreiben sind vom Empfänger selbst dann nicht angreifbar, wenn sie falsch sind. AG Berlin-Mitte: Kein Unterlassungsanspruch.

Ein führender deutscher Online-Dienstleister hat mit HÖCKER erfolgreich äußerungsrechtliche Ansprüche vor dem Amtsgericht Mitte abgewehrt. Ein säumiger Kunde der Mandantin hatte versucht, sich dagegen zu wehren, in Mahn- und Inkassoschreiben als Schuldner bezeichnet zu werden. Er klagte vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte auf Unterlassung der Angabe, es bestünden offene Forderungen. Das Gericht wies die Klage ab. Selbst für den Fall, dass die Zahlungsansprüche nicht bestünden, besthe kein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Denn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Verbreitung einer falschen Tatsachenbehauptung setzt voraus, dass die Äußerung nicht gegenüber dem Betroffenen, sondern gegenüber Dritten erfolgt. Daran fehlt es bei der Behauptung einer nicht existenten Zahlungsforderung in einem Mahn- oder Inkassoschreiben (Amtsgericht Mitte, Beschluss vom 25.06.2015, Aktenzeichen 11 C 107/15).

Dr. Carsten Brennecke:

„Eine falsche Tatsachenbehauptung führt nicht immer zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung und damit zu einem Unterlassungsanspruch. Das Persönlichkeitsrecht wird nur dann verletzt, wenn die Falschbehauptung gegenüber Dritten verbreitet wird, denn nur dann besteht die Gefahr, dass das Ansehen des Betroffenen beeinträchtigt wird. Die fälschliche Behauptung eines Zahlungsanspruchs gegenüber dem vermeintlichen Schuldner selbst verletzt dessen Persönlichkeitsrecht hingegen nicht.“