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12.07.2016

Claudia Roth erkennt vor Landgericht Köln an, dass Markus Frohnmaier sie als Mitvergewaltigerin bezeichnen durfte (an Silvester in Köln).

Claudia Roth hat ihre Bemühungen aufgegeben, Herrn Markus Frohnmaier eine zulässige Meinungsäußerung in der politischen Auseinandersetzung zu verbieten. Frau Roth hatte Frohnmaier wegen der Aussage

„Claudia Roth hat in Köln mitvergewaltigt. Nicht juristisch aber im übertragenen Sinn.“

abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt.

Nachdem Herr Frohnmaier die Unterlassungsansprüche zurückgewiesen hatte, versuchte Claudia Roth zunächst im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verbot der Aussage zu erzielen. Sie scheiterte damit erst vor dem Landgericht Köln, dann auch letztinstanzlich vor dem OLG Köln. Das OLG Köln bestätigte, dass Frohnmaiers Meinungsäußerung zulässig war. Für die nähere Begründung des OLG Köln verweisen wir auf die Pressemitteilung unter dem nachstehenden Link:

http://www.hoecker.eu/news/olg-köln-man-darf-claudia-roth-als-mitvergewaltigerin-bezeichnen-an-silvester-in-köln

Frohnmaier war nach der Abmahnung zum Gegenangriff übergegangen und hatte sich mit einer negativen Feststellungsklage vor dem LG Köln gegen Frau Roth gewehrt. Er beantragte die ausdrückliche Feststellung des Gerichts, dass Frau Roth keinen Anspruch gegen ihn hat, die Äußerung zu unterlassen.

Nachdem Frau Roth im einstweiligen Verfügungsverfahren letztinstanzlich vor dem OLG klar unterlegen ist hat sie nun im Hauptsacheklageverfahren die Klage des Herrn Frohnmaier anerkannt.

Das LG Köln hat Frau Roth daraufhin am 15.06.2016 (Az: 28 O 48/16) rechtskräftig verurteilt und festgestellt, dass sie gegen unseren Mandanten keinen Unterlassungsanspruch gegen folgende Äußerung hat:

„Claudia Roth hat in Köln mitvergewaltigt. Nicht juristisch aber im übertragenen Sinn.“

05.08.2016

Kein Hetzaufruf von UETD – Dagdelen gibt Unterlassungserklärung ab

Die Bundestagsabgeordnete Sevim Dagdelen (DIE LINKE) hatte gegenüber dem Online-Magazin „The Huffington Post“ falsch behauptet, der UETD e.V. (Union Europäisch-Türkischer Demokraten) habe dazu aufgerufen, Regimekritiker in Deutschland zu denunzieren.

Der UETD e.V. hatte einen solchen Aufruf nie getätigt. Er missbilligt in einer Presseerklärung solches Denunziantentum und geht aktiv dagegen vor.

Mit Hilfe der Kanzlei HÖCKER konnte der UETD e.V. Frau Dagdelen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bewegen. Frau Dagdelen verpflichtet sich darin, diese Lüge nicht zu wiederholen.

09.08.2016

Falschbericht über Rettungsdienst in Solingen - HÖCKER-Mandant ASB erreicht Unterlassungserklärung des Solinger Boten

Der Arbeiter-Samariter-Bund-Regionalverband Bergisch Land e.V. (ASB) hat den Auftrag erhalten, Teile des öffentlichen Rettungsdienstes in der Stadt Solingen zu besetzen. Zum Start des ASB in Solingen am 01.08.2016 berichtete das lokale Online-Nachrichtenportal „Solinger Bote“ über angebliche Dumpinglöhne und veraltete Fahrzeuge. Hierbei wurden Falschbehauptungen aufgestellt und falsche Eindrücke erweckt. Auf die Abmahnung des HÖCKER-Mandanten vom 02.08.2016 gab die Solinger Bote Verlags UG (haftungsbeschränkt) am 09.08.2016 nun in allen beanstandeten Punkten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Der Bericht ist derzeit gelöscht.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:

Auch ein gemeinnütziger Verein wie der ASB muss sich Unwahrheiten und falsche Eindrücke nicht gefallen lassen. Diese sind von der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit nicht gedeckt und führen somit zu presserechtlichen Ansprüchen des Betroffenen. Wir wünschen unserem Mandanten einen weiterhin erfolgreichen Start in der Stadt Solingen.

11.08.2016

Gefälschte ZOEVA-Kosmetikpinsel: Landgericht Düsseldorf erlässt einstweilige Verfügung auf Auskunftserteilung

Derzeit tauchen weltweit Fälschungen der bekannten Kosmetikpinsel und Kosmetiktaschen des Herstellers ZOEVA auf. HÖCKER geht für ZOEVA gegen zahlreiche Verkäufer von Fälschungen vor.

In einem Fall, in dem der Verkäufer offensichtlich falsche Angaben gemacht hatte, erreichte HÖCKER nun vor dem LG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung auf Auskunftserteilung (LG Düsseldorf, Az.: 2a O 153/16). Der Verkäufer muss danach Auskunft geben über Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer der Waren, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die Fälschungen gezahlt wurden.

Die Auskunftsverpflichtung aus der Verfügung kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld oder Zwangshaft) durchgesetzt werden.

Dr. Marcel Leeser:

„Oft kommt es vor, dass Markenverletzer ihre Bezugsquellen verschleiern, die eigenen Gewinne herunterrechnen und somit den Markeninhaber dreist belügen. Solchen Praktiken zeigen wir klare Grenzen auf.“

15.08.2016

5.000 Euro Strafe für fehlerhafte Preisangaben auf Amazon Marketplace

Das Landgericht Köln hat einen Online-Händler zur Zahlung von 5.000 Euro verurteilt (Beschl. v. 12.7.2016, Az. 81 O 67/15, nicht rechtskräftig). Der Händler hatte im Sommer 2015 auf Amazon Waren angeboten und dabei in verschiedener Weise gegen die aus der Preisangabenverordnung (PAngV) resultierenden Pflicht zur Angabe korrekter Grundpreise verstoßen. Er hatte u.a. mit einem deutlich geringeren Grundpreis geworben, so dass die Verbraucher dachten, es würde sich um ein besonders günstiges Angebot handeln. Das Landgericht Köln erließ daraufhin eine einstweilige Verfügung. Von diesem Verbot ließ sich der Händler jedoch offenbar nicht beeindrucken, sondern bot weiterhin Waren mit fehlerhaften Grundpreisangaben an.

Das Landgericht Köln hat daher wegen dieses Verstoßes auf Antrag eines Mandanten ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 festgesetzt, das an die Staatskasse gezahlt werden muss. Der Händler müsse für eine effektive Kontrolle der Angebote Sorge tragen und festgestellte Wettbewerbsverstöße sofort beseitigen, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden könne, so der Kölner Richter.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:

„Das Anhängen an fremde Angebote auf Amazon kann zu erheblichen rechtlichen Risiken führen, da man auch für die Richtigkeit der Angaben Dritter haftet.“

17.08.2016

Nicht alles, was vor Gericht gesagt wird, darf später in der Zeitung stehen – Landgericht Mainz verbietet sensationslüsterne Gerichtsberichterstattung

Dem Reporter einer regionalen Zeitung war das, was ein Zeuge vor Gericht zum Sachverhalt aussagte, offensichtlich zu langweilig. Denn statt zu berichten, dass der vom Gericht befragte Zeuge zur Aufklärung des Sachverhalts nichts beitragen konnte, beschäftigte sich der Journalist in reichlich boulevardesker Weise mit dem Privatleben des Zeugen. Zudem veröffentlichte er betriebsinterne Details über das Unternehmen, bei dem der Zeuge beschäftigt ist.

Nachdem die Zeitung weder auf einen formlosen Hinweis noch auf eine anschließend ausgesprochene Abmahnung Einsehen zeigte, hat das Landgericht Mainz diesem Gebaren nun Einhalt geboten. Nach mündlicher Verhandlung verbot es der Zeitung die Verbreitung der privaten und unternehmensinternen Details per einstweiliger Urteilsverfügung (v. 02.08.2016, Az: 1 O 171/16, n.rkr.). In seiner Entscheidung stellt das Landgericht fest, dass die Unternehmensdetails in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Gerichtsverhandlung stehen und "keinerlei Informationswert für den Leser" haben. Hinsichtlich der Mitteilungen über das Privatleben des Zeugen weist es darauf hin, dass einem etwaigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch hätte genügt werden können, wenn diese anonymisiert verbreitet worden wären. Die Berichterstattung unter Erkennbarmachung des Zeugen war daher zu verbieten.

19.08.2016

Nachzahlungen für Journalisten können auch bei Pauschalhonoraren eingefordert werden: LG Düsseldorf verurteilt Zeitungsverlag zur Zahlung einer angemessenen Vergütung für freie Journalistin

Für mehr als 1500 Beiträge muss ein nordrhein-westfälischer Zeitungsverlag Nachzahlungen in fünfstelliger Höhe an eine ehemalige Autorin leisten (Urteil des LG Düsseldorf vom 20.07.2016, Az. 12 O 531/13, n. rkr.).

Der Verlag hatte für aktuelle Beiträge in einer Tageszeitung pauschal 20 Euro pro Artikel bzw. ein Zeilenhonorar von 15 (in Einzelfällen 26 Cent) gezahlt. Das Landgericht Düsseldorf hielt diese Vergütung in der überwiegenden Anzahl der Fälle für unangemessen niedrig und verurteilte den Verlag, eine Vergütung auf der Grundlage der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen zu zahlen. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln wurden von Vertretern der Zeitungsverlegern und den Journalistenverbänden aufgestellt und gelten nach dem Urheberrechtsgesetz als angemessene Vergütung für die urheberrechtlich geschützten Leistungen von Journalisten. Unter Anwendung der seit 2011 geltenden Gemeinsamen Vergütungsregeln muss der Verlag nun – je nach Art und Länge des Beitrages – ein deutlich höheres Zeilenhonorar zahlen. Von den Honorarsätzen der Gemeinsamen Vergütungsregeln wich das Gericht in diesem Fall nur aufgrund einiger Besonderheiten (z.B. der Länge oder der inhaltlichen Beurteilung einzelner Artikel) ab und brachte insgesamt einen Abzug von 20% zur Anwendung.

Die Auffassung des Gerichts, dass die Journalistin dem Verlag nur das sogenannte Zweit- und nicht das besser dotierte Erstdruckrecht eingeräumt habe, wird Gegenstand der Überprüfung in der zweiten Instanz sein. Die Klägerin hat bereits Berufung eingelegt.

Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits im vergangenen Januar einem Fotojournalisten erhebliche Nachzahlungsansprüche zugesprochen (Urteil vom 27.01.2016, Az. 12 O 455/14). Weitere Verfahren von freien Journalisten sind vor den Landgerichten Düsseldorf und Köln anhängig.

19.08.2016

Auch Fotos in Anzeigenblättern müssen angemessen vergütet werden: LG Düsseldorf spricht freiem Bildjournalisten Ansprüche auf der Grundlage der Gemeinsamen Vergütungsregeln zu

In einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 05.08.2016 (Az. 12 O 463/14) hat das Landgericht Düsseldorf einem Fotografen Nachzahlungsansprüche gegen den Verlag eines Anzeigenblattes zugebilligt. Der Verlag muss die mehr als 1400 von dem Kläger gelieferten Fotos nachträglich besser bezahlen.

Der Verlag hatte für Fotos über einen langen Zeitraum unverändert jeweils 15,85 Euro (bzw. 31,70 Euro für Farbfotos) gezahlt. Nach Ansicht des Gerichts war diese Vergütung unangemessen gering. Für die Bemessung des angemessenen Honorars und damit der Höhe der Nachzahlung wendete das Landgericht auf die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen an. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln wurden von Vertretern der Zeitungsverleger und den Journalistenverbänden aufgestellt und gelten nach dem Urheberrechtsgesetz als angemessene Vergütung für die urheberrechtlich geschützten Leistungen von Journalisten.

Diese Honorarsätze sind zwar nicht unmittelbar anwendbar, da es sich nicht um eine Tageszeitung, sondern um eine kostenlos verteilte wöchentlich erscheinende Anzeigenzeitung mit redaktionellem Teil handelte. Nach Ansicht des Gerichts können die darin geregelten Vergütungsätze aber als Grundlage für eine Schätzung des angemessenen Honorars herangezogen werden. Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nahm das Gericht einen pauschalen Abschlag von 15 % vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht Düsseldorf hat in diesem Jahres bereits einem Fotojournalisten sowie einer Autorin erhebliche Nachzahlungsansprüche zugesprochen (Urteile vom 27.01.2016, Az. 12 O 455/14 und vom 20.07.2016, Az. 12 O 531/13). Weitere Verfahren von freien Journalisten sind vor den Landgerichten Düsseldorf und Köln anhängig.

30.08.2016

HÖCKER stoppt für AfD irreführende Wahlwerbung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mit einstweiliger Verfügung

Bündnis 90/DIE GRÜNEN haben in Mecklenburg-Vorpommern in der heißen Endphase des Landtagswahlkampfes zu rechtswidrigen Mitteln gegriffen:

DIE GRÜNEN registrierten im Wahlkampf die Internetdomain alternativ-fuer.de und blendeten dort eine Wahlwerbung ein, die in der farblichen Gestaltung dem offiziellen Internetauftritt der Alternative für Deutschland unter der Domain alternativefuer.de zum Verwechseln ähnlich ist. Das verletzt das Namensrecht der AfD und verstößt gegen § 4 Parteiengesetz.

HÖCKER hat DIE GRÜNEN im Namen der AfD zunächst abgemahnt und diese darauf hingewiesen, dass und warum die Verwendung der Domain rechtswidrig ist: Bereits die Ähnlichkeit des Domainnamens mit dem offiziellen Auftritt der AfD führt zu einer Verletzung des Namensrechts der AfD. Hinzu tritt die täuschende Gestaltung des Webseiteninhalts, die aufgrund der Farbgebung beim Leser den Irrtum erregen kann, er befinde sich auf einem offiziellen Auftritt der AfD.

DIE GRÜNEN wollten nicht davon absehen, die Domain zu verwenden und wiesen die Abmahnung zurück. Nun hat das Landgericht Köln auf Antrag von HÖCKER Bündnis 90/DIE GRÜNEN per einstweiliger Verfügung verboten, die Domain alternativ-fuer.de für politische Zwecke zu benutzen (Beschl. v. 29.08.2016, Az. 31 O 281/16, n.rkr.).

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:

„Parteien dürfen die Wähler nicht über die Herkunft einer Wahlwerbung täuschen. Das gilt auch für DIE GRÜNEN“.

30.08.2016

HÖCKER stoppt Kampagne des DGB-Geschäftsführers Stephan Doll gegen den AfD Politiker Martin Sichert

Der DGB Mittelfranken organisiert in jüngerer Zeit Veranstaltungen in Bayern, in denen es weniger um die Wahrung von Arbeitnehmerrechten geht, sondern vielmehr um politische Agitation gegen die Alternative für Deutschland. Am 12.07.2016 sprach der Geschäftsführer des DGB-Bezirks Bayern, Region Mittelfranken, Herr Stephan Doll auf einer solchen Informationsveranstaltung, in der über die Rolle der AfD diskutiert werden sollte. Wohlweislich hatte der DGB-Geschäftsführer Doll vor der Veranstaltung den AfD-Politiker Martin Sichert, der an der Diskussionsveranstaltung teilnehmen wollte, von dieser ausgeschlossen.

Nachdem so eine Mitwirkung des AfD-Politikers an der Diskussion vermieden wurde, stellte Herr Stephan Doll vor versammeltem Publikum die folgende Behauptung auf:

„Und der von mir gerade in meiner Funktion als Hausherr Verwiesene … es war übrigens Herr Sichert, ist der Chef der AfD Nürnberg und Fürth... der ist im Kommunalwahlkampf in Nürnberg schon aufgefallen als ein Holocaust-Leugner.“

Der DGB-Vorsitzende Doll stellte somit öffentlich die Tatsachenbehauptung auf, der AfD-Politiker Martin Sichert sei als Holocaust-Leugner aufgefallen.

Diese Tatsachenbehauptung ist falsch: Herr Sichert hat den Völkermord an europäischen Juden durch die Nationalsoziallisten zu keinem Zeitpunkt bestritten, weder im Kommunalwahlkampf noch an sonstiger Stelle.

HÖCKER mahnte den DGB-Vorsitzenden Doll im Auftrag von Herrn Sichert ab und forderte ihn auf, sich mit einer Unterlassungserklärung zu verpflichten, die Falschbehauptung nicht erneut zu verbreiten. Nachdem Herr Doll dieser Aufforderung nicht nachkam, reichte HÖCKER im Namen des Herrn Sichert beim Landgericht Nürnberg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein.

Dies hat Herrn Stephan Doll nun dazu bewogen, sich in einer Unterlassungserklärung gegenüber Herrn Sichert zu verpflichten, künftig nicht mehr die Falschbehauptung zu verbreiten, Herr Sichert sei als Holocaust-Leugner aufgefallen.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren hätte die Beweislast für die Richtigkeit der Behauptung bei Herrn Stephan Doll gelegen. Offensichtlich war es dem DGB-Vorsitzenden nicht möglich, seine Falschbehauptung zu beweisen. Dies wird der Grund dafür gewesen sein, das Verfahren durch Abgabe der Unterlassungserklärung möglichst geräuschlos beenden zu wollen.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:

„Wer politische Gegner durch die Verbreitung von ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen schlecht macht, der muss im Streitfall die Richtigkeit seiner Äußerungen beweisen. Dies gilt auch für einen DGB-Vorsitzender im Rahmen seiner politischen Agitation gegen den politischen Gegner."