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21.03.2016
BILD muss 20.000 EUR Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung von Intimfoto zahlen.
Wegen der Veröffentlichung eines Intimfotos hat das Landgericht Köln die BILD-Zeitung verurteilt, einem deutschen Moderator eine Geldentschädigung in Höhe von 20.000 EUR zu zahlen.
Die BILD-Zeitung hatte in einer Veröffentlichung (print und online) behauptet, der Moderator habe einen weiblichen Fan belästigt, indem er ihr unaufgefordert ein Intimfoto zugeschickt habe. Den Bericht bebilderte die BILD-Zeitung mit dem gepixelten Intimfoto des Moderators.
Tatsächlich ist die Geschichte erfunden: Vielmehr hatte der Fan dem Moderator Intimfotos von sich gesendet und ihn dann ausdrücklich aufgefordert, im Gegenzug auch solche Bilder zu schicken.
Obwohl die BILD wusste, dass die Vorwürfe des Fans falsch sind, veröffentlichte sie sowohl die Vorwürfe wie auch das Intimfoto.
Auf eine Abmahnung hatte sich BILD nur verpflichtet, die künftige Veröffentlichung zu unterlassen. Die Zahlung einer Geldentschädigung lehnte BILD ab, woraufhin der Moderator nun erfolgreich auf Zahlung eines Schmerzensgelds klagte:
Wegen der Verletzung seiner Intimsphäre sowie der Rufschädigung sprach das Landgericht Köln dem Moderator eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 EUR zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
23.03.2016
Falsche Nazi-Vorwürfe: Bonner Lehrer gewinnt mit HÖCKER auch Geldentschädigungsklage gegen BILD und bild.de.
Auch in dem Klageverfahren auf Zahlung einer Geldentschädigung gegen BILD und bild.de hat HÖCKER erneut erfolgreich den Ruf eines Bonner Lehrers verteidigt. Dieser war zum Opfer unberechtigter Nazi-Vorwürfe eines damaligen Schülers und einer hierdurch provozierten Medien-Berichterstattung geworden (vgl. http://www.hoecker.eu/news/fal...).
Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 23.03.2016 (Az.: 28 O 382/15) wurden BILD und bild.de zur Zahlung von Geldentschädigungen in Höhe von insgesamt EUR 10.000,00 verurteilt.
In dem Verfahren wurde festgestellt, dass die Rufmord-Kampagne gegen den Pädagogen von einem einzelnen ehemaligen Schüler initiiert worden war, der dabei von einer linken Jugendorganisation unterstützt wurde. Alle anderen Schüler stellten sich geschlossen hinter den Lehrer.
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:
„Dieser gerichtliche Erfolg trägt dazu bei, das Ansehen und die Reputation des Mandanten wiederherzustellen. Wichtig hierfür ist vor allem die Feststellung, dass nicht nur die Aktionen des Schülers, sondern auch Berichte der Presse hierüber rechtswidrig waren.“
08.04.2016
OLG Köln: Man darf Claudia Roth als Mitvergewaltigerin bezeichnen (an Silvester in Köln).
HÖCKER hat erneut die Meinungsfreiheit des Politikers Markus Frohnmaier (AfD) erfolgreich gegen Claudia Roth (Die Grünen) verteidigt. Das OLG Köln hat nun endgültig einen Verbotsantrag Roths zurückgewiesen, mit dem sie Kritik an ihrer Politik unterbinden wollte.
Ausgangspunkt der Streitigkeit ist ein anwaltliches Abmahnschreiben, mit der sich Frau Roth auf folgende Aussage Frohnmaiers bezog:
„Wer immer wieder mantrahaft wiederholt, dass Multikulti funktioniert und glaubt, dass sei nur die sorgenfreie Wahl zwischen Ente süß-sauer und Falafel, der ist schuld, was an diesem Abend passiert ist. Meiner Meinung nach haben Leute wie Claudia Roth hier mittelbar mitvergewaltigt…nicht im juristischen Sinne, aber im übertragenen Sinne.“
Frohnmaier hatte dies in einem Interview in der ARD-Sendung „Kontraste“ gesagt und damit Kritik an einer Politik der offenen Grenzen geübt. Er machte deutlich, dass die von ihm kritisierte Politik der offenen Grenzen auch Gefahren berge, die sich in Köln an Silvester realisiert haben könnten.
Frau Roth bezog die Aussage entgegen ihrem Wortlaut ausschließlich auf sich und mahnte Frohnmaier ab. Sie verkürzte das Zitat und verlangte von ihm die Unterlassung des folgenden Satzes, den er so nie gesagt hat:
„Claudia Roth hat in Köln mitvergewaltigt, nicht juristisch aber im übertragenen Sinne“.
Frohnmaier wies die unberechtigte Abmahnung Roths zurück.
Roth versuchte daraufhin, die Meinungsäußerung Frohnmaiers gerichtlich mit einer einstweiligen Verfügung zu verbieten. Zunächst scheiterte sie mit einem Verbotsantrag in der ersten Instanz vor der Pressekammer des Landgerichts Köln (vgl. auch http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=473).
Nun ist Frau Roth auch letztinstanzlich vor dem OLG Köln mit einer Beschwerde gegen die Zurückweisungsentscheidung gescheitert. Das OLG Köln hat am 07.04.2016 bestätigt, dass die Meinungsäußerung Frohnmaiers zulässig war und hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung endgültig zurückgewiesen (Beschluss v. 07.04.2016, Az: 15 W 14/16). Auch das OLG Köln folgte HÖCKERS Argumenten und stellte klar:
„In Anbetracht Ihres Gesamtkontextes – eine Interview–Äußerung des Antragsgegners [Frohnmaier] als Landtagskanditat (…) im Vorfeld des Landtagswahlkampfes zu dem öffentlich äußerst kontrovers diskutierten Thema der (auch) von der Antragstellerin [Roth] unterstützen Politik gegenüber nach Deutschland einreisenden Flüchtlingen im Licht der Ereignisse in der Kölner Silvesternacht – sowie insbesondere auch in Anbetracht der unmittelbaren Klarstellung des Antragsgegners, dass seine Äußerung nicht im juristischen, sondern im übertragenen Sinne gemeint sei, ist sie (…) sachbezogen und steht bei ihr keine persönliche Diffamierung der Antragstellerin im Vordergrund. (...)
Unstreitig ist es bereits in der Silvesternacht zu einer Vielzahl von Strafanzeigen nicht nur wegen Eigentumsdelikten, sondern auch wegen sexueller Übergriffe gekommen, bei denen die Beschuldigten zu einem nicht unerheblichen Teil Flüchtlinge waren. Auch die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass bereits im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äußerung zahlreiche Anzeigen wegen z. T. erheblicher sexueller Übergriffe (...) vorlagen. (...)
In Anbetracht dessen handelt es sich ersichtlich um eine plakativ-überspitzte, vergröbernde Darstellung des tatsächlichen Hintergrunds, die auch aus Sicht eines Durchschnittsrezipienten gerade im Zusammenhang mit der übrigen plakativen Wortwahl des Antragsgegners (...) entsprechend zu verstehen war. (...)
In dieser bloß beispielhaften Benennung als Vertreterin einer politischen Richtung im Kontext mit seiner inhaltlichen Kritik an dieser Politik liegt aber keine das sachliche Anliegen des Antragsgegners in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung der Antragstellerin, die darauf zielen würde, ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch abzusprechen.
Die Grenze zur Schmähkritik ist daher (…) nicht überschritten, so dass die Antragstellerin die Äußerung im vorliegenden politischen Meinungskampf noch hinzunehmen hat.“
Das OLG Köln hat dem Versuch Roths, ihr missliebige politische Meinungsäußerungen zu unterdrücken, damit eine erfreuliche Absage erteilt.
Dr. Carsten Brennecke:
"Die Entscheidung des OLG ist ein erfreulicher Sieg für das Grundrecht der Meinungsfreiheit gegen Zensurversuche, hier den von Claudia Roth. Es verwundert sehr, dass sich Frau Roth öffentlich zur letzten Bastion der Meinungs- und Pressefreiheit erklärt und die Bundesregierung für ihre Haltung in der Affäre um den türkischen Staatspräsidenten Erdogan und die Extra 3-Sendung mit folgenden Worten heftig kritisiert:
,Das laute Schweigen der Bundesregierung über den zunehmenden Rechtsstaatsverfall in der Türkei wird von der türkischen Regierung offenbar ausgekostet.' (vgl. http://www.zeit.de/politik/2016-03/reaktionen-ndr-satire-recep-tayyip-erdogan-botschafter),
selber aber im politischen Meinungskampf dünnhäutig die Meinungsfreiheit politisch unliebsamer Gegner gerichtlich einschränken lassen will, wenn ihr die Kritik nicht passt."
11.04.2016
HÖCKER stoppt Anwaltswerbung mit falschen Angaben - Rechtsanwalt aus Kiel in zwei Fällen verurteilt.
Im dichter werdenden deutschen Anwaltsmarkt wird der Konkurrenzkampf härter. Viele Anwälte werben dadurch um Mandanten, dass sie angeblich unzulässige Praktiken führender deutscher Unternehmen auf ihrer Webseite anprangern und schnelle Hilfe versprechen. Um größere Werbeeffekte zu erzielen, schrecken jedoch manche Rechtsanwälte nicht einmal vor Falschdarstellungen zurück.
So warb ein Rechtsanwalt aus Kiel - zu seinen eigenen Gunsten und zu Lasten eines führenden deutschen Online-Dating-Anbieters - auf seiner Homepage um Mandanten. Allerdings veröffentlichte er dabei gleich zwei unzulässige Artikel:
Im ersten Artikel verlinkte er auf einen Beitrag der Verbraucherzentrale Hamburg und behauptete, dass darin vor dem Online-Dating-Anbieter gewarnt werde. Pech für den Rechtsanwalt: Die Warnung gab es nicht - als die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg veröffentlicht worden war, war das Online-Dating-Unternehmen noch gar nicht am Markt! Das Landgericht Köln hat dem Rechtsanwalt diese grob irreführende Werbung nun mit Urteil vom 30.03.2016 verboten (Aktenzeichen: 28 O 314/15, nicht rechtskräftig).
Zu Akquise-Zwecken war dem Rechtsanwalt offensichtlich jedes Mittel recht: So behauptete in einer veröffentlichten E-Mail, dass nach Aussage des Online-Dating-Unternehmens mit diesem ein kostenpflichtiger Vertrag zustande komme, wenn ein Kunde nur einen Button in dieser E-Mail klicke. Aber auch diese Aussage ist frei erfunden: Das Unternehmen hatte nie behauptet, dass durch den Klick auf einen Button in einer E-Mail ein Vertrag zustande kommt. Auch diese unzulässige Mandantenwerbung wurde dem Rechtsanwalt durch das LG Köln mit Urteil vom 30.03.2016 verboten (Aktenzeichen: 28 O 296/15, nicht rechtskräftig).
Dr. Carsten Brennecke:
"Mandantenakquise um jeden Preis – insbesondere mit Falschbehauptungen - zahlt sich nicht aus, sondern sind äußerungsrechtlich angreifbar. Wer als Rechtsanwalt in der Akquise falsche Behauptungen aufstellt, haftet für solche Übertreibungen."
20.04.2016
Fall Böhmermann: Professor Dr. Höcker spricht bei Maischberger (ARD).
Am 20.04.2016 spricht Professor Dr. Ralf Höcker in der Sendung Maischberger (ARD, 23.15 Uhr) zum Thema "Staatsaffäre Böhmermann: Diktiert Erdogan Merkels Kurs?".
Weitere Gäste sind der ehemalige ARD-Korrespondent und Nahostexperte Ulrich Kienzle, der ehemaliger Bundesminister Jürgen Trittin (B’90/Grüne), der innenpolitische Sprecher Unionsfraktion Stephan Mayer (CSU), die Kabarettistin Idil Baydar und der türkische AKP-Politiker Ozan Ceyhun.
09.05.2016
Erdoğan erwirkt mit HÖCKER einstweilige Verfügung gegen Beleidigungen durch deutschen Regisseur
Das Landgericht Köln hat heute einem Antrag unseres Mandanten, des türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan, gegen den deutschen Regisseur Uwe Boll stattgegeben (Az. 28 O 129/16). Boll hatte sich durch das Schmähgedicht des TV-Moderators Jan Böhmermann zu einem Video inspirieren lassen, in dem er Erdoğan mit einer Reihe unflätiger Beleidigungen überzog und ihm den Tod wünschte. Dabei berief Boll sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Das Landgericht Köln erkannte in dem kurzen Film dagegen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Lasten des türkischen Präsidenten und erließ gegen Boll ein Verbot, sich so zu äußern, wie im Video geschehen.
RA Prof. Dr. Ralf Höcker, der Erdoğan vor dem LG Köln vertrat, kritisiert den Effekt, den Böhmermanns Gedicht auf Nachahmer und Trittbrettfahrer hat:
„Es ist wie bei einer Massenvergewaltigung: Wenn einer anfängt, kriechen alle aus den Löchern und machen mit. Vor allem, wenn es das Opfer angeblich nicht besser verdient hat. Wir müssen als Gesellschaft aufpassen, wenn der dünne Lack der Zivilisation blättert und kollektive Enthemmung losbricht. Herr Erdogan ist ein Mensch und die Menschenwürde ist unantastbar. Sie steht nach Art. 79 Abs. 3 unseres Grundgesetzes über der Presse-, Kunst- und Meinungsfreiheit.“
13.05.2016
Panama Papers: Hilfe für Betroffene der ICIJ-Veröffentlichungen
Zum Artikel über die Panama-Papers auf: ksta.de
Das Internationale Konsortium investigativer Journalisten (ICIJ) hat Namen und Adressen von mehr als 300.000 Offshore-Firmen und Trusts und angeblich dahinter stehender Personen veröffentlicht. Viele dieser Daten sind falsch oder veraltet, viele betreffen vollkommen unschuldige Personen. Denn:
- Die Gründung einer Offshore-Firma ist legal.
- Der Besitz einer Offshore-Firma ist legal.
- Die Eröffnung eines Bankkontos für eine Offshore-Firma ist legal.
- Der Einsatz von Treuhändern ist legal.
- Der Betrieb einer Offshore-Firma ist legal.
Natürlich benutzen manche ihre Briefkastenfirmen für illegale Zwecke, z.B. um Steuern zu hinterziehen. Doch es gibt auch gute legale Gründe, zum Beispiel:
- Anonymisierung von Vermögensverhältnissen
- Legale Steuervermeidung bzw. -optimierung
- Rechtliche Haftungsbegrenzung
- Vermögenssicherung (nicht jeder traut dem Euro, europäischen Banken und Gesetzen)
- Sicherung von Rechten des geistigen Eigentums
Das Problem:
Die Öffentlichkeit differenziert nicht. Sie sieht in jedem Inhaber einer Briefkastenfirma einen Steuerhinterzieher oder Schlimmeres. Deshalb ist es falsch und nach unserer Auffassung rechtswidrig, die Daten der Betroffenen ins Netz und sie so an den Pranger zu stellen.
Derzeit durchforsten Journalisten die Datenbanken und melden sich bei den darin genannten Personen. Wir vertreten diese Personen präventiv und reaktiv und achten darauf, dass ihre Rechte in der Berichterstattung gewahrt werden:
- Die Betroffenen dürfen im Bericht in aller Regel nicht namentlich genannt und auch nicht indirekt identifizierbargemacht werden
„Der Inhaber der Briefkastenfirma wohnt in einer grünen Villa in der Goethestraße und fährt einen gelben Porsche.“ - Über sie darf nichts Falsches berichtet werden
„Er ist Inhaber der Briefkastenfirma“ – wenn der Datensatz insoweit falsch ist. - Über sie darf nicht vorverurteilend berichtet werden.
„In der Regel werden derlei Konstrukte genutzt, um Steuern zu hinterziehen.“ - Es dürfen keine Unbeteiligten hineingezogen werden.
„Die Frau des Firmenbesitzers ist die angesehene Hamburger Geschäftsfrau Helga Mustermann.“
Bei Ihnen haben sich Journalisten im Zusammenhang mit den Panama-Papers gemeldet? Hier erfahren Sie mehr dazu, wie wir in solchen Fällen präventiv für Sie tätig werden können – um eine Berichterstattung zu verhindern oder wenigstens abzumildern.
Über Sie ist schon ein Bericht erschienen? Dann liegt das Kind noch lange nicht im Brunnen. Kontaktieren Sie uns gerne, um zu erfahren, welche Möglichkeiten es gibt, den Bericht aus dem Internet oder der Mediathek zu entfernen oder ihn zu entschärfen.
Einen aktuellen Artikel zum Thema mit einer Stellungnahme von Prof. Höcker finden Sie unter: ksta.de
30.06.2016
Medien stellen Jugendliche an den Pranger – Einstweilige Verfügung gegen „Bild“ erlassen
"Bild" berichtete in ihrer Printausgabe und auf bild.de über einen Strafvorwurf gegen eine Jugendliche. Dabei nannte sie nicht nur den Namen, das Alter und den Wohnort, sondern zeigte auch Bilder der Jugendlichen selbst und sogar des Hauses ihrer Eltern(!).
Allerdings dürfen Straftatverdächtige nur in Ausnahmefällen namentlich benannt oder in sonstiger Weise erkennbar gemacht werden. Diese ohnehin schon strengen Kriterien sind bei Jugendlichen noch wesentlich erhöht. Jugendliche sind besonders verletzbar und eine Medienberichterstattung über sie kann ihre Entwicklung in erheblicher Weise beeinflussen. Umso mehr gilt dies, wenn Jugendliche durch Medien als angebliche Straftäter an den Pranger gestellt werden.
Genau aus diesem Grund haben sich die Medien selbst zu einer zurückhaltenden Berichterstattung verpflichtet. So lautet Ziffer 8.3. des Pressekodexes:
„Insbesondere in der Berichterstattung über Straftaten und Unglücksfälle dürfen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht identifizierbar sein.“
An diese Selbstverpflichtung halten sich jedoch insbesondere Boulevardmedien nicht.
HÖCKER erwirkte daher gegen "Bild" eine einstweilige Verfügung, mit der die identifizierende Berichterstattung über den Vorwurf gegen die Jugendliche verboten wurde.
Aufgrund dieses gerichtlichen Erfolgs gaben zahlreiche andere Medien freiwillig eine Unterlassungserklärung ab und verpflichteten sich, nicht weiter identifizierend über die Jugendliche zu berichten.
Rechtsanwalt Dr. Julian Rodenbeck:
„Es ist erschreckend, wie Medien ihre selbst auferlegten Regeln ignorieren, um sensationslüstern berichten zu können. Umso empörender ist es, wenn dies auf Kosten einer Jugendlichen geschieht. Medienopfer können sich aber wehren, sei es in Form von einstweiligen Verfügungen, Geldentschädigungsklagen oder auch Strafanzeigen.“
06.07.2016
Der BREXIT und seine Folgen für EU-weite Marken, Geschmacksmuster und Verträge
1. Verliere ich durch den Brexit meinen Rechtsschutz in Großbritannien?
Unionsmarken und Geschmacksmuster gelten für die gesamte EU. Doch was passiert, wenn Großbritannien tatsächlich die EU verlässt? Verlieren diese Rechte dann dort ihren Schutz? Im Moment weiß das noch niemand. Zwei Szenarien sind denkbar:
a) Szenario 1: Alles bleibt beim Alten
Großbritannien und die EU vereinbaren ausdrücklich, dass Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster weiterhin auch in Großbritannien gelten. Wenn es so kommt, ändert sich nichts. Wer bisher Schutz für Großbritannien hatte, behält ihn auch in Zukunft.
b) Szenario 2: Verlust des Schutzes in Großbritannien
Falls die EU nicht bereit ist, Großbritannien auch nach dem Brexit Schutz für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu gewähren, verlieren diese Rechte mit dem Brexit ihre Schutzwirkung für das Territorium Großbritanniens. Wer vorher Schutz in allen 28 EU-Ländern hatte, hat ihn dann nur noch in 27. Für Großbritannien könnten sich unbefugte Dritte die frei gewordenen Rechte „unter den Nagel reißen“ und der bisherige Rechteinhaber verlöre dort seinen Schutz.
2. Unsere Empfehlung: Jetzt Rechte in Großbritannien schützen
Welches der beiden Szenarien sich verwirklicht, steht in den Sternen. Wir empfehlen unseren Mandanten daher, sicherheitshalber schon jetzt nationale Schutzrechte für Großbritannien anzumelden. So gewinnen Sie ein mögliches Wettrennen um den Schutz Ihrer Marken und Designs für Großbritannien.
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:
„Wer sich darauf verlässt, dass seine EU-Marken und -Geschmacksmuster auch nach dem Brexit in Großbritannien gelten, geht ein erhebliches Risiko ein. Sicher ist nur eine zusätzliche nationale Anmeldung. Und die sollte so schnell wie möglich erfolgen, damit kein anderer schneller ist.“
3. Kontaktdaten
Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten und Kosten einer Schutzrechtsanmeldung in Großbritannien, die dann parallel zu Ihrem EU-Schutzrecht bestehen würde.
Gerne überprüfen wir auch Ihre bestehenden Lizenz- und Vertriebsverträge auf Anpassungsbedarf, falls dort als Geltungsgebiet die „Europäische Union“ genannt sein sollte. Wir stellen sicher, dass Ihre Verträge auch nach einem Brexit weiterhin in Großbritannien gelten.
Kontaktieren Sie uns gerne:
contact@hoecker.eu
Tel.: 0221/ 933 19 10
12.07.2016
OLG Köln: Geldentschädigung für Jörg Kachelmann überwiegend bestätigt
Das Oberlandesgericht Köln hat heute die Geldentschädigungsurteile gegen Springer zu großen Teilen bestätigt. Inklusive Zinsen und Schadensersatz muss Springer danach 512.785,66 Euro an Herrn Kachelmann bezahlen. Insgesamt hatte das Oberlandesgericht über 160 Veröffentlichungen zu befinden.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.:
„512.785,66 Euro inklusive Zinsen können das, was Springer im Leben des Herrn Kachelmann angerichtet hat, natürlich nicht ausgleichen und abschreckend wirkt eine solche Strafzahlung auch nicht. Trotzdem freuen wir uns, dass auch das OLG dem Mandanten eine ganz erhebliche Entschädigung zugesprochen und damit den Persönlichkeitsschutz in Deutschland weiter vorangetrieben hat.“