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01.09.2016

IT-Investor zu Unrecht für Insolvenz verantwortlich gemacht

Das Handelsblatt hatte einen bekannten IT-Investor fälschlicherweise als „Mitinitiator“ einer Gesellschaft bezeichnet, die 2015 Insolvenz anmeldete. Sein vermeintliches unternehmerisches Scheitern nahm das Handelsblatt zum Anlass, dem Investor die Eignung als Geschäftsführer und Sanierer für ein neues Unternehmen abzusprechen.

Da der IT-Investor keine einzige der Funktionen eines „Initiators“, der beispielsweise für die Auflegung eines Fonds verantwortlich ist, übernommen und seine Anteile an der Gesellschaft nur wenige Wochen nach der Gründung im Jahr 2012 verkauft hatte, durfte er nicht so bezeichnet werden. Aus diesem Grund untersagte das Landgericht Köln auf Antrag von HÖCKER dem Handelsblatt per einstweiliger Verfügung die weitere Verbreitung dieser Lüge (Beschl. v. 29.08.2016, Az.: 28 O 235/16, n. rkr.).

07.09.2016

Markenrechtsverletzung durch Google AdWords – Vorsicht bei „Keyword Platzhaltern“

Wer mit AdWords-Anzeigen auf Google wirbt, muss darauf achten, dass er hierdurch keine Markenrechte Dritter verletzt. Ansonsten drohen kostenpflichtige Abmahnungen und Schadensersatzansprüche.

Bei den AdWords-Anzeigen können Unternehmen bestimmte Suchbegriffe (sog. Keywords) buchen. Wenn ein Internetnutzer dann bei Google nach diesem Begriff sucht, erscheint die Anzeige. Häufig werden die Marken von Wettbewerbern als Keyword gebucht, damit man die Internetnutzer bei einer entsprechenden Suche auf sich selbst aufmerksam machen kann. Dies ist grundsätzlich unproblematisch, solange die Marke des Wettbewerbers nicht in der Anzeige erscheint.

Der Wettbewerberin einer HÖCKER-Mandantin wurde nun die sog. Keyword Platzhalter-Funktion zum Verhängnis. Sie hatte als Keyword die Marke der Mandantin gebucht. Die Keyword Platzhalter-Funktion führte nun dazu, dass bei einer Suche nach der Marke diese automatisch in der Überschrift der Anzeige erschien. Hierdurch wurden die Markenrechte der Mandantin verletzt und sie mahnte die Wettbewerberin deshalb ab. Diese gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, erteilte Auskunft und zahlte auch die Abmahnkosten.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:

„Die Ausrede, einen externen Dienstleister mit der AdWords-Kampagne beauftragt zu haben, half der Wettbewerberin nicht. Denn selbstverständlich muss der Auftraggeber der AdWords-Kampagne für Fehler seines Dienstleisters haften. Umgekehrt müssen auch Werbeagenturen bei der Einrichtung von AdWords-Kampagnen genau aufpassen, da sie für etwaige Fehler gegenüber ihrem Auftraggeber regresspflichtig sein können.“

18.09.2016

Schweizer Verlag muss Buch von Roger Schawinski schwärzen. Jörg Kachelmann lässt Falschdarstellung und Intimsphärenverletzung verbieten.

Das Landgericht Köln hat auf Antrag von Jörg Kachelmann per einstweiliger Verfügung vom 01.09.2016 (Az: 28 O 182/16, n. rkr.) rechtswidrige Passagen des Buches "Ich bin der Allergrößte – Warum Narzissten scheitern" von Roger Schawinski verboten. Das Verbot erging gegen Roger Schawinski persönlich und gegen den herausgebenden Verlag. Das Landgericht stellte fest, dass das Buch die Intimsphäre von Jörg Kachelmann verletzt und eine Falschdarstellung enthält.

In ihrer Entscheidung weist die Kölner Pressekammer darauf hin, dass von dem Verbot nicht nur künftig auszuliefernde Exemplare umfasst sind. Vielmehr müssen auch bereits ausgelieferte Exemplare zurückgerufen oder geschwärzt werden.

22.09.2016

Vorsicht bei Facebook-Posts - Unwahrheiten werden teuer

Ein vermeintlicher "Fan" hatte auf der Facebook-Seite eines bekannten Kölner Fernsehdarstellers eine Falschbehauptung veröffentlicht. Auf die von HÖCKER ausgesprochene Abmahnung löschte der Äußernde zwar den Facebook-Post, gab jedoch keine ausreichende Unterlassungserklärung ab. Eine solche wäre allerdings erforderlich gewesen, um die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen auszuräumen.

Das Landgericht Köln erließ darauf eine einstweilige Verfügung, mit der die weitere Verbreitung der Falschbehauptung untersagt wurde (Beschl. v. 07.09.2016, Az.: 28 O 252/16, n. rkr.).

05.10.2016

Auch persönliche Daten des politischen Gegners dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden - Hohe Kosten drohen

Unbekannte haben in großem Umfang persönliche Daten von Mitgliedern der Partei "Alternative für Deutschland" gestohlen und diese anonym im Internet auf einer linksgerichteten Website veröffentlicht. Unter den Daten finden sich etwa private Adressen, Handynummern oder Geburtsdaten. Mehr oder minder unverhohlen wird dazu aufgefordert, diese Personen aufzusuchen. Mehrere Personen haben diese Datensätze aufgenommen und selber auf ihren Homepages veröffentlicht, wobei sie zusätzlich auf die Ursprungsseite verlinkten bzw. die entsprechende URL nannten.

Hiergegen haben sich mehrere Betroffene erfolgreich mit HÖCKER zur Wehr gesetzt. Sowohl das Landgericht Berlin (Beschl. v. 11.08.2016, Az.: 27 O 409/16, n. rkr.) wie auch das Landgericht Köln (Beschl. v. 20.09.2016, Az.: 28 O 262/16, n. rkr.; Beschl. v. 20.05.2016, Az.: 28 O 139/16, n. rkr.; Beschl. v. 18.05.2016, Az.: 28 O 136/16, n. rkr.) haben es verboten, diese Datensätze selbst zu veröffentlichen, auf die Ursprungsseite zu verlinken oder auch nur die URL zu nennen. Dabei wurden jeweils Streitwerte von EUR 10.000,- bis zu EUR 30.000,- festgesetzt. In mehreren Ordnungsmittelverfahren wurden diese Verbote zudem bekräftigt.

Rechtsanwalt Dr. Christian Conrad:

"Die Veröffentlichung der Daten verletzt nicht nur das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, sondern verstößt auch gegen geltendes Datenschutzrecht. Die Veröffentlichung dieser "schwarzen Listen" hat mit einem demokratischen Meinungskampf nichts mehr zu tun."

17.10.2016

Sportjournalist erhält nachträglich mehr als € 26.000 für die Print- und Online-Nutzung seiner Beiträge

Mehr als € 26.000 muss der Verlag einer großen Zeitungsgruppe einem Sportreporter nachbezahlen - zusätzlich zu der vertraglich vereinbarten Vergütung. Dies hat das Landgericht Bochum in einem richtungsweisenden Urteil (v. 11.08.2016, Az. I-8 O 498/13) entschieden und der Klage damit in voller Höhe stattgegeben.

Der Journalist hatte für knapp 1.900 Texte und gut 100 Fotos die Zahlung einer angemessenen Vergütung gefordert, da die vertraglich vereinbarten Honorare unterhalb der Honorarsätze der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR) lagen. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln wurden von Vertretern der Zeitungsverlegern und den Journalistenverbänden aufgestellt und gelten nach dem Urheberrechtsgesetz als angemessene Vergütung für die urheberrechtlich geschützten Leistungen von Journalisten. Der Verlag hatte dem Kläger maximal 26 Cent pro Zeile bzw. maximal € 15,35 pro Foto bezahlt.

Das Gericht erachtete die Höhe dieser Vergütung als unangemessen gering und sprach dem Kläger die Differenz zu den Honorarsätzen der GVR zu. Außerdem wurden dem Kläger Schadensersatz für eine unerlaubte Nutzung seiner Beiträge in Höhe von mehr als € 9.000 zugesprochen. Die Online-Tochter der Verlagsgruppe hatte die Beiträge auf die Internetseite gestellt, ohne dass der Kläger dafür eine gesonderte Vergütung erhalten hätte. Den Einwand der Gegenseite, der Kläger hätte von der Online-Nutzung gewusst und somit konkludent eingewilligt, ließ das Landgericht Bochum nicht gelten. Außerdem ist nach Ansicht des LG Bochum die Einstellung der Beiträge in ein dauerhaft abrufbares Archiv auch nicht von der Vergütung nach den GVR miterfasst, da ein Archiv etwas anderes ist als die aktuelle elektronische Ausgabe der Zeitung. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Ein Parallelverfahren liegt derzeit dem BGH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vor. In diesem Verfahren hatte das OLG Hamm den Nachforderungsansprüche des klagenden Journalisten weitgehend stattgegeben (OLG Hamm, Urt. v. 15.09.2015, Az. I-4 U 128/14). Weitere Verfahren von freien Journalisten sind vor den Landgerichten Düsseldorf und Köln anhängig.

19.10.2016

Identifizierung von Sedlmayr-Mörder ist rechtswidrig. OLG Köln verbietet BILD-Bericht.

Das Landgericht Köln hatte der BILD verboten, in einem Bericht das Bild eines der sog. Sedlmayr-Mörder zu zeigen und seinen vollen Namen zu nennen. Die hiergegen eingelegte Berufung der BILD-Zeitung hat das OLG Köln nun zurückgewiesen und damit das Verbot bestätigt (Urt. v. 13.10.2016, Az. 15 U 57/16).

Der Sedlmayr-Mord gilt als einer der spektakulärsten Mordfälle in der bundesdeutschen Kriminalgeschichte. Zwei dem Opfer nahestehenden Männer wurden in einem Indizienprozess wegen Mordes verurteilt. Sie bestreiten bis zum heutigen Tag eine Beteiligung an der Tat.

Einer der Verurteilten forderte im Zusammenhang mit seiner Verurteilung nun Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland. Dies nahm die BILD zum Anlass, Details zu der mehr als 20 Jahre zurückliegenden Tatnacht zu schildern. Dazu veröffentlichte sie ein Foto des Klägers und nannte dessen vollen Namen.

Das OLG Köln stellte nun klar, dass auch der vermeintlich aktuelle Anlass keinen Freibrief darstelle, den Kläger noch einmal an den Pranger zu stellen. Im Urteil betonte es vielmehr die besondere Bedeutung seines Rechts auf Resozialisierung:

„Der Kläger ist nach Verbüßung der verhängten Straftat entlassen worden und hat bisher alle Bewährungsauflagen erfüllt. Er ist (…) seit vielen Jahren mit seiner Tat nicht mehr in relevanter Weise in die Öffentlichkeit getreten. In dem von ihm angestrengten Zivilverfahren geht es zwar mittelbar auch um die frühere Straftat, jedoch weder um eine erneute strafrechtliche oder sonstige Verfehlung des Klägers, noch um weitere Details der damaligen Tat, welche der interessierten Öffentlichkeit im Hinblick auf die bereits erfolgte Verurteilung bekannt gegeben werden müssten.“

Weiter führte das OLG aus, dass einem Straftäter der Weg in ein geregeltes soziales Leben nicht versperrt werden darf, wenn er seine Strafe verbüßt hat. Zudem stelle das Führen eines zivilrechtlichen Prozesses keine „Selbstöffnung“ gegenüber der Öffentlichkeit dar:

„Gegen eine solchermaßen erfolgte Selbstöffnung als Grundlage einer identifizierenden Berichterstattung über die frühere Tat spricht schon der Umstand, dass damit dem Kläger ein Teil des sozialen Lebens verwehrt würde, welches ihm nach Verbüßung der Strafhaft in gleichem Maße wieder zur Verfügung stehen muss wie allen anderen Bürgern.“

21.11.2016

Recht auf Vergessen: LG Düsseldorf verurteilt Google zur Löschung des Suchergebnisses zu einem Gomopa-Bericht

Das Landgericht Düsseldorf hat der Betreiberin der Suchmaschine Google.de (Google Inc.) verboten, bei der Eingabe des Namens eines Unternehmers in die Suchmaschine auf den Artikel eines Dritten zu verweisen, in dem über das unberechtigte Führen eines Doktor-Titels berichtet wird.

Der Unternehmer hatte vor 11 Jahren in der Schweiz einen Doktor-Titel erworben. Die deutschen Behörden hatten diesen Doktortitel nach Prüfung der Unterlagen in den Personalausweis des Unternehmers eingetragen. Da der Unternehmer auf die behördliche Entscheidung vertraute, führte er den Doktor-Titel. Nachträglich stellte sich heraus, dass der Erwerb des Schweizer Doktor-Titels nicht zum Führen des Titels in Deutschland berechtigte. Dies nahm der Unternehmer zum Anlass, den Doktor-Titel aus seinem Personalausweis löschen zu lassen und diesen nicht mehr zu führen.

Google verwies bei einer Suche nach dem Namen des Unternehmers auf die Webseite GoMoPa, auf der kritisch über das Führen des Doktor-Titels in Deutschland ohne Titelführungsbefugnis berichtet wurde. Bei der Webseite Gomopa handelt es sich um eine Webseite, die bereits vielfach mit rechtswidrigen und verleumderischen Artikeln über deutsche Unternehmen aufgefallen ist. Der Bericht war einseitig, weil er verschwieg, dass der Unternehmer den Titel erst nach der Prüfungsentscheidung der deutschen Behörde und im Vertrauen auf die Richtigkeit des Eintrags in seinem Personalausweis führte.

Mit Hilfe von HÖCKER hatte der Unternehmer Google aufgefordert, den Verweis auf diesen Artikel zu löschen, weil 11 Jahre nach dem Vorgang ein überwiegendes Interesse des Unternehmers besteht, nicht mehr mit diesem Vorgang konfrontiert zu werden. Grundlage hierfür ist u.a. die Leitentscheidung des EuGH vom 13.05.2014 (C-131/12). Der EuGH stellte darin fest, dass abträgliche personenbezogene Daten jedenfalls dann zu löschen sind, wenn der Vorfall viele Jahre zurückliegt und heutzutage kein Informationsinteresse mehr daran besteht (sog. „Recht auf Vergessen“).

Nachdem Google die Löschung verweigert hatte, erhob der Unternehmer Klage. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte nun den Anspruch auf die Löschung personenbezogener Daten. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass nach 11 Jahren das Interesse des Unternehmers überwiege. Zu dessen Gunsten spreche auch, dass er sich im Vertrauen auf die Entscheidung der deutschen Behörde gutgläubig verhalten habe und die Darstellung reißerisch und einseitig war (LG Düsseldorf vom 11.11.2016, Aktenzeichen 15 O 109/15. n.rkr.).

Dr. Carsten Brennecke:

"Man kann sich gegen die Verbreitung abträglicher Tatsachen selbst dann wehren, wenn diese wahr sind. Denn jedermann hat ein Recht auf Vergessen und muss es nicht dulden, mit abträglichen Tatsachen aus seiner Vergangenheit auch noch viele Jahre später öffentlich konfrontiert zu werden. Google darf in seinen Suchergebnissen somit nicht ewig auf abträgliche Umstände verweisen. Ganz besonders betrifft dies Inhalte der verleumderischen Internetplattform GoMoPa: GoMoPa veröffentlicht vielfach völlig unausgewogene Berichte, in denen Betroffene auch noch Jahre nach den angeblichen Verfehlungen an den Pranger gestellt werden. Da gegen die Webseitenbetreiber nur schwer vorgegangen werden kann, empfiehlt es sich, gegen Google vorzugehen und ein Löschen der Suchergebnisse zu erstreiten."

23.11.2016

Über gelöschte Vorstrafe darf nicht berichtet werden: Bonner Unternehmer erreicht einstweilige Verfügung gegen Pressebericht

Eine bekannte Zeitung hatte über einen Bonner Unternehmer berichtet und diesen als vorbestraft bezeichnet. Aus einem über 10 Jahre alten Strafurteil gegen den Unternehmer hatte das Blatt umfangreich zitiert. Tatsächlich weist das Führungszeugnis des Unternehmers keine Eintragung mehr auf. Die alte Vorstrafe wurde bereits vor längerer Zeit aus dem Bundeszentralregister (BZR) getilgt. Ferner hatte das Blatt unwahr behauptet, der Unternehmer habe Verbindlichkeiten in fünfstelliger Höhe bei einer Bonner PR-Agentur. In Wahrheit waren die berechtigten Honorarforderungen der Agentur vollständig gezahlt.

Auf eine ausführlich begründete Beanstandung der Berichterstattung durch seinen PR-Berater erhielt der Betroffene nur eine kurze ablehnende Antwort der Chefredaktion („… Es mag bei der Bewertung von Fakten unterschiedliche Sichtweisen geben. …“). Er beantragte mit Hilfe von HÖCKER eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln. Das Gericht erließ nun die Verfügung. Die Zeitung darf danach ihre falschen Darstellungen über den Mandanten nicht wiederholen und ihn im Hinblick auf das über 10 Jahre alte, aus dem BZR getilgte Strafurteil nicht mehr erkennbar machen oder daraus auszugsweise zitieren.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: „Die Presse darf nicht über Vorstrafen berichten, die aus dem BZR getilgt sind, und dabei den Betroffenen erkennbar machen. Er gilt nach Tilgung als unbestraft. Bemerkenswert an diesem Fall ist die lapidare Reaktion des Verlags auf eine gut begründete Beanstandung, die nicht von einem Presseanwalt kam. Offenbar hatte sich nicht einmal die Rechtsabteilung des Verlages hiermit befasst.“

02.12.2016

OLG Köln bestätigt: EUR 20.000 Geldentschädigung für Intim-Foto

Ein bekannter Kölner Fernsehdarsteller erhält insgesamt EUR 20.000 Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung eines Intim-Fotos und der erheblichen Rufschädigung in der BILD-Zeitung sowie auf bild.de. Diesen Betrag hat das OLG Köln mit Urteil vom 03.11.2016 zugesprochen (Az. 15 U 61/16, n.rkr.). Damit wurde das Urteil aus der ersten Instanz bestätigt.

BILD hatte in einer Veröffentlichung (print und online) behauptet, der Fernsehdarsteller habe einen weiblichen Fan sexuell belästigt, indem er ihr unaufgefordert ein Intimfoto von sich zugeschickt habe. Den Bericht bebilderte die BILD-Zeitung dann auch mit diesem Intimfoto, das gepixelt bzw. mit einer Banane verfremdet war.

Tatsächlich ist die Geschichte frei erfunden: Nicht der Fernsehdarsteller, sondern die junge Frau verschickte Intimfotos von sich und forderte den Fernsehdarsteller dann ausdrücklich auf, ihr im Gegenzug auch solche Bilder zu schicken. Obwohl BILD wusste, dass die Vorwürfe der jungen Frau falsch sind, veröffentlichte sie sowohl die Vorwürfe als auch das Intimfoto.

Auf eine Abmahnung hatte sich BILD nur verpflichtet, die künftige Veröffentlichung zu unterlassen. Die Zahlung einer Geldentschädigung lehnte BILD ab, woraufhin der Fernsehdarsteller diese mit Hilfe von HÖCKER erfolgreich einklagte.