BILD-Bericht über Sedlmayr-Mörder verboten.

Das Landgericht Köln hat der BILD-Zeitung auf Antrag von HÖCKER verboten, das Bild eines der sog. Sedlmayr-Mörder zu zeigen und seinen vollen Namen zu nennen (Urteil v. 02.03.2016, Az. 28 O 403/15, n. rkr.). Der Sedlmayr-Mord gilt als einer der spektakulärsten Mordfälle in der bundesdeutschen Kriminalgeschichte. Zwei Männer, die dem Opfer nahe standen, wurden in einem Indizienprozess wegen Mordes verurteilt. Sie haben von Anfang an bestritten, die Tat begangen zu haben.

Einer der Verurteilten forderte im Zusammenhang mit seiner Verurteilung Schadensersatz in einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht München. Dies nahm BILD zum Anlass, ihn erneut an den Pranger zu stellen, indem sein Name genannt und sein Bild gezeigt wird. Zu Unrecht, wie nun das Landgericht Köln entschied. Denn anders als in früheren Auseinandersetzungen, bei denen der Verurteilte von verschiedenen Verlagen, Rundfunkanstalten und Internetanbietern erfolglos die Entfernung seines Namens aus archivierten Artikeln und Beiträgen über den sog. „Sedlmayr-Mord“ gefordert hatte und dabei bis vor den Bundesgerichtshof (u.a. BGH VI ZR 115/09) gezogen war, stellte das Landgericht Köln die Persönlichkeitsrechtsverletzung fest und erkennt somit das Recht des Verurteilten auf seine Resozialisierung an.