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06.07.2015

HÖCKER verteidigt Persönlichkeitsrechte von Dennis Schick gegen BILD/bild.de und eine Verleumderin: Landgericht Köln erlässt einstweilige Verfügung.

Dennis Schick, bekannt aus der RTL II-Serie „Traumfrau gesucht“, hat sich mit HÖCKER erfolgreich gegen eine unzulässige Verleumdungskampagne durchgesetzt. Ein weiblicher Fan hatte fälschlicherweise behauptet, Dennis Schick habe ihr ohne Zustimmung Nacktbilder zugesandt. Der Fan hatte zudem private Whats App-Nachrichten und Fotografien des Herrn Schick an die BILD-Zeitung weitergegeben. Die BILD-Zeitung hatte daraufhin in einem Pressebericht in der BILD-Zeitung, sowie unter bild.de die falsche Tatsachenbehauptung der Verleumderin verbreitet, Dennis Schick habe sie durch die Zusendung unverlangter Nacktbilder belästigt. BILD hatte zudem private Whats App-Nachrichten des Herrn Schick verbreitet, sowie dessen Fotografien.

Bemerkenswert war dabei, dass BILD nicht davor zurückschreckte, die falsche Behauptung der Verleumderin zu veröffentlichen, obwohl Dennis Schick der BILD auf Anfrage vorher ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass die Vorwürfe falsch sind.

HÖCKER ist nun gegen die Verleumderin vor dem Landgericht Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgreich vorgegangen. Das Landgericht Köln hat der Verleumderin die Behauptung verboten, Dennis Schick habe ihr ohne ihre Zustimmung Nacktbilder zugesandt. Das Landgericht Köln hat ebenso verboten, private Whats App-Nachrichten, sowie Fotografien des Herrn Schick zu verbreiten (Beschluss des Landgerichts Köln vom 01.07.2015, Az.: 28 O 241/15, nicht rechtskräftig).

Zuvor hatte HÖCKER bereits die Verlegerin von BILD (Print), die Axel Springer SE, sowie die Verlegerin von bild.de, die BILD GmbH & Co. KG, im Namen des Herrn Dennis Schick abgemahnt. Daraufhin wurde die Berichterstattung gelöscht und von beiden Gegnern eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Derzeit verfolgt Dennis Schick seine Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Verlegern von BILD und bild.de klageweise vor dem Landgericht Köln.

Dr. Carsten Brennecke:

Nachrichten, die per SMS oder Whats App versandt werden, sind Privatsache. Dies gilt auch für Fotografien, die man über Whats App an Dritte versendet. Solche Chat-Nachrichten und Fotografien dürfen nicht ohne Zustimmung des Versenders verbreitet werden."

24.07.2015

Keine Zurechnung von Bildherstellung À“ HÖCKER für Tierschutzverein erneut erfolgreich gegen Agrarverlag.

HÖCKER ist für das Deutsche Tierschutzbüro erneut erfolgreich gegen den Versuch der Landwirtschaftsverlag GmbH vorgegangen, die Tierschutzorganisation durch die Verbreitung unzutreffender Vorwürfe zu kriminalisieren.

Nachdem die Kanzlei bereits im Jahr 2014 im vorläufigen Rechtsschutz vor dem Landgericht Köln (28 O 67/14) und Oberlandesgericht Köln (15 U 117/14) ein Verbot gegen die unwahre Behauptung erwirkt hatte, dass Vertreter des Vereins dafür bekannt seien, regelmäßig in Tierställe einzubrechen, legte der Verlag jüngst nach. Er warf dem Verein unter anderem vor, es gehöre zu dessen Geschäftsmodell, Bilder tierschutzwidriger Zustände zu generieren, die er selbst herbeigeführt habe und machte ihn für den Tod einer Legehenne verantwortlich, die angeblich in Folge der Herstellung von Filmaufnahmen in einer Stallung der Hönig-Hof GmbH aus Baden-Württemberg verendet sei.

Für die anerkannte Tierschutzorganisatin, die sich in jeder Hinsicht von militanten Tierrechtsaktivisten distanziert, sind derartige Vorwürfe existenzgefährdend, weshalb sie erneut die Kölner Medienrechtskanzlei einschaltete. Das Landgericht Münster verbot dem Verlag auf deren Antrag hin die weitere Verbreitung der entsprechenden Äußerungen mit Verfügungsurteil vom 08.07.2015 – 012 O 187/15 (nicht rechtskräftig). Es stellte dabei unter anderem fest, dass Mitglieder des Vereins den Hof, der Anlass für die Berichterstattung gewesen sei, nie betreten hätten. Der Verein habe lediglich Aufnahmen von dem Hof verbreitet, diese aber nicht selbst hergestellt.

Das Gericht folgte mit seiner Entscheidung damit im Ergebnis auch der Auffassung von HÖCKER, dass sich der Verbreiter von Aufnahmen allenfalls deren Inhalt zurechnen lassen müsse, regelmäßig aber nicht die Umstände ihrer Herstellung. Das muss nach Auffassung der Medienrechtsanwälte aus Köln vor allem auch dann gelten, wenn die Aufnahmen – wie hier – keinen vernünftigen Rückschluss darauf zulassen, dass der im Zusammenhang mit der Herstellung der Aufnahmen erhobene Vorwurf zutreffen könnte.

Dr. Sven Dierkes:

Es gehört zum üblichen Repertoire von Agrar-Lobbyisten, kritisch berichtenden Tierschutzorganisationen die dokumentierten Missstände in die Schuhe zu schieben und diese pauschal in die Ecke militanter Tierrechtsaktivisten zu stellen. Derartige Nebelkerzen haben mit seriösem Journalismus jedoch nichts verloren. Sie sind überdies unzulässig, wenn sie auf unhaltbaren Vorwürfen basieren. Das gilt auch für die hier fragliche Berichterstattung durch den Landwirtschaftsverlag. Dieser hat unseren Mandanten für den Tod einer Legehenne verantwortlich gemacht, obgleich dessen Mitglieder den Stall des Tieres nicht einmal betreten haben. Die Aufnahmen aus dem Stall belegen unserer Auffassung nach überdies, dass sich das angeblich getötete Huhn offensichtlich an der Aufhängung einer fehlenden Sitzstange verfangen hat, mithin einem Missstand der Stallung zum Opfer gefallen ist. Dass es durch das Filmteam in den Tod getrieben wurde, dürfte dagegen vorrangig eine Schutzbehauptung des Stallbetreibers sein, der offensichtlich von Defekten an seiner Anlage ablenken möchte.

30.07.2015

Geldentschädigung - HÖCKER für Moderator Daniel Hartwich erfolgreich gegen die exclusive! und Neue Woche.

Daniel Hartwich und seine Frau haben sich mit HÖCKER erfolgreich gegen die Verbreitung von Paparazzi-Aufnahmen durch den M.I.G. Verlag (M.I.G. Medien Innovation GmbH) zur Wehr gesetzt.

Der Verlag hatte sich bereits im Spätsommer 2014 dazu verpflichtet, ein Foto nicht mehr zu verbreiten, auf dem der Moderator mit seiner Frau bei einem Spaziergang in den Kölner Rheinauen abgebildet war. Gleichwohl veröffentlichte der Verlag im Januar 2015 erneut Aufnahmen, die Hartwich und seine Frau in erkennbar privaten Situationen zeigen.

Daniel Hartwich und seine Frau sahen darin nicht nur deswegen einen erheblichen Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte, weil zwei der abgebildeten Fotos die Frau des Moderators mit dem gemeinsamen Kind auf dem Arm zeigten. Als belastend empfanden sie vor allem auch die mit der Erstellung der Fotos verbundene Nachstellung durch Paparazzi. Sie forderten den Verlag daher nicht nur zur Unterlassung auf, sondern auch zur Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung.

Der M.I.G. Verlag lehnte eine solche Zahlung ab. Schließlich sei Hartwich eine bekannte Person. Die Öffentlichkeit habe ein Interesse daran, Dinge aus dessen Privat- und Familienleben zu erfahren. Sonderlich hartnäckig seien die Verletzungen auch nicht gewesen.

Das Landgericht Köln sah das anders und verurteilte den zur Burda Medien Gruppe gehörenden Verlag am 22.07.2015 (28 O 80/15) zur Zahlung einer Geldentschädigung.

Das Gericht folgte mit seiner (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung der Auffassung von Hartwichs Anwälten. Diese hatten vor allem geltend gemacht, dass der Moderator und seine Frau vor der Verbreitung von Fotos zu schützen seien, die offensichtlich nur durch ein gezieltes Nachstellen entstanden sein konnten und an denen kein erkennbares Berichterstattungsinteresse bestehe. Es sei unzumutbar, ständig mit der Angst leben zu müssen, heimlich von Paparazzi abgelichtet zu werden. Herr Hartwich und seine Frau müssten sich – vor allem auch zum Wohle ihres Kindes - privat so ungezwungen bewegen können, wie jede andere Familie auch.

Rechtsanwalt Dr. Sven Dierkes:
Auch Prominente haben ein Recht auf Privatheit. Gerade wenn sie ihr Privatleben schützen, müssen sie es nicht hinnehmen, dass dieses rücksichtslos und zur Befriedigung der Neugier an privaten Dingen zum Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung gemacht wird. Dies gilt selbstverständlich auch für Partner von Prominenten und insbesondere dann, wenn durch die Berichterstattung die besonders geschützte Eltern-Kind-Beziehung betroffen ist. Wir hoffen daher, dass andere Verlage das begrüßenswert deutliche Urteil des Landgerichts Köln als Signal verstehen, die Privatsphäre unseres Mandanten und seiner Familie künftig in jeder Hinsicht zu respektieren.

19.08.2015

Google haftet für Verweis auf rechtswidrigen Artikel: HÖCKER erfolgreich für deutsche Hilfsorganisation.

HÖCKER hat die Persönlichkeitsrechte einer deutschen Hilfsorganisation gegen die Betreiberin der Suchmaschine Google.de, die Google Inc. verteidigt. Auf einer in den US-Webseite wurde ein Artikel über die deutsche Hilfsorganisation verbreitet, der sie im Hinblick auf den Verdacht eines unregelmäßigen Verhaltens rechtswidrig vorverurteilte.

Nachdem HÖCKER eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin der Webseite erwirkt hatte, auf der der rechtswidrige Artikel abrufbar war, wurde Google unter Hinweis auf die einstweilige Verfügung aufgefordert, Verweise in Suchergebnissen auf den unzulässigen Artikel zu löschen.

Dieser Aufforderung kam Google auch mehrere Wochen nach der Löschungsaufforderung nicht nach.

HÖCKER ging nun vor dem Landgericht Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Google Inc. vor. Das Landgericht Köln hat der Google Inc. nun mit einstweiliger Verfügung vom 13.08.2015 verboten, in den Suchergebnissen auf den rechtswidrigen Artikel zu verweisen (Az.: 28 O 75/15, nicht rechtskräftig).

Dr. Carsten Brennecke:
„Das Landgericht Köln hat eine wegweisende Grundsatzentscheidung getroffen und damit die Rechte von Betroffenen gegenüber Suchmaschinenbetreibern gestärkt. Das Landgericht Köln ist unserer Auffassung gefolgt, dass Google für den bloßen Verweis auf einen Artikel mit rechtswidrigen Inhalten durch Vorhalten eines entsprechenden Suchergebnisses haftet, obwohl das Suchergebnis selbst keine unzulässigen Inhalte enthielt. Wird Google darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich auf einer Webseite, auf die ein Google-Suchergebnis verweist, rechtswidrige Inhalte befinden und kommt Google dann einer Aufforderung zur Löschung nicht binnen angemessener Frist nach, haftet Google auf Unterlassung.“

20.08.2015

LG Köln: Twitter-Nutzer durfte rechtswidrigen Zeitungsartikel nicht über Twitter verlinken, denn ihm musste klar sein, dass der Bericht rechtswidrig ist.

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 7.8.2015 (Az. 28 O 295/15, nicht rechtskräftig) auf Antrag von HÖCKER die Verbreitung eines Links in einer Twitter-Nachricht untersagt.

Der Antragsgegner hatte auf Twitter einen Link zu einem Online-Artikel einer großen deutschen Tageszeitung verbreitet. Durch diesen Artikel wurden die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers verletzt, da über ihn unter namentlicher Nennung berichtet wurde. Dem Twitter-Nutzer war die Rechtswidrigkeit des Artikels im Zeitpunkt der Verlinkung bekannt. In seiner Twitter-Nachricht nahm er nämlich auf einen anderen Artikel Bezug, in dem eine Gerichtsentscheidung wortwörtlich wiedergegeben wurde, wonach die namentliche Nennung des Antragsstellers rechtswidrig ist.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:

„Selbstverständlich haftet man auch für Links auf rechtswidrige Beiträge, wenn man sich deren Inhalte zu eigen macht oder einem im Zeitpunkt der Verlinkung klar sein musste, dass der verlinkte Inhalt rechtswidrig ist. Schließlich wird der rechtswidrige Inhalt durch die Verlinkung weiterverbreitet. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Link auf der eigenen Webseite bzw. Internet-Blog befindet oder auf Facebook oder Twitter verbreitet wird.“

25.08.2015

Auch Online-Kündigung möglich: Kölner Anwaltskanzlei warb mit falschen Behauptungen um Mandate gegen Onlinedating-Anbieter. LG Köln erlässt einstweilige Verfügung.

Eine Kölner Anwaltskanzlei hatte auf ihrer Webseite kritisiert, dass eine Onlinedating-Plattform ihren Nutzern angeblich die Kündigung erschwere und so um Mandate der vermeintlich schikanierten Kunden geworben. Fälschlich behauptete die Kanzlei, der Online-Dating-Anbieter lasse nur schriftliche Kündigungen zu. In Wahrheit gibt es daneben auch die Möglichkeit, online im Nutzerprofil zu kündigen.

Das Landgericht Köln hat die rechtswidrigen Äußerungen der Rechtsanwälte mit einstweiliger Verfügung verboten (Az.: 28 O 304/15, nicht rechtskräftig).

12.12.2015

Kein Mißbrauch von Spendengeldern: HÖCKER für Hilfsorganisation erfolgreich gegen unseriöses Pseudo-Nachrichtenportal GoMoPa.

HÖCKER ist für eine Deutsche Hilfsorganisation gegen die Betreiberin der Webseite GoMoPa.net, die Goldmann Morgenstern & Partners Consulting LLC., sowie deren mutmaßlichen Hintermann Herrn Klaus Dieter Maurischat vorgegangen. Auf der Webseite GoMoPA.net werden immer wieder unter dem Deckmantel eines vermeintlich seriös arbeitenden Nachrichtendienstes rechtswidrige Inhalte zu deutschen Unternehmen und Privatpersonen veröffentlicht. Einem schnellen Zugriff deutscher Behörden versuchen sich die Betreiber dadurch zu entziehen, dass sie ihren Geschäftssitz in die USA verlegt haben. Über deN Hintergrund der rechtswidrigen Verleumdungen deutscher Unternehmen und Privatpersonen kann nur spekuliert werden. Mehrere Presseberichte äußerten den Verdacht, dass es sich um gezielte Verleumdungskampagnen handelt, gegebenenfalls mit dem Ziel, sich das Entfernen verleumderischer Artikel abkaufen zu lassen.

HÖCKER ist nun erfolgreich für eine Deutsche Hilfsorganisation gegen GoMoPa.net vorgegangen, die in rechtswidriger Art und Weise falsche Vorwürfe des Missbrauchs von Spendengeldern verbreitet hatten.

Das Landgericht Köln hat den Betreibern der Webseite GoMoPa.net mit einstweiliger Verfügung verboten, diese Inhalte zu verbreiten (Aktenzeichen: 28 O 35/15).

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am Sitz in den USA wurden die rechtswidrigen Beiträge nun auch entfernt.

Dr. Carsten Brennecke:

„Bei der Webseite GoMoPa.net handelt es sich um eine gänzlich unseriöse Webseite, die sich optisch wie ein seriöses Nachrichtenmagazin verkauft, jedoch immer wieder durch rechtswidrige Verleumdungen deutscher Unternehmen und Privatpersonen auffällt. Bezeichnend ist bei diesen Artikeln, dass sie immer wieder unter Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten ohne vorherige Anhörung des Betroffenen bzw. ohne Würdigung von entlastenden Stellungnahmen verfasst werden.

Soweit die Hintermänner der Webseite meinen, sie könnten sich dem Zugriff der deutschen Justiz dadurch entziehen, dass sie Ihren Sitz in die USA verlegt haben, irren sie sich. Zwar dauert die Zustellung von Verboten in die USA länger, die Vollstreckung von deutschen Gerichtsentscheidungen ist aber auch in den USA möglich.“

04.01.2016

Irreführende Werbung eines Don Kosaken Chors verboten: Keine Neugründung des Original-Chors von Serge Jaroff.

Es gibt viele Kosakenchöre, aber nur ein Original: Eine Agentur hatte ihren „Don Kosaken Chor Russland“ als „Neugründung“ des weltberühmten „Don Kosaken Chor“ von Serge Jaroff beworben. In der Werbung hieß es, dass man „den Chor wieder schnell auf ein internationales Spitzen-Niveau bringen“ werde und der Chor „nun offiziell“ Don Kosaken Chor Russland heiße.

HÖCKER-Mandantin ist der Don Kosaken Chor Serge Jaroff des Dirigenten Wanja Hlibka, der sich als rechtmäßiger Nachfolger von Jaroff sieht und die Falschangabe der Gegenseite, ihr Chor sei die Neugründung des Original-Chors von Jaroff, durch Abmahnung und Klage am Landgericht Hamburg angegriffen hatte. Das Gericht gab der HÖCKER-Mandantin mit ausführlich begründetem Hinweisbeschluss vom 03.12.2015 Recht. Daraufhin erkannte die Gegenseite die Ansprüche auf Unterlassung dieser irreführenden Werbung sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung an. Am 07.12.2015 erging das entsprechende Anerkenntnisurteil.

Nach § 5 UWG sind unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben in der Werbung unlauter. Ein Chor, der volkstümliche Lieder in der Tradition der Kosaken aufführt, darf sich weder „Don Kosaken Chor“ ohne jeglichen Zusatz nennen, noch darf in der Werbung sonst der falsche Eindruck erweckt oder gar behauptet werden, dass der Chor die Neugründung bzw. der offizielle Nachfolge-Chor des Don Kosaken Chors von Serge Jaroff sei. Ausschließlich die HÖCKER-Mandantin ist Inhaberin der von Serge Jaroff abgeleiteten Namens- und Vermarktungsrechte und darüber hinaus Inhaberin der Wortmarken „Don Kosaken Chor Serge Jaroff“ und „Serge Jaroff“.

RA Dr. Marcel Leeser (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz):

Immer wieder berufen sich irgendwelche Chöre zu Unrecht auf den Namen Serge Jaroffs und täuschen so ihr Publikum. Dem interessierten Konzertbesucher ist daher zu empfehlen, genau hinzuschauen, wenn er das Original sucht."

06.01.2016

Dr. Marcel Leeser wird Partner der Kanzlei HÖCKER.

Mit Wirkung zum 01.01.2016 hat HÖCKER Herrn RA Dr. Marcel Leeser nach knapp fünfjähriger Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei zum Partner ernannt.

Herr Dr. Leeser begann seine Anwaltslaufbahn 2006 bei der Kölner Wirtschaftsrechtskanzlei JUNGE SCHÜNGELER WENDLAND, wechselte dann ins Düsseldorfer Büro von HEUKING und arbeitet seit 2011 bei HÖCKER. Hier führt er ein schwerpunktmäßig markenrechtliches Dezernat, das auch im Presse- und Wettbewerbsrecht berät. Seit 2014 ist Herr Dr. Leeser Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

07.01.2016

Moderne Pranger unzulässig: Auch für den AStA der Uni Frankfurt gelten keine Sonderregeln.

HÖCKER ist vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Az. 16 W 63/15) erfolgreich gegen den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der Goethe-Universität Frankfurt vorgegangen. In der Sommerausgabe seiner kostenlosen Zeitung veröffentlichte der AStA zwei Beiträge, die sich mit sog. Verführungskünstlern („Pick-Up-Artists“) beschäftigten. Der AStA hob dabei einen Studenten heraus, zeigte sein Foto und nannte seinen Namen. Dies führte dazu, dass Leser den Studenten bedrohten und Hauswände eines Vereins, in dem er ehrenamtlich tätig ist, mit Graffiti beschmierten.

Dieser Form eines modernen Prangers schob nun das OLG Frankfurt a.M. einen Riegel vor: Die Richter betonten, dass eine Identifizierbarmachung nur erlaubt sei, wenn gerade der Name und die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzt. Da das generelle Interesse an der Tätigkeit eines Pick-Up-Artists nach Ansicht der Richter auch ohne namentliche Nennung befriedigt werden könne, wurde der AStA zur Unterlassung verurteilt. Das Gericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass sich der AStA als Teil einer öffentlichen Körperschaft nicht auf Grundrechte berufen könne. Dies bleibe Privaten vorbehalten.