Keine Zurechnung von Bildherstellung À“ HÖCKER für Tierschutzverein erneut erfolgreich gegen Agrarverlag.

HÖCKER ist für das Deutsche Tierschutzbüro erneut erfolgreich gegen den Versuch der Landwirtschaftsverlag GmbH vorgegangen, die Tierschutzorganisation durch die Verbreitung unzutreffender Vorwürfe zu kriminalisieren.

Nachdem die Kanzlei bereits im Jahr 2014 im vorläufigen Rechtsschutz vor dem Landgericht Köln (28 O 67/14) und Oberlandesgericht Köln (15 U 117/14) ein Verbot gegen die unwahre Behauptung erwirkt hatte, dass Vertreter des Vereins dafür bekannt seien, regelmäßig in Tierställe einzubrechen, legte der Verlag jüngst nach. Er warf dem Verein unter anderem vor, es gehöre zu dessen Geschäftsmodell, Bilder tierschutzwidriger Zustände zu generieren, die er selbst herbeigeführt habe und machte ihn für den Tod einer Legehenne verantwortlich, die angeblich in Folge der Herstellung von Filmaufnahmen in einer Stallung der Hönig-Hof GmbH aus Baden-Württemberg verendet sei.

Für die anerkannte Tierschutzorganisatin, die sich in jeder Hinsicht von militanten Tierrechtsaktivisten distanziert, sind derartige Vorwürfe existenzgefährdend, weshalb sie erneut die Kölner Medienrechtskanzlei einschaltete. Das Landgericht Münster verbot dem Verlag auf deren Antrag hin die weitere Verbreitung der entsprechenden Äußerungen mit Verfügungsurteil vom 08.07.2015 – 012 O 187/15 (nicht rechtskräftig). Es stellte dabei unter anderem fest, dass Mitglieder des Vereins den Hof, der Anlass für die Berichterstattung gewesen sei, nie betreten hätten. Der Verein habe lediglich Aufnahmen von dem Hof verbreitet, diese aber nicht selbst hergestellt.

Das Gericht folgte mit seiner Entscheidung damit im Ergebnis auch der Auffassung von HÖCKER, dass sich der Verbreiter von Aufnahmen allenfalls deren Inhalt zurechnen lassen müsse, regelmäßig aber nicht die Umstände ihrer Herstellung. Das muss nach Auffassung der Medienrechtsanwälte aus Köln vor allem auch dann gelten, wenn die Aufnahmen – wie hier – keinen vernünftigen Rückschluss darauf zulassen, dass der im Zusammenhang mit der Herstellung der Aufnahmen erhobene Vorwurf zutreffen könnte.

Dr. Sven Dierkes:

Es gehört zum üblichen Repertoire von Agrar-Lobbyisten, kritisch berichtenden Tierschutzorganisationen die dokumentierten Missstände in die Schuhe zu schieben und diese pauschal in die Ecke militanter Tierrechtsaktivisten zu stellen. Derartige Nebelkerzen haben mit seriösem Journalismus jedoch nichts verloren. Sie sind überdies unzulässig, wenn sie auf unhaltbaren Vorwürfen basieren. Das gilt auch für die hier fragliche Berichterstattung durch den Landwirtschaftsverlag. Dieser hat unseren Mandanten für den Tod einer Legehenne verantwortlich gemacht, obgleich dessen Mitglieder den Stall des Tieres nicht einmal betreten haben. Die Aufnahmen aus dem Stall belegen unserer Auffassung nach überdies, dass sich das angeblich getötete Huhn offensichtlich an der Aufhängung einer fehlenden Sitzstange verfangen hat, mithin einem Missstand der Stallung zum Opfer gefallen ist. Dass es durch das Filmteam in den Tod getrieben wurde, dürfte dagegen vorrangig eine Schutzbehauptung des Stallbetreibers sein, der offensichtlich von Defekten an seiner Anlage ablenken möchte.