Geldentschädigung - HÖCKER für Moderator Daniel Hartwich erfolgreich gegen die exclusive! und Neue Woche.

Daniel Hartwich und seine Frau haben sich mit HÖCKER erfolgreich gegen die Verbreitung von Paparazzi-Aufnahmen durch den M.I.G. Verlag (M.I.G. Medien Innovation GmbH) zur Wehr gesetzt.

Der Verlag hatte sich bereits im Spätsommer 2014 dazu verpflichtet, ein Foto nicht mehr zu verbreiten, auf dem der Moderator mit seiner Frau bei einem Spaziergang in den Kölner Rheinauen abgebildet war. Gleichwohl veröffentlichte der Verlag im Januar 2015 erneut Aufnahmen, die Hartwich und seine Frau in erkennbar privaten Situationen zeigen.

Daniel Hartwich und seine Frau sahen darin nicht nur deswegen einen erheblichen Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte, weil zwei der abgebildeten Fotos die Frau des Moderators mit dem gemeinsamen Kind auf dem Arm zeigten. Als belastend empfanden sie vor allem auch die mit der Erstellung der Fotos verbundene Nachstellung durch Paparazzi. Sie forderten den Verlag daher nicht nur zur Unterlassung auf, sondern auch zur Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung.

Der M.I.G. Verlag lehnte eine solche Zahlung ab. Schließlich sei Hartwich eine bekannte Person. Die Öffentlichkeit habe ein Interesse daran, Dinge aus dessen Privat- und Familienleben zu erfahren. Sonderlich hartnäckig seien die Verletzungen auch nicht gewesen.

Das Landgericht Köln sah das anders und verurteilte den zur Burda Medien Gruppe gehörenden Verlag am 22.07.2015 (28 O 80/15) zur Zahlung einer Geldentschädigung.

Das Gericht folgte mit seiner (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung der Auffassung von Hartwichs Anwälten. Diese hatten vor allem geltend gemacht, dass der Moderator und seine Frau vor der Verbreitung von Fotos zu schützen seien, die offensichtlich nur durch ein gezieltes Nachstellen entstanden sein konnten und an denen kein erkennbares Berichterstattungsinteresse bestehe. Es sei unzumutbar, ständig mit der Angst leben zu müssen, heimlich von Paparazzi abgelichtet zu werden. Herr Hartwich und seine Frau müssten sich – vor allem auch zum Wohle ihres Kindes - privat so ungezwungen bewegen können, wie jede andere Familie auch.

Rechtsanwalt Dr. Sven Dierkes:
Auch Prominente haben ein Recht auf Privatheit. Gerade wenn sie ihr Privatleben schützen, müssen sie es nicht hinnehmen, dass dieses rücksichtslos und zur Befriedigung der Neugier an privaten Dingen zum Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung gemacht wird. Dies gilt selbstverständlich auch für Partner von Prominenten und insbesondere dann, wenn durch die Berichterstattung die besonders geschützte Eltern-Kind-Beziehung betroffen ist. Wir hoffen daher, dass andere Verlage das begrüßenswert deutliche Urteil des Landgerichts Köln als Signal verstehen, die Privatsphäre unseres Mandanten und seiner Familie künftig in jeder Hinsicht zu respektieren.