Ausreichender Hinweis auf das Widerrufsrecht: HÖCKER vor dem OLG Köln erfolgreich für Online-Dating-Anbieter gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.

HÖCKER hat die Betreiberin eines führenden deutschen Online-Dating-Angebots erfolgreich gegen den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. vor dem OLG Köln vertreten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ging gegen die Mandantin vor, weil diese angeblich nicht ausreichend auf das gesetzliche Widerrufsrecht hingewiesen habe. Auf der Seite, auf der die kostenpflichtige Anmeldung abgeschlossen wird, hält der Anbieter einen farbig deutlich hervorgehobenen und fettgedruckten Link mit der Bezeichnung „Widerrufserklärung“ vor, der unmittelbar unter dem Bestell-Button platziert ist. Klickt der Verbraucher diesen Link an, so öffnen sich die Informationen zum Widerrufsrecht.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband war der Ansicht, dass nicht ausreichend transparent auf das gesetzliche Widerrufsrecht hingewiesen werde, insbesondere weil der Link unterhalb des Bestellbuttons platziert sei.

Dieser Rechtsansicht erteilte das OLG Köln mit Urteil vom 08.05.2015, Az.: 6 U 137/14 eine deutliche Absage. Das OLG folgte der Rechtsansicht HÖCKERs und hat entschieden, dass ein Hinweis auf das Widerrufsrecht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Schaltfläche erteilt werden müsse, auf die der Vertrag abgeschlossen wird. Dabei sei es nicht erforderlich, dass der Hinweis auf das Widerrufsrecht vor/über dem Bestellbutton platziert wird. Es reicht vielmehr aus, wenn der Hinweis unterhalb des Bestellbuttons abrufbar ist, aber in einer Art und Weise, dass der Hinweis im Zuge des Bestellvorgangs zur Kenntnis genommen wird.

Dr. Carsten Brennecke:

„Dieser Fall ist ein Beispiel dafür, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mit überzogenen Forderungen, die keine gesetzliche Grundlage haben, gegen Unternehmen vorgeht. Platziert ein Unternehmen den Hinweis auf ein Widerrufsrecht in einer Art und Weise, das der Hinweis über einen Link im Zuge der Bestellabgabe für den Verbraucher wahrnehmbar ist, so ist der Verbraucher hinreichend geschützt und die gesetzlichen Anforderungen wurden eingehalten.“