Domain-Registrare haften bei Hinweis auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie Host-Provider: LG Köln wendet höchstrichterliche Haftungsmaßstäbe erstmals auf Registrare an.

HÖCKER ist vor dem Landgericht Köln erfolgreich gegen einen Domain-Registrar vorgegangen. Domain-Registrare sind Unternehmen, die Registrierungen von Internet-Domains durchführen. Hierbei fungieren die Registrare als Vermittler zwischen den Domain-Registrierungsstellen und den Domain­in­habern. Hintergrund ist, dass die meisten Registrierungsstellen nur eigens hierfür ak­kre­ditierte Unternehmen als unmittelbare Vertragspartner akzeptieren. Ob und inwieweit Domain-Regi­strare für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte unter den von ihnen registrierten Domains haften, war bislang weitgehend ungeklärt.

Mit Urteil vom 13.05.2015 (Az. 28 O 11/15) hat das Landgericht Köln nun erstmals die höchstrichterlichen Grundsätze zur Haftung von Host-Providern (BGHZ 191, 219) auf Registrare ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt. Danach muss ein Registrar nach konkretem Hinweis auf eine Persön­lich­keits­rechts­verletzung ein mehrstufiges Prüfverfahren durchführen: Im Rahmen des Prüfverfahrens ist zu­nächst die Beanstandung des Betroffenen an den unmittelbar Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und die Domain zu deaktivieren. Stellt der unmittelbar Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substanziiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Registrar grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt der Betroffene erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, ist die Domain zu deaktivieren.

RAin Dr. Anja Wilkat:

„Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Internet sehr hilfreich. In der Praxis stößt man immer wieder auf Webseiten­betreiber, die ihre Identität durch falsche Impressums­angaben gezielt verschleiern oder Mittelsmänner in Ländern zwischenschalten, in denen ein rechtliches Vorgehen unverhältnismäßig aufwändig wäre. In solchen Fällen ist es für den Betroffenen Gold wert, wenn er sich wegen seiner Unterlassungsansprüche auch an Intermediäre wie den Domain-Registrar halten kann.“