LG Köln: Für Yahoo! gilt deutsches Recht und Yahoo!-eigene Löschformulare müssen nicht benutzt werden.

HÖCKER ist vor dem Landgericht Köln erfolgreich gegen die Suchmaschine Yahoo! vorge­gangen. Bei dem Verfahren handelt es sich um das – soweit ersichtlich – erste Verfahren in Deutschland, in dem Löschungsansprüche wegen veralteter Suchergebnisse gegenüber Yahoo! gerichtlich durchgesetzt wurden. Streitgegenständlich waren Suchtreffer, die die Klägerin mit einem Unternehmen in Verbindung brachten, aus dem sie bereits vor mehr als vier Jahren ausge­schieden war. Yahoo! hatte die Löschung der Suchtreffer unter anderem mit dem Argument verweigert, dass das Löschbegehren über ein Yahoo!-eigenes Formular vorgebracht werden müsse. Zudem hatte sich Yahoo! auf den Standpunkt gestellt, dass sich der Betrieb der Suchmaschine allein nach irischem Recht richte.

Beiden Auffassungen erteilte das Landgericht Köln in seinem Urteil eine deutliche Absage: Die Klägerin habe das Formular der Beklagten nicht verwenden müssen, weil sich für die Beklagte hieraus kein zusätzlicher Informationswert ergeben hätte. Auch in der Sache sei der Klägerin Recht zu geben. Der geltend gemachte Anspruch auf Löschung der veralteten Such­treffer stehe der Klägerin zu. Nachdem die Klägerin seit mehr als vier Jahren nicht mehr für das in Rede stehende Unternehmen tätig ist, sei ein besonderes Interesse der breiten Öffentlichkeit an den streitgegenständlichen Suchtreffern nicht ersichtlich. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergebe sich aus dem deutschen Kollisionsrecht.

Rechtsanwältin Dr. Anja Wilkat:

„Das Landgericht Köln hat festgestellt, dass Yahoo! in Deutschland an deutschem Recht zu messen sind. Dass Yahoo! seine Dienstleistungen von Irland aus erbringt, vermag hieran nichts zu ändern. Es hat zu Recht entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber für Löschanträge keine bestimmte Form vorgeben dürfen. Sobald dem Suchmaschinenbetreiber alle notwendigen Informationen vorliegen, muss er über den Antrag sachlich entscheiden.“