Deutsche Großbank mit HÖCKER erfolgreich gegen Facebook: Angebot einer Facebookseite unter dem Namen der Bank ohne deren Zustimmung durch das LG Köln verboten.

HÖCKER ist erfolgreich für eine deutsche Großbank gegen die Betreiberin der Webseite Facebook (Facebook Ireland Ltd.) vor dem Landgericht Köln vorgegangen. Facebook hat auf seiner Webseite Facebook.com ohne Zustimmung der Bank eine Unternehmensseite eingerichtet, die mit dem Namen der Bank bezeichnet war und deren Anschrift und Internetadresse enthielt.

Aus Sicht des unbefangenen Betrachters entstand der Eindruck, es handele sich um einen offiziellen geschäftlichen Auftritt der Bank. Tatsächlich handelte es sich jedoch um eine von Facebook ohne Zustimmung der Bank eingerichtete Seite.

Während die Bank keine unmittelbare Einflussmöglichkeit auf die Inhalte und Gestaltung der Webseite hatte, konnten Dritte auf dieser Webseite Kommentare hinterlassen.

Nachdem Facebook auf Löschungsaufforderungen und eine Abmahnung nicht reagierte, wurde Facebook vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung der Verbreitung der Seite in Anspruch genommen.

Facebook hat den Unterlassungsanspruch nun anerkannt und wurde mit Anerkenntnisurteil des LG Köln vom 24.02.2014, Az. 33 O 191/13 zur Unterlassung verurteilt.

Dr. Carsten Brennecke:

„Die Entscheidung des Landgerichts Köln stärkt die Rechte deutscher Unternehmen und Privatpersonen gegenüber gefälschten Profilseiten auf Facebook. Ist eine solche Profilseite so gestaltet, dass der Leser den Eindruck gewinnt, sie stamme von dem namentlich genannten Unternehmen, so hat dieses einen vor deutschen Gerichten nach deutschem Recht durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegenüber Facebook. Bislang hat Facebook nur sehr zögerlich auf Löschungsaufforderungen reagiert. Die Entscheidung des LG Köln zeigt, dass sich Facebook bei deutschsprachigen Inhalten am deutschen Recht messen lassen muss und dass Unterlassungsansprüche mühelos vor deutschen Gerichten durchsetzbar sind.“