Vorwurf illegalen Handelns zulässig: Tierschützer mit HÖCKER vor dem OLG Hamburg erfolgreich gegen Alfons Grosser, Vizepräsident des Zentralverbands Deutscher Pelztierzüchter e.V.

HÖCKER hat den Tierrechtsverein Deutsches Tierschutzbüro heute erfolgreich gegen einen Eingriff in sein Recht auf Äußerungsfreiheit verteidigt.

Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hatte es dem Verein auf Antrag des bekannten Pelztierzüchters Alfons Grosser unter anderem per einstweiliger Verfügung untersagt, durch die Berichterstattung,

„Seit der Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vor sieben Jahren ist die Haltung von Nerzen in winzigen, kahlen Drahtgitterkäfigen verboten. Alle Übergangsvorschriften sind mittlerweile seit über einem Jahr abgelaufen. Zahlreiche Pelztierzüchter haben ihre Farmen geschlossen. Nicht so Alfons Grosser, Vizepräsident des „Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V.“. Er betreibt weiterhin drei Nerzfarmen, nunmehr illegal. ... Trotz behördlicher Auflagen, Gerichtsprozessen und Protesten macht Alfons Grosser einfach weiter.“

den Eindruck zu erwecken, Alfons Grosser dürfe seine Nerzfarmen derzeit nicht betreiben. Die Pressekammer bestätigte das Verbot trotz Widerspruchs der Tierschützer mit Urteil vom 05.07.2013 (324 O 213/13). Sie war dabei offensichtlich der Auffassung, durch die Äußerung werde der unzutreffende Eindruck erweckt, Alfons Grosser sei der Betrieb seiner Pelzfarmen durch eine rechtskräftige Entscheidung oder eine vollziehbare Behördenanordnung untersagt worden.

Die Kölner Medienrechtskanzlei HÖCKER legte für die Tierschützer Berufung gegen das Urteil ein (7 U 95/13). Sie wies dabei vor allem darauf hin, dass die angegriffene Äußerung den vom Landgericht konstruierten Eindruck gerade nicht hergebe. Es handele sich bei der Äußerung vielmehr um eine im Kern zutreffende Meinungsäußerung. Denn die von Alfons Grosser vorgesehenen Haltungsbedingungen entsprächen objektiv nicht den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Dies hätten die Tierschützer kritisieren wollen. Sie hätten dagegen nie den Eindruck erwecken wollen, Alfons Grosser verstoße gegen rechtskräftige Urteile oder vollziehbare Anordnungen. Der Eindruck sei der Äußerung auch nicht zu entnehmen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht machte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag klar, der Argumentation von HÖCKER folgen zu wollen und der Berufung stattzugeben. Alfons Grosser nahm darauf hin seinen auf das Verbot der streitigen Äußerung gerichteten Antrag freiwillig zurück.

Dr. Sven Dierkes:

„Es kann nicht verboten sein, das Handeln einer gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßenden Person als „illegal“ zu bezeichnen. Dass die Pressekammer des Landgerichts Hamburg dies im Rahmen einer recht eigenwilligen Interpretation der hier streitigen Gesamtäußerung offenbar anders gesehen hat, ist erstaunlich. Denn man darf erwarten, dass eine Pressekammer, eine Meinungsäußerung nicht zu einer Tatsachenbehauptung umdeklariert.“