Markenrecht: Keine rechtserhaltende Benutzung für ein Nahrungsergänzungsmittel, wenn dieses aus wettbewerbsrechtlichen Gründen als Nahrungsmittel vermarktet wird, denn der subjektive Wille des Markennutzers entscheidet (LG Köln, 84 O 197/13).

HÖCKER hat eine deutsche Herstellerin von Nahrungsergänzungsmitteln erfolgreich vor dem Landgericht Köln vertreten. Diese war aus einer Marke einer Wettbewerberin abgemahnt worden, die Schutz für Nahrungsergänzungsmittel genoss. Da unsere Mandantin Zweifel daran hatte, dass die gegnerische Marke in ihrem Umfang ausreichend für eine rechtserhaltende Benutzung verwendet wurde, ging sie mit uns in die Gegenoffensive. Vor dem Landgericht Köln wurde die Abmahnerin auf Löschung ihrer Marke aufgrund fehlender rechtserhaltender Benutzung klageweise in Anspruch genommen. Das Landgericht Köln hat nun mit Urteil vom 05.03.2014, Aktenzeichen 84 O 197/13 (nichts rechtskräftig) bestätigt, dass die Marke zu löschen ist.

Interessant an dieser Entscheidung ist, dass die Markeninhaberin vorgetragen hat, die Marke sei für ein Nahrungsergänzungsmittel verwendet worden. Dieses Nahrungsergänzungsmittel habe man aber lediglich aus taktischen Gründen als Nahrungsmittel auf den Markt gebracht, um wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen. Das Landgericht Köln teilte unsere Ansicht, dass für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke der subjektive Willen des Nutzers zur Benutzung der Marke entscheidend ist. Da die Marke nach dem Willen der Markeninhaberin im vorliegenden Fall gerade nicht für ein Nahrungsergänzungsmittel, sondern – wenn auch nur zur Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten – für ein Nahrungsmittel verwendet wurde, liegt keine rechtserhaltende Benutzung der Marke für ein Nahrungsergänzungsmittel vor. Die Marke war daher zu löschen.

Dr. Carsten Brennecke:
„Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Nahrungsmittel vermarktet, kann sich im markenrechtlichen Löschungsverfahren nicht darauf berufen, dass das Produkt ´eigentlich´ein Nahrungsergänzungsmittel ist. Marken sind löschungsreif, wenn sie nach Ablauf der so genannten Benutzungsschonfrist von fünf Jahren nach dem Tag der Eintragung nicht ausreichend verwendet werden. Markeninhaber sollten daher nach Ablauf der Benutzungsschonfrist sorgfältig darauf achten, dass die angemeldete Marke in sämtlichen Bereichen benutzt wird. Wird eine Marke für eine Ware verwendet, die unter unterschiedliche Warenbezeichnungen fallen kann, so stellt das Landgericht Köln klar, dass die Marke für die Ware benutzt wird, die der Markeninhaber nach seinem Willen vertreiben wollte.“