Wer eine angeblich rechtswidrige Klausel mit einer einstweiligen Verfügung angreift, darf eine inhaltlich kerngleiche Klausel nicht schon lange vorher zur Kenntnis genommen haben. Denn dann fehlt es an der Antragsvoraussetzung der Dringlichkeit.

HÖCKER hat auch in der zweiten Instanz die Rechte eines führenden deutschen sozialen Netzwerks gegen eine führende Wettbewerberin erfolgreich verteidigt. Die Mandantin wurde in Anspruch genommen, weil sie eine angeblich unzulässige Klausel zur Verlängerung eines Vertrages verwendete. Ohne die Mandantin im Wege einer Abmahnung vorzuwarnen, meinte die Gegnerin, sofort im Eilverfahren im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verbot erwirken zu müssen.

Die Gegnerin hatte jedoch bereits vor Monaten eine im Kern ähnliche Vertragsverlängerungsklausel auf der Webseite unserer Mandantin gesehen und war damals nicht vorgegangen. Nachdem das Landgericht München zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen und diese auf Widerspruch durch HÖCKER mangels Eilbedürftigkeit wegen der früheren Kenntnis einer im Kern identischen Klausel aufgehoben hatte, versuchte die Gegnerin, nun vor dem OLG München erneut ein Verbot zu erlangen. Das OLG München folgte der Ansicht HÖCKERs, dass es an der erforderlichen Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im vorliegenden Fall fehlt, weil die vorher von der Gegnerin wahrgenommene ähnliche Klausel kerngleich ist. Wer aber bereits vor Monaten eine im Kern gleiche angeblich unzulässige Klausel gesehen und diese nicht angegriffen hat, der gibt zu verstehen, dass es ihm an der für ein einstweiliges Verfügungsverfahren notwendigen Eilbedürftigkeit fehlt. Das OLG München hat daher mit Urteil vom 13.02.2014, Az. 29 U 4876/13, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung endgültig zurückgewiesen.

Dr. Carsten Brennecke:
„Ein Verbot im Eilverfahren durch einstweilige Verfügung kann nur dann erstritten werden, wenn aus Sicht des Antragstellers die Durchsetzung der Rechte dringlich, das heißt besonders eilbedürftig ist. An einer solchen Dringlichkeit fehlt es insbesondere dann, wenn der Antragsteller die angegriffene Gestaltung bereits seit längerer Zeit kennt und nicht innerhalb eines Monats seit seiner erstmaligen Kenntnis gerichtlich vorgeht. Denn durch die längere Duldung der angeblich unzulässigen Klausel gibt der Antragsteller zu verstehen, dass es ihm eigentlich mit der Durchsetzung seiner Rechte nicht dringlich ist.“