HÖCKER erwirkt einstweilige Verfügung gegen Internetportal. Landgericht Köln verbietet irreführende Werbung mit Produkttestergebnis "Sehr gut".

HÖCKER ist im Namen eines deutschen Internetportals erfolgreich gegen ein anderes Internetportal vorgegangen. Das Landgericht Köln (Beschluss vom 20.03.2013, nicht rechtskräftig) hat es der Wettbewerberin unserer Mandantin verboten, in Werbeanzeigen und auf der Homepage mit Testergebnissen zu werben, ohne dem Verbraucher dabei die genaue Fundstelle des Tests zu nennen.

Zum Hintergrund:

Die Wettbewerberin schaltete Google-Adword-Anzeigen und warb auf ihrer Homepage damit, dass sie die Note „sehr gut“ im Test eines Fachmagazins erhalten habe. Dabei teilte sie dem Verbraucher jedoch keine Fundstelle mit, so dass sich der Verbraucher über Inhalt und Hintergründe des Tests nicht informieren konnte.

Das Landgericht Köln hat diese Werbung verboten. Es folgte damit der Rechtsansicht von HÖCKER, dass eine Werbung mit Testergebnissen ohne Fundstellenangabe deshalb irreführend ist, weil dem angesprochenen Verkehr entscheidungserhebliche Informationen vorenthalten werden.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:

„Wer für sein Unternehmen mit positiven Testergebnissen wirbt, der muss dem Verbraucher sagen, wo er die Testergebnisse im Detail nachlesen kann. Denn nur so kann sich der Verbraucher ein vollständiges Bild des Angebots machen."