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09.11.2012
Prof. Höcker spricht vor dem Rotary E-Club Köln zum Thema "Reputationsschutz für Unternehmen und Mitarbeiter mit den Mitteln des Presse- und Äußerungsrechts".
Der Rotary E-Club Köln hat Prof. Höcker für heute zu einem Vortrag über den "Reputationsschutz für Unternehmen und Mitarbeiter mit den Mitteln des Presse- und Äußerungsrechts" eingeladen.
Ort: Hotel "The New Yorker", Deutz-Mülheimer-Str. 204, 51063 Köln
Uhrzeit: 20.00 Uhr
12.11.2012
Presserechtliches Informationsschreiben im Namen von Jenny Elvers-Elbertzhagen und ihrer Familie / Bitte um Rücksichtnahme auf Therapie.
Ich zeige an, dass ich Frau Jenny Elvers-Elbertzhagen, ihren Sohn und ihren Ehemann Goetz Elbertzhagen in medienrechtlichen Angelegenheiten anwaltlich vertrete.
Meine Mandantin hat gerade eine stationäre Therapie beendet und ist zur Behandlung ihrer Erkrankung weiterhin in ambulanter Therapie. In den vergangenen Tagen mussten vor allem meine Mandantin und ihr Sohn immer wieder Nachstellungen durch Fotoreporter erleben. Solche Nachstellungen und die resultierende Berichterstattung sind für meine Mandantin nicht nur lästig sondern äußerst belastend und therapieschädlich. Es ist aus therapeutischer Sicht vor allem in der näheren Zukunft sehr wichtig, dass meine Mandantin sich unbelastet in der Öffentlichkeit bewegen kann, etwa beim Einkaufen, Sporttreiben oder Spazierengehen. Hierauf hat sie auch einen rechtlichen Anspruch. Ich bitte, dies zu respektieren und fordere nachdrücklich dazu auf, die Intim- und Privatsphäre der Mandantin und ihrer Familie zu wahren.
Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M. (London)
Rechtsanwalt
12.11.2012
Verein muss sich nicht den Vorwurf des Spendenbetrugs gefallen lassen. HÖCKER erwirkt Verbot gegen eine Regionalzeitung.
Eine Regionalzeitung hatte behauptet, die im Ambulanzbereich tätige Mandantin bediene sich umstrittener Webemethoden, um an Spenden zu gelangen. Da die Zeitung ihre journalistische Sorgfaltspflicht nicht erfüllte und die Grundsätze einer ausnahmsweise zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht einhielt, untersagte das Landgericht Köln per einstweiliger Verfügung vom 12.11.2011 (28 O 485/12) der Regionalzeitung die entsprechende Darstellung.
16.11.2012
GALA durfte keine Details aus dem Privatleben von Miriam Kachelmann verbreiten. HÖCKER erwirkt Verbot vor dem Landgericht Köln.
Mit einstweiliger Verfügung vom 16.11.2012 (Aktenzeichen: 28 O 494/12) hat die Pressekammer des Landgerichts Köln dem Boulevard-Magazin GALA die Verbreitung von zum Teil falschen Äußerungen über das Privatleben von Miriam Kachelmann untersagt.
20.11.2012
Prof. Höcker spricht beim Juraforum der Universität Münster zum Thema "Trueman-Show 2.0 - Die Vermarktung des Menschen in den MedienÀœ.
Zum vierten Mal nimmt Prof. Höcker in diesem Jahr am Juraforum der Universität Münster teil. Dieses Jahr spricht er am Morgen des 20.11.2012 zum Thema „Trueman-Show 2.0 - Die Vermarktung des Menschen in den Medien“.
Weitere Teilnehmer:
- Prof. Dr. phil. h.c. Dr. phil. h.c. Moritz Hunzinger (PR-Berater, Lobbyist)
- Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M. (IP) (London) (Rechtsanwalt, Professor an der Cologne Business School)
- Angelika Kallwass (Fernsehmoderatorin, Psychotherapeutin)
- Steffi Stephan (Musiker)
- Prof. Dr. Bernd Holznagel (Prodekan Juristische Fakultät der WWU Münster, Leiter der öffentlich-rechtlichen Abteilung des ITM)
- Moderation: Thorsten Schick, MdL NRW
21.11.2012
OLG Köln bestätigt Verbreiterhaftung der BUNTE für rechtswidrige Äußerungen über Jörg Kachelmann.
Nachdem es Claudia Dinkel bereits mit Urteil vom 06.11.2012 (15 U 97/12) verboten worden war, weiterhin Falschbeschuldigungen gegenüber Jörg Kachelmann aufzustellen, stellt das OLG mit Urteil vom 20.11.2012 (15 U 102/12) auch die Haftung der BUNTE für die Verbreitung der rechtswidrigen Äußerungen fest. Das OLG bestätigt damit die Entscheidungen des Landgerichts Köln aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren (28 O 540/11) sowie der 1. Instanz (28 O 1072/11).
In seinem Urteil weist der Pressesenat zunächst daraufhin, dass die verbreiteten Äußerungen in hohem Maße ehrabträglich seien. Die Aufrechterhaltung des schwerwiegenden Tatvorwurfs trotz des umfangreichen und mit einem Freispruch beendeten Strafverfahrens führe zu einem erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, den Jörg Kachelmann angesichts der durch die Verfassung und gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierten Unschuldsvermutung nicht hinnehmen müsse. Das OLG stellt dabei ausdrücklich das schützenswerte Recht von Jörg Kachelmann fest, in der Öffentlichkeit nicht als schuldig dargestellt zu werden.
Da an den verbreiteten Behauptungen - zudem in ihrer konkreten Darstellungsweise - “kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse” bestehe, seien sie nicht von der Meinungsfreiheit umfasst. Ohne Erfolg blieb auch der Versuch, die unsachlichen und von überschwänglicher Emotion getragenen Äußerungen durch ein „Recht auf Gegenschlag“ zu relativieren. Denn – so stellte das OLG fest – auch im Hinblick auf einen solchen „Gegenschlag“ müsse “der geführte Strafprozess und der Freispruch des Klägers Berücksichtigung finden” und “Frau Dinkel bei der Wahrnehmung eines “Gegenschlags” Zurückhaltung zeigen”. Der ergangene Freispruch könne “nicht schlichtweg ignoriert werden”. Die Aufrechterhaltung des Tatvorwurfs sei daher keine adäquate, sondern eine schlicht unverhältnismäßige Reaktion von Claudia Dinkel. Im Übrigen laufe die Reaktion von Claudia Dinkel “auf eine Form der Selbstjustiz hinaus, die in einem Rechtstaat grundsätzlich unzulässig ist und die es auch wegen der damit einhergehenden Gefahr einer Eskalation durch wechselseitige Verletzungen des grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu unterbinden gilt”.
Die BUNTE haftet für die verbreiteten rechtswidrigen Äußerungen von Claudia Dinkel als “intellektuelle Verbreiterin”. Das OLG kommt in seinem Urteil zu diesem Schluss, obwohl es sich um Drittäußerungen handelte, welche sich die BUNTE auch nicht zu eigen machte. Allerdings habe die BUNTE durch die Art der redaktionellen Präsentation “überschießenden Einfluss” auf die übermittelte Drittäußerung genommen und habe damit eine “eigene inhaltliche Beziehung” zu den Äußerungen von Claudia Dinkel hergestellt. Da die BUNTE mit zahlreichen Formulierungen die Darstellung von Frau Dinkel inhaltlich bestätigte, sich auf ihre Seite stellte und sich mit ihr solidarisierte, bewirke
"sie damit mehr als die Darstellung der Meinung oder Behauptung eines Dritten. Auch bei Wahrung der vorbezeichneten Zurückhaltung trifft die Beklagte daher die Haftung als intellektuelle Verbreiterin der streitgegenständlichen Interviewäußerungen der Frau Dinkel."
27.11.2012
Geschlossener Immobilienfonds lässt mit HÖCKER unzutreffende Vorwürfe untersagen, die Anleger in einem Rundschreiben an andere Anleger erhoben hatten.
Ohne mündliche Verhandlung hat das Landgericht Köln auf Antrag des in Liquidation befindlichen Immobilienfonds eine falsche Behauptung untersagt (Einstweilige Verfügung des LG Köln vom 27.11.2012, Az. 28 O 502/12), die Anleger in einem Rundschreiben an andere Fondsanleger aufgestellt hatten. Hintergrund des Streits war die Höhe des Kaufpreises, der für die fondseigene Immobilie erzielt wurde. Zwei Anleger hatten in einem Rundschreiben den falschen Eidnruck erweckt, der Fonds habe den Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten, die die Höhe des Kaufpreises überprüfen sollten, bestimmte Unterlagen vorenthalten. Sie zweifelten aus diesem Grund die Aussagekraft des Gutachtens an. Zu Unrecht.
28.11.2012
Universitätsprofessor setzt sich gegen BILD durch: Identifizierende Berichterstattung über Straftat war unzulässig.
Auch im Hauptsacheverfahren ist ein deutscher Universitätsprofessor mit HÖCKER erfolgreich gegen die Verbreitung zweier unzulässiger Berichte über ein Strafverfahren in der Schweiz durch die „BILD“-Zeitung vorgegangen. BILD hatte über ein in der Schweiz geführtes Strafverfahren berichtet und den dort angeklagten deutscher Hochschullehrer durch Nennung seines abgekürzten Namens und Veröffentlichung von verpixelten Fotos erkennbar gemacht. Im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Landgericht Köln die Berichterstattung bereits verboten.
Auch im Hauptsacheverfahren wurde die „BILD“ nun zur Unterlassung verurteilt (Urteil v. 21.11.2012, Az. 28 O 305/12).
Das LG Köln bestätigt in dem Urteil, dass eine unzulässige Erkennbarmachung eines Betroffenen auch dann vorliegen kann, wenn das Gesicht des Abgebildeten verpixelt wurde. Für eine Rechtsverletzung reiche es aus, wenn der Betroffene lediglich theoretisch erkennbar sei. Nicht notwendig sei dafür, dass er tatsächlich nachweislich erkannt worden sei. Ausreichend sei es, wenn eine objektive Besorgnis bestehe, dass der Betroffene im nahen Bekanntenkreis erkennbar ist.
Das LG Köln stellt weiter fest, dass kein Informationsinteresse an der Identität des Professors bestanden habe. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine angebliche Straftat aus dem Privatleben des Professors und nicht etwa im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gehandelt habe, überwiege das Interesse des Professors, mit einer solchen Straftat nicht öffentlich an den Pranger gestellt zu werden.
Dr. Carsten Brennecke: „Boulevard-Zeitungen verteidigen sich gegen den Vorwurf einer Rechtsverletzung häufig mit dem Einwand, man habe die Gesichtspartie des Betroffenen in der Berichterstattung gepixelt, so dass dieser nicht erkennbar sei. Diesem Einwand erteilt das Landgericht Köln eine Absage. Sofern eine gepixelte Fotografie insbesondere in der Gesamtschau mit weiteren Angaben zur betroffenen Person in der Berichterstattung (z.B. Angabe über Wohnort oder Alter) die objektive Besorgnis erregt, dass Bekannte den Betroffenen erkennen können, reicht dies für eine unzulässige Erkennbarmachung des Betroffenen aus. Diese Entscheidung stellt damit eine begrüßenswerte Stärkung von Betroffenen einer bebilderten Berichterstattung dar.“
30.11.2012
Beleidigung in Leserbrief unzulässig Eifelzeitung erkennt einstweilige Verfügung an.
Die Eifel-Zeitung hat eine von HÖCKER für einen Mandanten aus dem Kreis Daun vor dem Landgericht Trier erreichte einstweilige Verfügung vom 18.10.2012 (Az. 6 O 292/12) anerkannt. Der Antragsteller ist ein Mitglied der Facebook-Gruppe „Keine Eifelzeitung“, die sich kritisch mit den Methoden des Blattes auseinandersetzt. Die ungewöhnliche Berichterstattungspraxis der Eifelzeitung war auch schon Gegenstand eines Berichts des NDR-Medienmagazins ZAPP. Er ist hier abrufbar.
Die Eifelzeitung hatte einen Leserbrief veröffentlicht, der angeblich von einem weiteren Mitglied der Facebook-Gruppe stammte. Dieser hatte jedoch glaubhaft versichert, den Brief nicht verfasst zu haben. Der angebliche Leserbrief enthielt Beleidigungen und Unwahrheiten, deren Verbreitung unser Mandant per einstweiliger Verfügung verbieten ließ. Durch das Anerkenntnis der Eifelzeitung ist der Rechtsstreit nunmehr erledigt.
12.12.2012
LG Mannheim begründet, weshalb Anzeigenerstatterin im Buch von Jörg Kachelmann "Recht und Gerechtigkeit - Ein Märchen aus der Provinz" namentlich genannt werden darf.
Claudia Dinkel, die unseren Mandanten Jörg Kachelmann fälschlich der Vergewaltigung bezichtigt hatte, hatte vor dem Landgericht Mannheim eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der es Kachelmann verboten worden war, sie in seinem Buch „Recht und Gerechtigkeit – Ein Märchen aus der Provinz“ mit vollständigem Namen zu nennen. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch hob das Landgericht Mannheim bereits am 25.10.2012 die einstweilige Verfügung und erlegte Claudia Dinkel die Kosten des Rechtsstreit auf.
In der nunmehr vorliegenden Begründung des Urteils stellt das Landgericht Mannheim fest, dass Claudia Dinkel in ihrem Antrag entscheidende Fakten verschwiegen habe. So habe sie sich eben nicht nur im Juni 2011 für eine exklusive Titelstory in der Zeitschrift „BUNTE“ samt einem halben Dutzend Hochglanzfotos darstellen und unverpixelt sowie mit nur abgekürztem Vornamen darstellen lassen. Vielmehr habe sie zudem auch noch ihre “Geschichte vom Frühjahr 2010” an eine TV-Produktionsfirma “verkauft” und sich Ende 2011 in einem weiteren „BUNTE“-Interview über dieses Projekt wie folgt geäußert: “Auf die Frage wen sie sich spontan für die männliche Hauptrolle vorstellen könne, antwortet Claudia D. mit einem Augenzwinkern: „Hollywood-Star Georg Clooney“. „Er könnte das nette, freundlich-charmante wie auch das manipulative Element sicher überzeugend verkörpern“, sagt die 38-jährige zu „BUNTE“”.
Nach dem Landgericht Mannheim habe Claudia Dinkel durch den „Verkauf ihrer Geschichte an die Filmgesellschaft“ und „ihre Werbung für dieses Projekt seit Ende des Jahres 2011“ „ihre eigene Rolle dabei zum Gegenstand einer Darstellung in der breiten Öffentlichkeit gemacht“. Da Frau Dinkel hierfür auch bereits Zahlungen erhalten habe und im Zuge dieser „kaum reversiblen Preisgabe weiterer Bereiche ihrer Privatsphäre“ weitere Sachinformationen an die Filmgesellschaft liefern müsse, habe sie „deutlich gemacht, dass sie jetzt nicht mehr in privater Zurückgezogenheit die Geschehnisse für sich verarbeiten möchte“.
Genau hierauf weise zudem auch die „Sorglosigkeit ihres Anwalts beim Umgang mit Journalisten“ hin, der nach Erlass der einstweiligen Verfügung einem ihm bis dato unbekannten Journalisten Auszüge aus der Strafakte des Verfahrens gegen Jörg Kachelmann übermittelt und zudem auf der Kanzleihomepage den Verfügungsantrag samt vollständiger Namensnennung von Claudia Dinkel veröffentlicht hatte:
„Hätte die Klägerin in privater Abgeschiedenheit unbeachtet bleiben wollen, hätte es sich hier aufgedrängt, strenge Weisungen für Medienkontakte zu erteilen“