HÖCKER erwirkt einstweilige Verfügung gegen Internetportal. Werbung für auf einen Tag befristeten Gutschein ist unzulässig, wenn er auch danach gilt.

HÖCKER ist im Namen eines Internetportals erfolgreich gegen ein anders deutsches Internetportal vorgegangen. Wir erwirkten beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung (Beschluss vom 09.04.2013, Az. 102 O 59/13, nicht rechtskräftig) die es der Wettbewerberin unserer Mandantin untersagt, Verbraucher damit zu ködern, dass ihnen ein Rabatt-Gutschein per E-Mail übersandt wird, der angeblich nur am selben Tag einlösbar ist.

Zum Hintergrund:

Das Internetportal übersandte Mitgliedern, die sich dort kostenlos angemeldet hatten, per E-Mail einen Rabatt-Gutschein im Wert von 100 €. Diesen Rabatt-Gutschein können Verbraucher bei einer kostenlosen Mitgliedschaft, die bei 12-monatiger Laufzeit über 400 € kostet, einlösen. In der E-Mail wurde den Verbrauchern mitgeteilt, dass sie den übersandten Gutschein nur am selben Tage einlösen können. Tatsächlich konnte der Gutschein auch noch einige Tage später eingelöst werden.

Das Landgericht Berlin untersagte diese Werbung als irreführend und verbot dem Internetportal, in der Werbung anzugeben, man könne einen Rabatt-Gutschein nur am selben Tag einlösen, wenn dieser Gutschein auch noch mehrere Tage später eingelöst werden kann.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:

„Wer Verbrauchern vormacht, sie könnten einen Gutschein nur am selben Tag einlösen und sie so unter Druck setzt, sehr kurzfristig eine Kaufentscheidung zu treffen, verhält sich wettbewerbswidrig. Solch irreführende Werbung ist unzulässig.“