LG Köln ergänzt Verbot der rechtswidrigen Berichterstattung von Nikolaus Harbusch im "BILD"-Artikel vom 3.5.2021: Rechtswidrige Verdächtigung über Kardinal Woelki zu Umständen bei Ernennung eines Priesters gegenüber Axel Springer SE verboten

Der Kölner Kardinal Woelki hat mit HÖCKER einen weiteren gerichtlichen Erfolg gegen eine rechtswidrige Berichterstattung der BILD erzielt.

Unter bild.de hatte die Axel Springer SE am 3.5.2021 einen von Nikolaus Harbusch verfassten Artikel veröffentlicht, in dem Kardinal Woelki verdächtigt wurde, dass er bei der Ernennung eines Stadtdechanten Aktenkenntnis von einer „Polizeiwarnung“, „belastenden Berichten“ und „Protokollen aus der Missbrauchsakte“ hatte.

BILD-Autor Nikolaus Harbusch hielt es nicht für erforderlich, Kardinal Woelki vor der Veröffentlichung mit den o.g. „BILD-Recherchen“ zu konfrontieren und Kardinal Woelki die Gelegenheit zu geben, diese zu entkräften. So wurde Kardinal Woelki von den Verdächtigungen im veröffentlichten Bericht der „BILD“ überrascht.

Das Landgericht Köln hat nun in einem einstweiligen Verfügungsverfahren sein Verbot des Berichts der BILD vom 3.5. erweitert und entschieden, dass auch eine weiter gehende Verdachtsberichterstattung unzulässig war. Das Gericht hat der Verlegerin der BILD-Zeitung die Verbreitung der Verdächtigungen verboten, Kardinal Woelki habe bei der Ernennung des Priesters die „Polizeiwarnung“, sowie „belastende Berichte“ und „Protokolle aus der Missbrauchsakte“ gekannt (Beschluss vom 07.06.2021, Az. 28 O 179/21, n.rkr.).

Die Erweiterung des Verbots betrifft die nachstehende Passage:

„Denn nach BILD-Recherchen kannte Woelki viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei.

Doch in der Personalakte lag sogar noch mehr Sprengstoff, der Woelki nicht davon abhielt, den Skandal-Priester auch noch zu befördern.

Für Woelki offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.!

Die Pressekammer des Landgerichts Köln bestätigt damit, dass der „BILD“-Redakteur Harbusch bei der vorverurteilenden Verdachtsberichterstattung der „BILD" seine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt hat. Das Verbot ist ergangen, weil die Veröffentlichung solcher ehrabschneidender Verdächtigungen ohne vorherige Gelegenheit des Betroffenen, dazu Stellung zu nehmen und die Vorwürfe zu entkräften, unzulässig ist. Hätte die „BILD“ Kardinal Woelki vor dem Bericht angehört, hätte er schon dann klarstellen können, dass die Verdächtigungen haltlos sind, und dementieren können, dass er die Akte mit den belastenden Dokumenten bei der Ernennungsentscheidung kannte. Zu dem rechtswidrigen Bericht wäre es also erst gar nicht gekommen, wenn die BILD ordnungsgemäß angehört hätte.

Die BILD-Zeitung hatte Herrn Kardinal Woelki erst nach der Veröffentlichung der abträglichen Verdächtigungen im Bericht vom 3.5. zur Sache angehört und eine entlastende Stellungnahme des Herrn Kardinal Woelki nach Beantwortung der Anfrage in eine aktualisierte Fassung des Berichts vom 4.5. eingefügt. Doch auch zentrale Äußerungen des aktualisierten Berichts sind dann mit einem weiteren Verbot im einstweiligen Rechtsschutz verboten worden (n.rkr.).

Die Axel Springer SE hat gegen die benannten Verbote zwischenzeitlich Rechtsmittel eingelegt. Herr Kardinal Woelki wird Hauptsacheklagen erheben.