Einstweilige Verfügung gegen BILD-Autor Nikolaus Harbusch persönlich: Rechtswidrige Verdächtigung Kardinal Woelkis anlässlich einer Beförderung eines Priesters in Harbuschs BILD-Bericht verboten

Einmal mehr hat das Landgericht Köln eine Verbotsentscheidung gegen einen Bericht aus der zweifelhaften BILD-Kampagne gegen Kardinal Woelki erlassen: Dieses Verbot betrifft den BILD-Redakteur Nikolaus Harbusch persönlich, der nun schon mehrere Artikel zu Lasten von Herrn Kardinal Woelki verfasst hat, die durch gerichtliche einstweilige Verfügungen wegen rechtswidriger Angaben verboten wurden (n.rkr.).

Mit einstweiliger Verfügung vom 08.06.2021 (Az. 28 O 207/21, n.rkr.) hat die Pressekammer des Landgerichts Köln dem BILD-Autor Nikolaus Harbusch persönlich verboten, wie in seinem Artikel vom 3.5. über den Verdacht zu berichten, Kardinal Woelki habe bei der Beförderung eines Priesters Aktenkenntnis zu Dokumenten gehabt, die den beförderten Priester belasten.

Hintergrund des Verbots ist ein Bericht des BILD-Autors Nikolaus Harbusch vom 3.5., in dem dieser eine Ernennungsentscheidung von Kardinal Woelki kritisierte. Dabei setzte Harbusch den Verdacht in die Welt, dass Kardinal Woelki bei der Ernennungsentscheidung ein warnendes Schreiben der Polizei sowie weitere belastende Berichte und Protokolle „aus der Missbrauchs-Akte“ gekannt habe.

Eine besondere Note hat die unzulässige Harbusch-Berichterstattung deshalb, weil Harbusch die abträglichen Verdächtigungen in der BILD in die Welt setzte, ohne Kardinal Woelki vorher zu den von ihm berichteten Verdachtsmomenten anzuhören und damit ohne Kardinal Woelki auch nur die Gelegenheit zu geben, die Verdachtsmomente vor dem Pressebericht zu entkräften. Da Kardinal Woelki keine entlastende Erklärung abgeben konnte, wurde dem BILD-Leser ein völlig einseitiger Bericht präsentiert.

Natürlich wäre Kardinal Woelki bei einer Anhörung der Verdächtigung entgegengetreten: Er hätte einfach klargestellt, dass ihm die in Rede stehenden Dokumente aus der Akte entgegen der Verdächtigung der BILD-Zeitung bei der Ernennungsentscheidung nicht vorlagen. Das hätte die BILD-Zeitung dann auch entlastend schreiben müssen und der Bericht wäre gänzlich anders ausgefallen.

Nachdem Harbusch wegen seiner Rechtsverletzung abgemahnt wurde, beschwerte er sich lauthals darüber, dass seine unfaire Praxis, abträgliche Verdächtigungen ohne vorherige Anhörung in die Welt zu setzen, kritisiert wurde. Harbusch versuchte sich frech damit herauszureden, dass er vor der Berichterstattung eine allgemeine Anfrage an das Erzbistum Köln gesandt habe. Diese sei – so meint Harbusch – ausreichend gewesen. Mit seiner Meinung bleibt Herr Harbusch aber alleine: Das Landgericht Köln hat beim Erlass des Verbots natürlich auch die E-Mail Harbuschs an das Erzbistum Köln geprüft, die Herr Harbusch für eine ausreichende Anhörung hält. Das Landgericht Köln stellt dazu fest:

Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass eine Anhörung mit E-Mail vom 23.04.2021 erfolgt sei, beziehen sich die dortigen Fragen nicht auf den Verdacht, dass der Antragsteller Herrn D. befördert habe, obwohl ihm der Inhalt der Personalakte bekannt gewesen ist.

Das Landgericht Köln entlarvt die Verteidigung von Harbusch damit als Scheinargument. Tatsächlich hatte Harbusch in der E-Mail, die er als ordnungsgemäße Anhörung verkaufen möchte, zu den Verdachtsmomenten, über die er dann berichtet hat, gar nicht angehört.

Die nun durch das Landgericht Köln als unzureichend bewertete Art und Weise der journalistischen Anhörung von Harbusch begegnet uns im Umgang mit Kardinal Woelki häufiger: Wiederholt fällt Harbusch mit rechtlich offensichtlich unzureichenden Anfragen vor der Veröffentlichung von Presseberichten auf, wenn er denn überhaupt anhört.

Nach den durch den Bundesgerichtshof festgelegten journalistischen Sorgfaltspflichten hat ein Journalist den Betroffenen vor der Veröffentlichung eines belastenden Verdachts ganz konkret anzuhören und ihm die Gelegenheit zu geben, sich mit einer Stellungnahme zu entlasten bzw. den Verdacht gänzlich zu entkräften. Nach der Rechtsprechung muss der Journalist dabei die von ihm selbst recherchierten Tatsachen vortragen und den Betroffenen darüber hinaus zu den Verdachtsmomenten anhören, die er meint, aus den von ihm recherchierten Tatsachen ableiten zu können. Darauf verzichtet Harbusch in aller Regel. Er beschränkt sich darauf, allgemeine Fragen zum Sachverhalt zu stellen, oftmals Sachverhaltsfragen zu Punkten, die er wohl selbst nicht recherchieren konnte. Die im Rahmen seiner journalistischen Sorgfaltspflichten geschuldeten Anhörungen zu ermittelten Verdachtsmomenten fehlen aber regelmäßig.

Eine solche fehlende oder unvollständige Anhörung verstößt nicht nur gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten und ist damit unzulässig. Eine solche Art der Berichterstattung, ohne Vorwarnung und Anhörung des Betroffenen abträgliche Verdachtsmomente in die Welt zu setzen, ist auch schlicht und ergreifend unfair.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Die BILD und ihr Autor Nikolaus Harbusch tun sich und ihren Lesern mit einer einseitigen Verdachtsberichterstattung ohne vorherige ausreichende Anhörung des Betroffenen keinen Gefallen. Denn auch die BILD-Leser erwarten von einem seriösen Journalisten, dass dieser alle Fakten präsentiert und dass der Bericht vollständig und ausgewogen ist, insbesondere auch entlastende Argumente des Betroffenen aufnimmt und würdigt. An einer einseitigen Kampagnenberichterstattung hat niemand ein Interesse.“

Die BILD-Zeitung hatte Herrn Kardinal Woelki durch Herrn Harbusch erst nach der Veröffentlichung der abträglichen Verdächtigungen im Bericht vom 3.5. zur Sache angehört und eine entlastende Stellungnahme des Herrn Kardinal Woelki nach Beantwortung der Anfrage in eine aktualisierte Fassung des Berichts vom 4.5. eingefügt. Doch auch zentrale Äußerungen des aktualisierten Berichts sind dann mit einem weiteren Verbot im einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der Axel Springer SE verboten worden (n.rkr.).

Harbusch und die Axel Springer SE haben gegen das Verbot und die anderen thematisierten Verbote zwischenzeitlich Rechtsmittel eingelegt. Herr Kardinal Woelki wird Hauptsacheklagen erheben.