Identifizierung von Sedlmayr-Mörder ist rechtswidrig. OLG Köln verbietet BILD-Bericht.

Das Landgericht Köln hatte der BILD verboten, in einem Bericht das Bild eines der sog. Sedlmayr-Mörder zu zeigen und seinen vollen Namen zu nennen. Die hiergegen eingelegte Berufung der BILD-Zeitung hat das OLG Köln nun zurückgewiesen und damit das Verbot bestätigt (Urt. v. 13.10.2016, Az. 15 U 57/16).

Der Sedlmayr-Mord gilt als einer der spektakulärsten Mordfälle in der bundesdeutschen Kriminalgeschichte. Zwei dem Opfer nahestehenden Männer wurden in einem Indizienprozess wegen Mordes verurteilt. Sie bestreiten bis zum heutigen Tag eine Beteiligung an der Tat.

Einer der Verurteilten forderte im Zusammenhang mit seiner Verurteilung nun Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland. Dies nahm die BILD zum Anlass, Details zu der mehr als 20 Jahre zurückliegenden Tatnacht zu schildern. Dazu veröffentlichte sie ein Foto des Klägers und nannte dessen vollen Namen.

Das OLG Köln stellte nun klar, dass auch der vermeintlich aktuelle Anlass keinen Freibrief darstelle, den Kläger noch einmal an den Pranger zu stellen. Im Urteil betonte es vielmehr die besondere Bedeutung seines Rechts auf Resozialisierung:

„Der Kläger ist nach Verbüßung der verhängten Straftat entlassen worden und hat bisher alle Bewährungsauflagen erfüllt. Er ist (…) seit vielen Jahren mit seiner Tat nicht mehr in relevanter Weise in die Öffentlichkeit getreten. In dem von ihm angestrengten Zivilverfahren geht es zwar mittelbar auch um die frühere Straftat, jedoch weder um eine erneute strafrechtliche oder sonstige Verfehlung des Klägers, noch um weitere Details der damaligen Tat, welche der interessierten Öffentlichkeit im Hinblick auf die bereits erfolgte Verurteilung bekannt gegeben werden müssten.“

Weiter führte das OLG aus, dass einem Straftäter der Weg in ein geregeltes soziales Leben nicht versperrt werden darf, wenn er seine Strafe verbüßt hat. Zudem stelle das Führen eines zivilrechtlichen Prozesses keine „Selbstöffnung“ gegenüber der Öffentlichkeit dar:

„Gegen eine solchermaßen erfolgte Selbstöffnung als Grundlage einer identifizierenden Berichterstattung über die frühere Tat spricht schon der Umstand, dass damit dem Kläger ein Teil des sozialen Lebens verwehrt würde, welches ihm nach Verbüßung der Strafhaft in gleichem Maße wieder zur Verfügung stehen muss wie allen anderen Bürgern.“