Medien stellen Jugendliche an den Pranger – Einstweilige Verfügung gegen „Bild“ erlassen


"Bild" berichtete in ihrer Printausgabe und auf bild.de über einen Strafvorwurf gegen eine Jugendliche. Dabei nannte sie nicht nur den Namen, das Alter und den Wohnort, sondern zeigte auch Bilder der Jugendlichen selbst und sogar des Hauses ihrer Eltern(!).

Allerdings dürfen Straftatverdächtige nur in Ausnahmefällen namentlich benannt oder in sonstiger Weise erkennbar gemacht werden. Diese ohnehin schon strengen Kriterien sind bei Jugendlichen noch wesentlich erhöht. Jugendliche sind besonders verletzbar und eine Medienberichterstattung über sie kann ihre Entwicklung in erheblicher Weise beeinflussen. Umso mehr gilt dies, wenn Jugendliche durch Medien als angebliche Straftäter an den Pranger gestellt werden.

Genau aus diesem Grund haben sich die Medien selbst zu einer zurückhaltenden Berichterstattung verpflichtet. So lautet Ziffer 8.3. des Pressekodexes:

„Insbesondere in der Berichterstattung über Straftaten und Unglücksfälle dürfen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht identifizierbar sein.“

An diese Selbstverpflichtung halten sich jedoch insbesondere Boulevardmedien nicht.

HÖCKER erwirkte daher gegen "Bild" eine einstweilige Verfügung, mit der die identifizierende Berichterstattung über den Vorwurf gegen die Jugendliche verboten wurde.

Aufgrund dieses gerichtlichen Erfolgs gaben zahlreiche andere Medien freiwillig eine Unterlassungserklärung ab und verpflichteten sich, nicht weiter identifizierend über die Jugendliche zu berichten.

Rechtsanwalt Dr. Julian Rodenbeck:

„Es ist erschreckend, wie Medien ihre selbst auferlegten Regeln ignorieren, um sensationslüstern berichten zu können. Umso empörender ist es, wenn dies auf Kosten einer Jugendlichen geschieht. Medienopfer können sich aber wehren, sei es in Form von einstweiligen Verfügungen, Geldentschädigungsklagen oder auch Strafanzeigen.“