Ein Handy-Vertrieb darf nicht behaupten, er führe Handy aller Hersteller, wenn das nicht stimmt. Das gilt auch, wenn dieses Versprechen angesichts der Vielzahl von Herstellern gar nicht erfüllbar ist. Denn die Kunden nehmen die Behauptung trotzdem ernst

Ein Vertriebsunternehmen für Mobilfunkverträge hatte damit geworben, dass man dort Mobilfunkgeräte „aller Hersteller“ erhalten könnte. Tatsächlich führte die Wettbewerberin einige Hersteller nicht.

Nachdem wir den Wettbewerber unserer Mandantin erfolglos abgemahnt hatten, haben wir die Unterlassungsansprüche der Mandantin vor dem Landgericht Hamburg geltend gemacht. Das Landgericht Hamburg hat der Wettbewerberin nun verboten, mit der Angabe zu werben, man führe Handys aller Hersteller (LG Hamburg, Urteil vom 02.09.2014, Az. 416 HKO 82/14, nicht rechtskräftig). Die Gegnerin hatte sich damit verteidigt, dass es weder ihr, noch anderen Anbietern möglich sei, tatsächlich Handys aller denkbaren Hersteller zu führen. Die Kunden wüssten von der nicht überschaubaren Vielzahl aller Handyhersteller und gingen daher auch nicht ernsthaft davon aus, dass ein Anbieter tatsächlich Handys aller Hersteller anbiete. Da die Kunden das Versprechen somit nicht ernst nähmen, sei das falsche Versprechen auch nicht wettbewerbswidrig.

Diesem Einwand erteilte das Landgericht Hamburg eine Absage. Es bestätigte, dass der Unternehmer grundsätzlich für falsche Angaben haftet und dass es dabei nicht darauf ankomme, ob das Werbeversprechen erfüllbar sei oder nicht. Vielmehr falle es in die Risikosphäre des werbenden Unternehmens selbst, wenn es nicht erfüllbare Werbeversprechen mache.

Dr. Carsten Brennecke:
„Kunden nehmen Werbeverprechen ernst. Wer den Mond zum Kauf anbietet, diesen aber nicht ausliefern kann, führt seine Kunden in die Irre. Das ist rechtswidrig.“