OLG Köln bestätigt einstweilige Verfügung gegen Online-Plattform „Lokalkompass“ wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bürgerreporter
Durch Beschluss vom 07.08.2025 hat das Oberlandesgericht Köln die Berufung der FUNKE Media Sales NRW GmbH als Betreiberin der Online-Plattform „Lokalkompass“ gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen vollumfänglich zurückgewiesen. Die Entscheidung bestätigt, dass der von Höcker vertretene SPD-Bürgermeisterkandidat aus Essen durch einen auf der Plattform veröffentlichten Beitrag eines sog. Bürgerreporters in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt wurde und die Plattformbetreiberin für diese Rechtsverletzung einstehen muss.
In dem beanstandeten Artikel wurde der von Höcker vertretene SPD-Bürgermeisterkandidat in rechtswidriger Weise mit dem Verdacht belegt, er habe Beihilfe zum Kindesmissbrauch geleistet. Der Beitrag war ohne vorherige redaktionelle Prüfung veröffentlicht und auf der Webseite www.lokalkompass.de verbreitet worden. Funke löschte auf die Abmahnung hin zwar den Beitrag, lehnte aber eine weitergehende Haftung ab.
Das LG Essen entschied im Dezember 2024 zugunsten des Höcker Mandanten und sprach dem SPD-Bürgermeisterkandidaten einen Unterlassungsanspruch zu. Das von FUNKE sodann angerufene OLG Köln stellt in der Berufungsinstanz nun abermals klar, dass FUNKE als Plattformbetreiberin für Laieninhalte als unmittelbare Störerin haftet, da sie sich die Aussagen des Bürgerreporters zu eigen gemacht habe. Maßgeblich sei der Eindruck eines durchschnittlichen Nutzers, dem zufolge die Laienbeiträge als Teil eines einheitlichen redaktionellen Angebots erscheinen. Die Kennzeichnung der Autoren als „Community“-Mitglieder reiche nicht aus, um eine redaktionelle Distanzierung deutlich zu machen. Auch nach erfolgten technischen und optischen Anpassungen an der Plattform fehle es an einer klaren und nach außen hin erkennbaren Distanzierung von den Inhalten der Bürgerreporter.
Die Entscheidung des OLG Köln erfolgte durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, da die Berufung offensichtlich unbegründet war. Damit ist das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Dezember 2024 rechtskräftig. Die Plattformbetreiberin hat auf Rechtsmittel verzichtet und das im Verfügungsverfahren ergangene Urteil des LG Essen als endgültige Regelung anerkannt.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke: „Auch in Zeiten von Bürgerjournalismus gilt: Wer eine Plattform betreibt und Laienveröffentlichungen neben redaktionellen Beiträgen präsentiert, muss Verantwortung übernehmen. Überzeugend bestätigt das OLG Köln: Medienunternehmen haften auch für die Beiträge von Laien, wenn zwischen den eigenen Beiträgen und denen von Bürgerreportern nicht hinreichend differenziert wird. Lässt sich das Medienunternehmen sodann auch noch umfangreiche Nutzungsrechte einräumen, ist dies ein weiteres eindeutiges Indiz für ein „Zu-eigen-Machen“ der Laienbeiträge.“
Rechtsanwältin Anna Lina Saage, LL.M.: „Das OLG Köln stellt klar, dass die Voraussetzungen für ein sog. „Zu-eigen-Machen“ niederschwelliger sind als eine redaktionelle Kontrolle oder konkrete Einflussnahme des Plattformbetreibers auf die Inhalte der Bürgerreporter. Maßgeblich und ausreichend ist stattdessen, ob für den Rezipienten der Eindruck eines einheitlichen redaktionellen Angebots entsteht. Für den Schutz der Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum ist die Entscheidung des OLG Köln somit ein starkes Signal. “
Zum bisherigen Verfahrensverlauf
Die Plattform „Lokalkompass“ erlaubt registrierten Nutzern, sogenannte Bürgerreporter-Beiträge zu veröffentlichen. Das Landgericht Essen hatte der Betreiberin im Dezember 2024 untersagt, bestimmte schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen erneut zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Siehe dazu unsere Pressemitteilung vom 18.12.2024 zur Entscheidung des LG Essen sowie die Berichterstattung der LTO vom 17.12.2024.