"Handy für 0 €" - Werbung ist unzulässig, wenn dem Kunden verschwiegen wird, dass er eine Anschlussgebühr bezahlen und einen Mobilfunkvertrag mit monatlichen Kosten abschließen muss.

HÖCKER ist erneut erfolgreich für ein führendes deutsches Mobilfunk-Vertriebsportal gegen die wettbewerbswidrige Werbung eines Wettbewerbers vorgegangen. Der Wettbewerber hatte ein Handy zum Preis von 0 Euro angeboten, ohne in dieser Werbung darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher zusätzlich eine Anschlussgebühr zu zahlen hat, und dass dieser Preis nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn gleichzeitig ein Mobilfunk-Vertrag abgeschlossen wird, durch den weitere monatliche Kosten entstehen.

Das Landgericht Hamburg hat auf Antrag von HÖCKER nun mit einstweiliger Verfügung vom 16.04.2014 (Az. 327 O 159/14, nicht rechtskräftig) diese irreführende Werbung verboten.

Dr. Carsten Brennecke:
„Die Bewerbung besonders günstiger Preise für Mobilfunkgeräte hat eine große Anlockwirkung. Werden derart günstige Angebote, wie der Preis von 0 Euro für ein Handy, nur dann gewährt, wenn den Verbraucher ein „Rattenschwanz“ in Form einer zusätzlich zu zahlenden Anschlussgebühr oder in Form von monatlichen Kosten für ein zusätzlich abzuschließenden Mobilfunkvertrag erwartet, so ist eine Werbung unter Hervorhebung des besonders günstigen Gerätepreises ohne Hinweis auf den „Rattenschwanz“ irreführend. Der Verbraucher wird unvollständig unterrichtet, indem ihm die für die Kaufentscheidung relevanten zusätzlich laufenden Gebühren enthalten werden. Eine solche Werbung ist unzulässig.“