HÖCKER erwirkt weiteres Verbot vor dem LG Hamburg: Bewerbung eines Mobilfunkvertrages mit der Angabe "Keine Anschlussgebühr" ist auch dann unzulässig, wenn die Anschlussgebühr später zurückerstattet wird.

HÖCKER hat erneut die Rechte einer führenden deutschen Online-Mobilfunkvertriebsplattform durchgesetzt. Eine Wettbewerberin bewarb einen Mobilfunktarif damit, dass für diesen Mobilfunkvertrag keine Anschlussgebühr anfalle. Dies hielt sie deshalb für zulässig, weil die tatsächlich vom Konto des Kunden eingezogene Anschlussgebühr nur kurze Zeit später zurückerstattet wurde. Das Landgericht Hamburg hat diese Werbeaussage nun mit einstweiliger Verfügung verboten (Az. 327 O 111/14, nicht rechtskräftig).

Dabei folgte das Landgericht Hamburg der Argumentation HÖCKERS, wonach die falsche Behauptung, der Verbraucher müsse keine Anschlussgebühr zahlen, eine relevante Täuschung darstellt. Gerade für Kunden mit knappem Budget kann nämlich die Werbeaussage, es falle keine Anschlussgebühr an, dazu führen, dass sie zugreifen. Wird deren Konto bei enger Finanzplanung Ende des Monats entgegen ihrer Erwartung belastet, kann sich dies in erheblicher Weise nachteilhaft auswirken, weil eingeplante Finanzmittel für dringende Zahlungen (wie Miete o.ä.) nicht mehr zur Verfügung stehen.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:

„Das Landgericht Hamburg hat nun schon mit dem zweiten Verbot auf unseren Antrag bestätigt, dass die Werbeangabe „Keine Anschlussgebühr“ unzulässig ist, wenn diese zuerst eingezogen, später aber zurückerstattet wird. Denn die Erwartung des Verbrauchers, dass sein Konto nicht mit der Anschlussgebühr belastet wird, kann bei enger Finanzplanung das ausschlaggebende Kriterium für die Wahl des Tarifs sein.“