Politiker mit HÖCKER erfolgreich gegen die taz: Wenn für eine Abmahnung außergerichtlich zu hohe Kosten gefordert werden, muss der Verlag zumindest den aus seiner Sicht angemessenen Betrag erstatten.

HÖCKER hat die Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche eines deutschen Politikers erfolgreich gegen die Verlegerin der taz durchgesetzt. Die Zeitung hatte über den Politiker fälschlicherweise verbreitet, dass dieser ein bekennender Schwuler sei. Auf Abmahnung durch HÖCKER gab die taz eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Abmahnkosten zu zahlen. Gegen die Klage auf Kostenerstattung wendete die taz ein, sie habe die Kosten des Verfahrens deshalb nicht zu tragen, weil außergerichtlich die Kostenerstattung auf der Basis eines höheren Gegenstandswertes gefordert worden sei. Sie habe daher keine Veranlassung zu einer Klage zu den dann eingeklagten niedrigeren Rechtsanwaltsgebühren gegeben. Das Amtsgericht Köln hat nun mit Urteil vom 16.05.2014 (Az. 112 C 259/13) entschieden, dass die taz die Kosten des Klageverfahrens zu tragen hat. Dies begründet das Amtsgericht damit, dass es der taz freigestanden hätte, einen niedrigeren, aus ihrer Sicht angemessenen Betrag zu erstatten. Da die taz jedoch gar keine Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung erstattete, habe sie Anlass zur Klage gegeben und müsse die daraus resultierenden Kosten des Verfahrens tragen.


Dr. Carsten Brennecke:
Abgemahnte berufen sich häufig darauf, dass die geforderten Rechtsanwaltsgebühren für eine Abmahnung zu hoch seien und versuchen bei einer anschließenden Klage der Belastung mit den Kosten des gerichtlichen Verfahrens dadurch zu entgehen, dass sie einwenden, sie hätten auf die überzogenen Forderungen nicht zahlen müssen. Dem erteilt das Amtsgericht Köln eine überzeugende Absage. Wer meint, die Kostenforderung des gegnerischen Anwalts seien zu hoch, der hat zumindest eine aus seiner Sicht angemessene Kostenerstattung vorzunehmen.“