HÖCKER vertritt Hilfsorganisation Deutsche Lebensbrücke e.V. erfolgreich gegen Internetseite "kündigen.de": Falsche Behauptung, es seien Kündigungen erfolgt, ist unzulässig.

HÖCKER hat erfolgreich die Persönlichkeitsrechte der Hilfsorganisation Deutsche Lebensbrücke e.V. verteidigt. Das OLG Köln stellte in der heutigen mündlichen Verhandlung, Az. 15W21/13, fest, dass auf einer Webseite nicht behauptet werden darf, der Hilfsorganisation sei gekündigt worden, obwohl lediglich ein Musterkündigungsschreiben heruntergeladen - aber noch nicht versandt - wurde. Die Betreiberin der Webseite kündigen.de hat auf der Basis der Wertung des OLG Köln die Unterlassungsansprüche der Mandantin anerkannt.

Im Einzelnen:

Gegenstand des Anstoßes war, dass auf der Webseite kündigen.de Nutzern die Möglichkeit eingeräumt wurde, an unterschiedliche deutsche Unternehmen und Hilfsorganisationen gerichtete Musterkündigungsschreiben, u.a. auch an die Deutsche Lebensbrücke e.V., herunterzuladen. Lud ein Nutzer ein solches Musterkündigungsschreiben lediglich herunter blendete die Webseite kündigen.de voreilig unter der Überschrift „Soeben gekündigt“ den Namen des Unternehmens/der Hilfsorganisation ein, zu der ein Musterkündigungsschreiben heruntergeladen wurde. Obwohl lediglich ein Musterschreiben zu Testzwecken heruntergeladen wurde, ohne dass eine solche Kündigung durch Versand ausgesprochen wurde, erweckte die Webseite kündigen.de somit den falschen Eindruck, es sei bereits zu einer Kündigung gekommen.

Das Landgericht Köln wies einen Eintrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst zurück (Beschluss vom 07.03.2013, Az. 28 O 68/13). Das Landgericht Köln meinte, die Hilfsorganisation müsse die falsche Tatsachenbehauptung hinnehmen, weil kein erheblicher Unterschied zwischen der falschen Tatsachenbehauptung, eine Kündigung sei erfolgt, und dem wirklichen Tatbestand, dass ein Musterkündigungsschreiben heruntergeladen wurde, bestehe.

Gegen diese Wertung des LG Köln hat HÖCKER vor dem OLG Köln erfolgreich eingewandt, dass die falsche Behauptung, Förderer hätten der Mandantin tatsächlich gekündigt und sich damit von ihr abgewandt, so schwerwiegend ist, dass es sich nicht um eine unerhebliche Falschbehauptung handelt. In der mündlichen Verhandlung stellte das OLG Köln ausdrücklich dar, dass es im Gegensatz zum LG Köln einen rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Mandantin bejaht.

Dr. Carsten Brennecke:

„Webseiten, die Hilfestellungen für Kündigungen anbieten, dürfen nicht behaupten, Kunden bzw. Förderer hätten einer Organisation gekündigt, wenn das nicht stimmt. Das Ansehen der betreffenden Institutionen würde ansonsten erheblich beeinträchtigt, da jede öffentlich gemachte Kündigung bei Kunden zu Fragen nach dem Warum führt.“