HÖCKER erwirkt einstweilige Verfügung gegen deutsches Internetportal. Werbung mit überholten Testergebnissen ist unzulässig.

HÖCKER ist im Namen eines Internetportals erneut erfolgreich gegen ein führendes deutsches Internetportal vorgegangen. Wir erwirkten beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung (Beschl. v. 18.04.2013, Az. 81 O 39/13, nicht rechtskräftig), die es der Wettbewerberin unserer Mandantin verbietet, mit überholten Testergebnissen zu werben.

Zum Hintergrund:

Das Internetportal warb auf seiner Webseite mit der Angabe, Testsieger verschiedener Internetbewertungsportale zu sein. Tatsächlich waren diese Testergebnisse aus dem Jahr 2012 veraltet, weil diese für das Jahr 2013 bereits andere Testsieger führten.

Das Landgericht Köln untersagte diese Werbung als irreführend und verbot dem Internetportal, in der Werbung auf die Auszeichnung als „Testsieger“ hinzuweisen.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:

„Wer sich als „Testsieger“ bezeichnet, obwohl er es aktuell nicht mehr ist, täuscht den Verbraucher und verhält sich wettbewerbswidrig. Denn wer die Angabe „Testsieger“ liest, geht davon aus, dass sie sich auf das aktuellste Testergebnis bezieht."