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„Machenschaften“, „geprellte Kunden“, „Schmarotzer“, „abzocken“, „Spitze des Eisbergs“ und „skandalöse Ereignisse“ – Reaction-Video verboten

Mit diesen Formulierungen äußerte sich ein Unternehmen in einem Reaction-Video über unsere Mandantin. Das LG Köln hat nun diese und zahlreiche weitere ähnliche Äußerungen über unsere Mandantin verboten (Urt. v. 8.5.2025, Az. 33 O 389/24, nicht rechtskräftig). 

In einer Medienberichterstattung wären diese Formulierungen als Meinungsäußerungen möglicherweise gerade noch zulässig. In diesem Fall hatte sich jedoch ein Wettbewerber über unsere Mandantin ausgelassen. Nach den strengen Maßstäben des Wettbewerbsrechts waren diese Äußerungen als wettbewerbswidrige Herabsetzung bzw. Verunglimpfung eindeutig unzulässig. Das LG Köln fand in dem Urteil deutliche Worte:

„Eine solche Darstellung stellt zwischen im Wettbewerb stehenden Unternehmen letztlich eine unsachliche Beleidigung dar, welche selbst, wenn man annähme, die Grenze zur Schmähkritik sei noch nicht überschritten, das erforderliche und gebotene Maß überschreitet. Eine solche Verrohung des Wettbewerbs ist auch im Falle von „Reaction-Videos“ auf ihrerseits herabsetzende Videos nicht gestattet.“

Dr. Johannes Gräbig: „Unter dem Deckmäntelchen der Meinungsfreiheit ziehen Unternehmer in den sozialen Medien immer wieder über Wettbewerber her um ihnen zu schaden und daraus einen unlauteren Vorteil zu ziehen. Mit dem „scharfen Schwert“ des Wettbewerbsrechts kann man sich aber gegen derartige Bedrohungen der eigenen Reputation effektiv und schnell wehren.  Dies musste die Gegenseite nun schmerzvoll lernen, nachdem wir ihr in einem Parallelverfahren mit einer einstweiligen Verfügung innerhalb von wenigen Tagen zwei andere YouTube-Videos verboten hatten.“

20.06.2025

Weiteres Verbot in Sachen Correctiv: OLG Hamburg verbietet NDR, SWR, Produzent Volker Heise und Produktionsfirma zero one GmbH Falschdarstellung über Dr. Vosgerau in einseitiger Correctiv-Dokumentation

Dr. Ulrich Vosgerau (CDU) hat sich mit HÖCKER in einem weiteren Gerichtsverfahren erfolgreich gegen Falschbehauptungen in der Correctiv-Berichterstattung zum Potsdam-Treffen zur Wehr gesetzt: Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun Falschaussagen über Herrn Dr. Vosgerau in einer NDR- und SWR-Dokumentation zum Correctiv-Bericht verboten.

 

Was ist passiert? 

Filmregisseur Volker Heiser hat für die Filmproduktionsgesellschaft zero one GmbH eine Dokumentation über das Entstehen des Correctiv-Berichts zum Potsdam-Treffen erstellt. Koproduzenten des Films sind ausgerechnet der SWR und der NDR, zwei Sendeanstalten, denen im Namen von Herrn Dr. Vosgerau bereits Falschberichterstattungen zum Potsdam-Treffen verboten wurden. 

Die Dokumentation ist bereits journalistisch fragwürdig: Sie ist nach dem „Strickmuster“ aufgebaut, dass die zahlreichen Einwände, die gegen den Correctiv-Text erhoben werden, allenfalls kurz und skizzenhaft erwähnt werden. Sodann kommen die in Kritik geratenen „Journalisten“ von Correctiv als „Letztentscheidende in eigener Sache“ zu Wort und erhalten die Gelegenheit, in unwidersprochenen einseitigen Statements die Kritik am Correctiv-Bericht zum Potsdam-Treffen wegzuwischen. 

Journalistisch ist die Dokumentation ohne Wert, weil sie sich letztlich immer die Perspektive von „Correctiv“ zu Eigen macht. Dass die Kernaussage des Correctiv-Berichts selbst vor Gericht als Falschaussage angegriffen wird, da sie nicht nur den öffentlich-rechtlichen Rundfunk irreführend dazu verleitet hatte, falsch – und ebenfalls gerichtlich verboten – über das Potsdam-Treffen zu berichten, findet in der Dokumentation kaum Berücksichtigung. Gleiches gilt für die Kritik zahlreicher Journalisten am Correctiv-Bericht. Nicht nur der Chefredakteur der Legal Tribune Online, Journalist und Jurist Felix Zimmermann, der Medienjournalist Steffen Niggemeier, sowie der Leiter der renommierten Journalistenschule Henri-Nannen-Schule Christoph Kucklick haben den Correctiv-Bericht aufgrund seines irreführenden Charakters kritisiert.

 

Was wurde verboten?

Die Verbotsentscheidung des OLG Hamburg testiert nun, dass die Dokumentation nicht nur journalistisch höchst fragwürdig ist, sondern dass sie zudem die Rechte Dr. Vosgeraus durch eine Falschdarstellung verletzt:

In der Dokumentation wird mehreren Protagonisten die Frage gestellt, woher Correctiv weiß, was in Potsdam seitens der Teilnehmer besprochen wurde. Auf diese Frage wird die irreführend aus dem Zusammenhang gerissene Aussage von Dr. Vosgerau eingeblendet, „dass diese Information an Correctiv vom Verfassungsschutz selber gekommen ist“.

Wegen des Zusammenschnitts denkt der Zuschauer, Vosgerau habe dem Verfassungsschutz unterstellt, das Treffen in Potsdam abgehört und den Inhalt der Gespräche an Correctiv weitergegeben zu haben. 

Tatsächlich hat Herr Vosgerau in seinem langen Interview mit den Filmemachern etwas gänzlich anderes gesagt: Er mutmaßte, dass Correctiv selbst überwiegend erfolglos versucht hat, das Potsdam-Treffen mit einem Richtmikrofon abzuhören.

Dass Dr. Vosgerau die im Film gestellte Frage gar nicht so beantwortet hat, wie durch den irreführenden Zusammenschnitt behauptet, wurde durch zero one, SWR und NDR im Gerichtsverfahren sogar ausdrücklich zugestanden. Dennoch wollten die Produzenten an der irreführenden Darstellung festhalten.

Das Oberlandesgericht hat diese Kernpassage der Correctiv-Dokumentation nun verboten. Durch den Zusammenschnitt einer falschen Antwort Vosgeraus auf die Frage, wie Correctiv an die Information zu dem Treffen gekommen ist, werde der falsche Eindruck erweckt, Vosgerau habe dem Verfassungsschutz ein Abhören des Treffens unterstellt (Beschluss vom 19.06.2025, Az. 7 W 248/25 n.rk.)

Dr. Carsten Brennecke: „Obwohl die Kernaussagen des Correctiv-Berichts längst auch durch gerichtliche Entscheidungen widerlegt sind und der Correctiv-Bericht von Medienjournalisten negativ bewertet wurde, versuchen SWR und NDR in Zusammenarbeit mit zero one dennoch, das falsche Bild einer seriösen Correctiv-Berichterstattung irgendwie aufrecht zu erhalten. Das zeigt, dass man beim SWR und NDR nichts dazugelernt hat. Und das, obwohl zahlreiche Falschaussagen, die durch den irreführenden Correctiv-Bericht verursacht wurden, ausgerechnet auch dem SWR und NDR verboten wurden. Dass die Dokumentation zudem gerichtlich verbrieft eine klare Desinformation mit einer Falschbehauptung zu Lasten Vosgeraus enthält, rundet das negative Gesamtbild der Produktion ab“. 

20.06.2025

LG Berlin II verbietet Falschzitat durch Palästina-Aktivist auf Instagram – HÖCKER setzt Unterlassung für FDP-Politikerin Karoline Preisler durch

Für die bundesweit bekannte und für ihr gesellschaftspolitisches Engagement ausgezeichnete Juristin, Autorin und Politikerin Karoline Preisler haben wir am LG Berlin II ein Verbot gegen die Verbreitung eines Falschzitats in den sozialen Medien erwirkt.

Frau Preisler hatte in einem Video-Interview zum Israel-Palästina-Konflikt betont, dass sie sexuelle Gewalt in jeder Form scharf verurteile. In Bezug auf Vorwürfe sexueller Gewalt gegen Gefangene aus dem Gazastreifen erklärte die, dass Israel an dieser Stelle als Rechtsstaat tätig werde, weil derartige Taten dort verfolgt, aufgeklärt und angeklagt werden. Vor diesem Hintergrund kam Frau Preisler zu der Einschätzung, dass Israel als Rechtsstaat in Bezug auf Unrechtstaten wie Vergewaltigungen und den staatlichen Umgang damit „noch der menschlichere Akteur“ sei. Dies stehe in krassem Gegensatz zu dem Umgang der Hamas mit den nachweislich geschehenen Verbrechen vom 07.10.2023.

Mit der nunmehr entschiedenen Klage vor dem LG Berlin II wehrte sich die HÖCKER-Mandantin gegen die von einem aggressiven Aktivisten auf Instagram verbreitete Zitatwiedergabe, die ihr fälschlicherweise eine Aussage unterstellte, in der sie „israelische Vergewaltigung als die menschlichere Art der Vergewaltigung“ bezeichnet haben soll. Diese bewusst unzutreffende Darstellung führte zu einer erheblichen Verzerrung und Verfälschung der tatsächlichen Aussage und hatte eine massive Anfeindungswelle in den sozialen Medien zur Folge.

 

LG Berlin II untersagt Falschzitat

Durch Urteil vom 18.06.2025 wurde dem Beklagten die Verbreitung des Zitats verboten. Zutreffend stellte das Gericht in der Entscheidung fest, dass sich Frau Preisler gerade nicht dahingehend geäußert hat, dass sie eine Vergewaltigung durch Israelis oder israelische Soldaten für menschlicher halte als Vergewaltigungen durch die palästinensische Seite, sondern, dass sie durch die Interviewäußerungen zum Ausdruck bringt, dass sie ausschließlich den anschließenden Umgang damit für menschlicher halte, da Israel ein Rechtsstaat sei und deshalb gegen die Beschuldigten vorgehe.

 

Doppelte Niederlage für den Beklagten

Für den Beklagten bedeutet das Verfahren eine doppelte Niederlage. Denn die von ihm gegen Frau Preisler erhobene, umfangreiche Widerklage scheiterte in allen sechs Anträgen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: „Die Interview-Äußerungen unserer Mandantin wurden in der angegriffenen Instagram-Story auf eine absurde und nie getroffene Aussage reduziert und verfälscht. Damit löste der Beklagte unzählige Anfeindungen unserer Mandantin aus. Die Entscheidung stärkt die Persönlichkeitsrechte: Wer einer Person öffentlich Worte in den Mund legt, die sie nie geäußert hat, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.“

Rechtsanwältin Anna Lina Saage: „Das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, ist eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Zu Recht sind die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Zitat daher nach der Rechtsprechung besonders streng.“

10.07.2025

Klarstellung und Richtigstellung zum Vorgehen gegen die WELT

Wir sind für den Bürgermeister von Gelnhausen gegen die Verlegerin der WELT, die Axel Springer Deutschland GmbH, mit einer Abmahnung vorgegangen und haben darüber am 04.07.2025 berichtet.

Wir haben dabei wie nachfolgend eine Berichterstattung der WELT beanstandet und dies damit begründet, dass die WELT einen zitierten Satz des Mandanten, der sich nach seiner persönlichen Erinnerung nicht auf sexuelle Übergriffe in einem Freibad bezogen hat, manipulativ und bewusst tatsächlich falsch in den Kontext zu sexuellen Übergriffen im Freibad gesetzt habe, und zwar wie nachfolgend: 

„Falschberichterstattung in der WELT … verleumderischen Darstellungen durch den Axel Springer Verlag …

Das Newsportal WELT.de hatte den HÖCKER-Mandanten in Berichten vom 02.07. und 03.07.2025 mit dem Satz zitiert: ‚Mit hohen Temperaturen liegen, ja, auch die Gemüter manchmal blank‘ …

Tatsächlich hatte der Bürgermeister diesen Satz in einem anderen Kontext verwendet. Seine Aussage wurde in manipulativer Weise so dargestellt, als habe er damit die mutmaßlichen sexuellen Übergriffe kommentiert. …

Die zweite Frage der Reporterin bezog sich auf mögliche Vorfälle im Freibad in der Vergangenheit. Zu dieser Frage erklärte der HÖCKER-Mandant, dass es bis dato nur leichtere Vorfälle von Diebstahl und Beleidigungen gegeben habe. Ausschließlich bezogen auf frühere verbale Entgleisungen im Schwimmbad äußerte er dann: ‚Also, es ist natürlich immer, bei hohen Temperaturen liegen auch die Gemüter manchmal blank.‘ …

Die WELT setzt den Satz in ihren Berichten nun manipulativ in unmittelbaren Kontext zu den aktuellen Vorfällen sexueller Übergriffe, …“

Der Axel Springer-Verlag hat nun den vollständigen Inhalt des mit unserem Mandanten geführten Interviews dokumentiert. Danach hat sich unser Mandant anders an das Gespräch erinnert, als es tatsächlich stattgefunden hat. Tatsächlich hat sich unser Mandant in dem Interview missverständlich ausgedrückt, und zwar so, dass die WELT seine Aussagen durchaus so verstehen konnte, dass sich sein zitierter Satz auch auf sexuelle Übergriffe im Freibad bezogen hat. 

Nachdem unser Mandant erkannt hat, dass er sich an den Kontext seiner Äußerungen falsch erinnert hat, hat er die für ihn ausgesprochene Abmahnung durch uns zurücknehmen lassen. 

Wir nehmen dies zum Anlass, die Sache auch im Namen unseres Mandanten wie folgt richtigzustellen: 

An dem im Auftrag des Mandanten kommunizierten Vorwurf der bewussten, verleumderischen Falschberichterstattung der WELT dergestalt, sie habe den zitierten Satz unseres Mandanten in den falschen Kontext mutmaßlicher sexueller Übergriffe gestellt, halten wir nicht mehr fest. Tatsächlich ist es unter der Berücksichtigung des vollständigen Interviewtextes so, dass die Aussage unseres Mandanten durch die WELT so verstanden werden konnte, dass er die zitierte Äußerung auch im Hinblick auf sexuelle Übergriffe getätigt habe. Die WELT hat somit weder falsch berichtet noch das Zitat in einen falschen Kontext gestellt. 

Wir bedauern, dass wir auf Basis der Erinnerung des Mandanten, die sich im Nachhinein als unrichtig erwiesen hat, gegenüber der WELT den nicht berechtigten Vorwurf einer bewussten Falschberichterstattung erhoben haben. Im Namen unseres Mandanten entschuldigen wir uns aufrichtig bei der Redaktion.

Es bleibt aber dabei, dass unser Mandant mit dem zitierten Satz ausschließlich verbale Ausfälle im Schwimmbad in der Vergangenheit gemeint hat und nicht die aktuellen Vorfälle sexueller Übergriffe. Unser Mandant wollte keine sexuellen Übergriffe im Freibad relativieren und diese insbesondere nicht damit erklären, dass zu heiße Temperaturen eine Erklärung dafür sein könnten. 

Unser Mandant ist als erfahrener Bürgermeister und Vater einer Tochter in einer solchen Situation selbst emotional betroffen. Er ist noch immer entsetzt über das, was im örtlichen Schwimmbad geschehen ist. Als Bürgermeister stellt er klar: Solche Vorkommnisse darf es nie wieder geben. Deshalb wurden bereits wirkungsvolle Maßnahmen getroffen. Zeitnah wird eine Kommission zur Förderung der Sicherheit Gelnhausens tagen. Ferner tut die Gemeinde alles, um die Behörden bei den Ermittlungen zu unterstützen.

11.07.2025

Einstweilige Verfügung: Firmenname schlägt Marke

Eine Mandantin wurde auf eine Marke aufmerksam, die „zufällig“ genau ihrem ungewöhnlichen Firmennamen entsprach und wenige Tage später angemeldet, nachdem die Mandantin erstmals öffentlich in Erscheinung getreten war. 

Jedenfalls mit der Eintragung ins Handelsregister, die noch vor der Markenanmeldung erfolgte, hatte die Mandantin ein sog. Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG an dem Firmennamen erworben. Ihr standen damit prioritätsältere Rechte zu. Bereits die Anmeldung einer Marke begründet eine Erstbegehungsgefahr, dass sie auch für die entsprechenden Waren bzw. Dienstleistungen benutzt wird. Die Markeninhaberin wurde daher unter Berufung auf das ältere Unternehmenskennzeichen abgemahnt. Da sie nicht auf die Marke verzichtete, hat das LG Köln eine einstweilige Verfügung erlassen (Beschl. v. 13.5.2025, Az. 33 O 161/25, rechtskräftig).

Dr. Johannes Gräbig: „Das Unternehmenskennzeichen wird in der Praxis oft unterschätzt. Der Schutz entsteht mit der bloßen Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr ohne dass es irgendwo registriert werden muss. Dadurch wird das Unternehmenskennzeichen mitunter unberechenbar. Da die Mandantin keine älteren Markenrechte hatte, konnte sie sich glücklicherweise auf ihren Firmennamen berufen und gegen die missbräuchliche Marke vorgehen.“

24.07.2025

Karoline Preisler mit nächstem gerichtlichem Erfolg: LG Berlin II untersagt Falschzitat in aktivistischem X-Post eines „Junge Welt“-Journalisten

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Berlin II erzielte die FDP-Politikerin und Juristin Karoline Preisler mit HÖCKER erneut einen gerichtlichen Erfolg. Ihre Klage richtete sich gegen Jakob Reimann, der u.a. als freier Journalist für die Zeitung „Junge Welt“ schreibt und in einem Beitrag auf der Plattform X eine Aussage der HÖCKER-Mandantin inhaltlich unzutreffend wiedergegeben hatte. 

Reimann hatte im September 2024 auf X geschrieben: „Karoline Preisler (FDP), bekannt durch ihre ›Rape is not Resistance‹-Schilder, hat auch zu den massenhaften Vergewaltigungen palästinensischer Gefangener durch israelische Soldaten was zu sagen: ‚selbst da ist Israel noch der menschlichere Akteur‘.

Hintergrund seines Posts war ein Video-Interview von Karoline Preisler zur Lage in Israel und Gaza, in dem sie ausdrücklich jede Form sexueller Gewalt verurteilt und den Unterschied im rechtsstaatlichen Umgang Israels mit derartigen Vorwürfen im Gegensatz zur Praxis der Hamas hervorgehoben hatte. Reimann zerrte den o.g. Satz aus dem Interview der HÖCKER-Mandantin aus dem Kontext und konstruierte daraus in seinem Post eine unhaltbare Aussage, die sie nie getätigt hatte. Denn entgegen der Darstellung von Reimann hatte sich Karoline Preisler in dem Video-Interview gerade nicht dahingehend geäußert, dass sie eine Vergewaltigung durch Israelis oder israelische Soldaten für menschlicher halte als Vergewaltigungen durch die Hamas-Terroristen. Stattdessen hatte sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ausschließlich den staatlichen Umgang mit Fällen sexualisierter Gewalt in Israel für menschlicher halte, da Israel ein Rechtsstaat sei und deshalb gegen die Beschuldigten vorgehe. Diesen wesentlichen Bezug verschwieg Reimann seinen Lesern.

Mit Urteil vom 22.07.2025 gibt das LG Berlin II der Klage von Karoline Preisler statt und untersagt Reimann die weitere Verbreitung des Falschzitats. Das Gericht stellt fest, dass die streitgegenständliche Wiedergabe in keiner Weise den tatsächlichen Aussagen der Klägerin entspricht und somit eine unterlassungspflichtige Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt.

 

Das LG Berlin II bestätigt erneut: Meinungsfreiheit gilt nicht grenzenlos

Die Entscheidung verdeutlicht ein weiteres Mal, dass im politischen Meinungskampf gerade mit Zitaten sorgfältig umzugehen ist. Insbesondere darf Kritik nicht auf erfundenen oder entstellten Aussagen beruhen. Die gerichtlichen Entscheidungen, welche die HÖCKER-Mandantin gegen israelfeindliche Pro-Palästina-Aktivisten erwirkt hat, sind ein wichtiges Signal gegen bewusste Falschdarstellungen im Netz.

 

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: „Ein Zitat als Beleg für Kritik ist eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Falsche oder im Sinngehalt verfälschte Zitate sind daher ein besonders hartes Foulspiel. Sie beschädigen die politische Debatte und haben oft ernsthafte Folgen für die Betroffenen. Gerichte wie das LG Berlin II setzen hier klare Grenzen. Spätestens in der mündlichen Verhandlung präsentierte der Beklagte sich nicht als Journalist, bei dem man ein Mindestmaß an Objektivität und Einsicht voraussetzen darf, sondern als sturer Aktivist, der die ausführlichen, geduldigen und völlig überzeugenden Ausführungen der Richterin nicht im Ansatz nachvollziehen wollte. Es folgte sein langer politischer Monolog, der juristisch keine Rolle spielte. Die Richterin kritisierte, dass er die Verhandlung als politische Bühne missbrauche. Genutzt hat es ihm nichts. Reimann hat schon seine Berufung angekündigt. Menschen, die ihm dafür spenden, sollten wissen, dass die Berufung aussichtslos ist.“

Rechtsanwältin Anna Lina Saage: „Gerade in angespannten Debattenlagen muss gelten: Wer Zitate nutzt, muss sie korrekt wiedergeben. Wer sich nicht daran hält, handelt nicht mehr im Rahmen zulässiger Meinungsäußerung, sondern begeht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.“

 

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Karoline Preisler scores another legal victory: Berlin Regional Court II prohibits false quotation in activist X-Post by a ‘Junge Welt’ journalist

In further proceedings before the Berlin Regional Court II, FDP politician and lawyer Karoline Preisler, represented by HÖCKER, has achieved another legal victory. Her lawsuit was directed against Jakob Reimann, who writes as a freelance journalist for the newspaper ‘Junge Welt’, among others, and had reproduced a statement by HÖCKER's client in an article on the X platform in a manner that was factually incorrect.

In September 2024, Reimann wrote on X: ‘Karoline Preisler (FDP), known for her “Rape is not Resistance” signs, also has something to say about the mass rape of Palestinian prisoners by Israeli soldiers: “even there, Israel is still the more humane actor”.

The background to his post was a video interview with Karoline Preisler on the situation in Israel and Gaza, in which she explicitly condemned all forms of sexual violence and emphasised the difference between Israel's constitutional approach to such allegations and the practices of Hamas. Reimann took the above sentence out of context from the interview with the HÖCKER client and used it in his post to construct an untenable statement that she had never made. Contrary to Reimann's portrayal, Karoline Preisler did not say in the video interview that she considered rape by Israelis or Israeli soldiers to be more humane than rape by Hamas terrorists. Instead, she had clearly stated that she considered the state's handling of cases of sexualised violence in Israel to be more humane because Israel is a constitutional state and therefore takes action against the accused. Reimann concealed this essential reference from his readers.

In its judgement of 22 July 2025, the Berlin Regional Court II upheld Karoline Preisler's claim and prohibited Reimann from further disseminating the false quotation. The court found that the reproduction in question did not correspond in any way to the actual statements made by the plaintiff and therefore constituted a violation of her personal rights that was subject to an injunction.

The Berlin Regional Court II confirms once again: Freedom of expression is not unlimited

The decision once again makes it clear that quotations must be handled with care in political debates. In particular, criticism must not be based on fabricated or distorted statements. The court decisions obtained by HÖCKER's client against anti-Israel pro-Palestinian activists send an important signal against deliberate misrepresentations on the internet.

 

Lawyer Dr Marcel Leeser: "A quote used as evidence for criticism is a particularly sharp weapon in the battle of opinions. False quotes or quotes that distort the meaning are therefore a particularly serious foul. They damage the political debate and often have serious consequences for those affected. Courts such as the Berlin Regional Court II are setting clear limits here. At the latest during the oral hearing, the defendant did not present himself as a journalist, from whom a minimum of objectivity and insight can be expected, but as a stubborn activist who did not want to understand the detailed, patient and completely convincing explanations of the judge. This was followed by his long political monologue, which was of no legal relevance. The judge criticised him for misusing the hearing as a political stage. It did him no good. Reimann has already announced his appeal. People who donate to him for this purpose should know that the appeal is futile."

Lawyer Anna Lina Saage: ‘Especially in tense debates, the following must apply: anyone who uses quotations must reproduce them correctly. Anyone who fails to do so is no longer acting within the bounds of permissible expression of opinion, but is committing a violation of personal rights.’

25.07.2025

Anwaltliche Erklärung für unsere Mandantin Caroline Bosbach MdB

Unsere Mandantin, die Bundestagsabgeordnete Caroline Bosbach (CDU), ist aktuell das Ziel einer Verleumdungskampagne. Ihr wird vorgeworfen, die CDU durch das Einbehalten von Parteigeldern in Höhe von knapp 2.500 EUR aufgrund der angeblichen Scheinrechnung eines Wahlkampfhelfers geschädigt zu haben.

Die Vorwürfe sind falsch. Sie wurden von einem kriminellen, fristlos gekündigten früheren Mitarbeiter der Mandantin als Teil einer perfiden Rachekampagne konstruiert. Der entlassene Mitarbeiter hat aufgrund seiner Straftaten Unterlassungserklärungen gegenüber unserer Mandantin abgegeben, seinen fristlosen Rauswurf widerstandslos akzeptiert und die Anwaltskosten unserer Mandantin ersetzt. Nachdem er die Dreimonatsfrist abgewartet hat, innerhalb derer unsere Mandantin zusätzlich noch Strafantrag gegen ihn hätte stellen können, betreibt er nun seine Retourkutsche mit dem Ziel, unsere Mandantin zu schädigen.

Keine Scheinrechnung, kein Schaden für die CDU

Klar ist: Es gab von Vornherein keine Scheinrechnung und keinen Schaden für die CDU, sondern der mit dem entlassenen Ex-Mitarbeiter unserer Mandantin kooperierende und eng befreundete Wahlkampfhelfer hat nachweislich alle von ihm gegenüber der CDU abgerechneten Leistungen erbracht. Diese Leistungen liegen uns in gut dokumentierter Form vor. Das Motiv des Wahlkampfhelfers dafür, sich ungewöhnlicher Weise selbst falsch zu bezichtigen, ist uns bekannt und wird im weiteren Verlauf der Untersuchung offenbar werden.

Bosbach hat von ihr privat verauslagte, erstattungsfähige Wahlkampfkosten nie gegenüber der CDU abgerechnet

Ein Schaden wäre der CDU auch dann nie entstanden, wenn der Wahlkampfhelfer tatsächlich, wie er fälschlich behauptet, nie im Wahlkampf geholfen hätte. Denn die Mandantin hat der CDU von ihr persönlich ausgelegte Wahlkampfkosten im Umfang von mehreren Tausend Euro, die sie sich hätte erstatten lassen dürfen, niemals zur Erstattung eingereicht. 

Bosbach hat zusätzlich weitere 2500 € an die CDU überwiesen

Obendrein hat unsere Mandantin sofort nach dem Aufkommen der fingierten Vorwürfe zusätzlich noch einmal 2500 € an die CDU überwiesen, um jegliche Zweifel zu beseitigen und selbst einen in Wahrheit nie entstandenen, hypothetischen Schaden „auszugleichen“. Diese Summe darf und soll die CDU auf jeden Fall behalten. Es steht ihr dabei offen, ob sie die Zahlung intern als vermeintlichen „Schadensersatz“ oder als Spende unserer Mandantin verbucht, wenn sie nach Ende ihrer Recherchen wie wir überzeugt ist, dass ihr tatsächlich nie ein Schaden entstanden ist.

 

Presseanfragen in dieser Sache bitten wir, Sie kumulativ an folgende E-Mail-Adressen zu richten:

hoecker@hoecker.eu
sarlak@hoecker.eu

Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M. (King's College London)

25.07.2025

"Ab welchem Alter sollten Mädchen Tangas tragen?“ - HÖCKER erwirkt Verbot schlüpfriger Posts auf X

Eine online recht freizügig unter einem Pseudonym auftretende und reichweitenstarke „Influencerin“ hatte unserem Mandanten auf X (vormals Twitter) eine Geldzahlung und deren Widerruf, sowie Geilheit und mehrere schlüpfrige Aussagen unterstellt – darunter auch die besonders anstößige, „ab welchem Alter sollten Mädchen Tangas tragen?“, die unser Mandant in Bezug auf seine Tochter abgegeben haben soll. Sowohl die Ehefrau als auch der Bekanntenkreis und Arbeitgeber unseres Mandanten erfuhren von diesen Posts. 

Unser Mandant hat jedoch weder eine Tochter, noch hat er der „Influencerin“ jemals Geld gezahlt. Ganz im Gegenteil: Er stand nie in Kontakt zu dieser. 

X löschte einen der monierten Posts, andere jedoch nicht. Auch auf unsere Abmahnung erfolgte keine vollständige Löschung, sodass unser Mandant ein Verfügungsverfahren betreiben musste, um effektiv gegen die Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorzugehen. 

Das LG Leipzig hat unserem Antrag nun vollumfänglich stattgegeben (Beschl. v. 25.06.2025, Az. EV 08 O 1494/25, n.rkr.):

Es hat X verboten, den Eindruck zu erwecken und/oder durch Dritte erwecken zu lassen, unser Mandant habe an die Influencerin eine Zahlung geleistet, sowie zu behaupten und/oder durch Dritte behaupten zu lassen, er habe diese Zahlung unter Verweis auf fadenscheinige (im Tenor näher benannte) Gründe rückabgewickelt. Zudem wurde X untersagt, zu verbreiten und/oder durch Dritte verbreiten zu lassen, unser Mandant sei horny gewesen, sowie zu behaupten und/oder durch Dritte behaupten zu lassen, er habe eine (im Tenor näher benannte) Äußerung hinsichtlich seiner (nicht vorhandenen) Tochter abgegeben.

Dr. Christoph Jarno Burghoff: „Die Entscheidung des LG Leipzig ist ein klarer Sieg für unseren Mandanten. Sie stellt nicht nur dessen Reputation wieder her, sondern beendet auch das von X betriebene Katz-und-Maus-Spiel. Das von uns erwirkte Verbot verdeutlicht: Wer sich gegen eine Online-Persönlichkeitsrechtsverletzung wehren will, steht nicht machtlos da. Auch ein in Irland ansässiges Unternehmen wie X ist an das deutsche Medien- und Äußerungsrecht gebunden und haftet ab Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts als Störer.“

Dr. Carsten Brennecke: "Es ist immer wieder ärgerlich, dass die großen sozialen Netzwerke wie LinkedIn, Facebook und in diesem Fall X nur unzureichend auf die Beanstandung klarer Rechtsverstöße reagieren. Immer wieder müssen wir unnötige gerichtliche Verfahren wegen klarer Rechtsverstöße führen. Für die Geschädigten durch solche Fake News ist der Weg zum Recht oft steinig. Aber auch dieses Verfahren zeigt, dass man der Marktmacht dieser Konzerne nicht machtlos ausgeliefert ist. Wir werden auch in Zukunft die Persönlichkeitsrechte unserer Mandanten schützen und erwirkte Verbote öffentlich machen. Wir hoffen, dass dies bei den vorbenannten Konzernen endlich dazu beiträgt, dass diese ihre Rechtsabteilungen professionalisieren und klare Rechtsverletzungen künftig schneller löschen."

30.07.2025

Linksradikaler Verein VVN- BDA Bundesvereinigung veröffentlicht Richtigstellung nach Falschbehauptung zu Dr. Ulrich Vosgerau: Kein CDU-Ausschlussverfahren gegen Dr. Vosgerau

Dr. Vosgerau ist erneut erfolgreich gegen eine Falschbehauptung im Kontext mit der falschen Correctiv-Berichterstattung zum Potsdam-Treffen vorgegangen: 

Der Verein VVN-BDA e.V. Bundesvereinigung berichtete auf seiner Webseite, dass „in Folge der Correctiv-Recherche“ gegen Herrn Dr. Vosgerau durch die CDU „ein Parteiausschlussverfahren eingeleitet wurde“.

Diese Behauptung ist falsch. Zu keinem Zeitpunkt wurde ein Parteiausschlussverfahren gegen Dr. Vosgerau eingeleitet.

Der abgemahnte Verein hat die Falschbehauptung gelöscht, eine Unterlassungserklärung abgegeben und die folgende Richtigstellung verbreitet:

„In einer früheren Version hieß es, dass bereits ein Parteiausschlussverfahren gegen Vosgerau läuft. Dies ist nicht der Fall.“

Der VVN-BDA steht wegen seiner linksextremistischen Ausrichtung und wegen der Verbreitung von Desinformation immer wieder in der Kritik: 

Noch bis 2020 wurde der Landesverband Bayern durch den Verfassungsschutz beobachtet. 

Dass der VVN-BDA nun mit der Verbreitung von Falschbehauptungen zu politischen Gegnern auffällt, ist kein Einzelfall.

Ein führendes deutsches Bauunternehmen und dessen Geschäftsführer mussten bereits 2024 gegen den Landesverband Sachsen vorgehen. Vor dem OLG Dresden haben sich das Bauunternehmen Henschke Bau GmbH und deren Geschäftsführer letztinstanzlich und rechtskräftig gegen eine Falschbehauptung zu angeblich rechtsradikalen Äußerungen zur Wehr gesetzt. 

https://www.hoecker.eu/blog/hentschke-bau-setzt-sich-auch-in-zweiter-instanz-gegen-falschbehauptungen-linker-aktivisten-durch/

Dr. Carsten Brennecke: „Die Diffamierung politischer Gegner, auch mit Falschdarstellungen, hat beim VVN-BDA offensichtlich Tradition. Im Kampf gegen missliebige Meinungen ist dem Verein offensichtlich jedes Mittel recht“. 

04.08.2025

Deutscher Historiker und Autor Wolfgang Benz korrigiert Falschaussage über das Potsdamer-Treffen in seinem aktuellen Buch „Exil: Geschichte einer Vertreibung 1933 – 1945“

Die Liste der Medien, Politiker und Autoren, die sich durch den Correctiv-Bericht zum Potsdam-Treffen haben in die Irre führen lassen, wird täglich länger. Das neuste Opfer in der langen Serie der Missverständnisse ist der bekannte deutsche Historiker und Autor Wolfgang Benz. Gerade hat er sein neustes Buch „Exil: Geschichte einer Vertreibung 1933 – 1945“ veröffentlicht. Im Vorwort verstieg er sich zu der folgenden Falschdarstellung: 

"Im Herbst 2023 rotteten sich Reaktionäre mit Rechtsradikalen zusammen, um in geheimem Palaver den Masterplan auszuhecken, mit dem durch Vertreibung aller Migranten, auch der längst erfolgreich Eingebürgerten, Deutschland nach der Parole «Blut und Boden» zum völkischen Nationalstaat, zur spießigen Idylle des Selbstgenügens zurückzuführen sei."

Die Behauptung, die Teilnehmer des Potsdam-Treffens hätten geplant, alle Migranten aus Deutschland zu vertreiben, ist falsch. Erst recht falsch ist die Behauptung, es sei die Vertreibung der Eingebürgerten, also deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund, geplant worden. 

Derartige Falschbehauptungen wurden im Namen von Dr. Ulrich Vosgerau (CDU) bereits vielfach gerichtlich verboten: 

Dem NDR wurde die Falschbehauptung verboten, es sei in Potsdam die Ausweisung deutscher Staatsbürger diskutiert worden. Campact wurde der Bericht verboten, in Potsdam sei eine Zwangsdeportation von Deutschen mit Migrationshintergrund das Anliegen gewesen. Das ZDF hat ein gerichtliches Verbot zu der Falschbehauptung kassiert, in Potsdam sei die Deportation deutscher Staatsbürger geplant worden. Die Grüne Bürgerschaftsfraktion in Hamburg darf nach einem rechtskräftigen gerichtlichen Verbot nicht mehr verbreiten, in Potsdam sei die Deportation von deutschen Staatsbürgern besprochen wurden und der SWR hat das gerichtliche Verbot anerkannt, laut der Pläne in Potsdam sollten deutsche Staatsbürger ausgewiesen werden. 

Auch diese Entscheidungen dokumentieren, dass die Behauptung im Vorwort des aktuellen Werkes von Wolfgang Benz falsch ist. 

Wolfgang Benz korrigiert nun seine unhaltbare Aussage über das Potsdamer-Treffen und erklärt in einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung, diese Aussage in künftigen Auflagen nicht zu wiederholen. Damit hat er ein weiteres Klageverfahren abgewendet.

Dr. Carsten Brennecke: „Während wir für Herrn Dr. Vosgerau zu Beginn der durch Correctiv initiierten Welle der Falschberichterstattung über das Potsdamer-Treffen reihenweise gerichtliche Verfahren führen und Verbote erwirken mussten, setzt sich nun immer mehr die Erkenntnis durch, dass man sich auf den Correctiv-Bericht und die angeblichen „Recherchen“ Correctivs nicht verlassen kann. Mittlerweile reagieren die Medien und Autoren, die mutmaßlich in Folge der Correctiv-Berichterstattung Falsches zum Potsdamer-Treffen berichten, zügig und passen die Falschdarstellungen einvernehmlich an.“