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30.01.2025
Klage gegen Kampagnenverein Campact wegen Correctiv-Falschbehauptungen eingereicht
Das Landgericht Hamburg hat dem Campact e.V. im vergangenen Jahr zwei Falschaussagen über das Potsdam-Treffen verboten. Im Namen von Dr. Ulrich Vosgerau (CDU) verbot das Landgericht Hamburg im Eilverfahren die folgenden Behauptungen:
- Das Anliegen des angeblichen Geheimtreffens sei eine massenhafte Zwangsdeportation von Deutschen mit Migrationsgeschichte gewesen.
- Der angebliche Geheimplan von Potsdam habe das Ziel gehabt, Deutschen mit Migrationsgeschichte das Wahlrecht zu entziehen.
Letzteres hatte noch nicht einmal der fehlerhafte Correctiv-Bericht angedeutet.
Campact stellt sich über das Gericht und macht Wahlkampf
Die Kampagnen-Organisation mit zweifelhaftem Ruf und dubiosem Geschäftsgebaren möchte das Verbot nicht akzeptieren. Die Gründe dafür teilt der Verein nicht mit. Aktuell ist die Kampagnen-Organisation sehr damit beschäftigt, in den Bundestagswahlkampf einzugreifen und Politik zu machen. Derzeit wirbt Campact auf seiner Homepage für sein Anliegen, den Kampf gegen „gegen rechts“. Der Kampf „gegen rechts“ beginnt dabei für Campact bei der CDU und CSU. Denn, so Campact, „eine rechte Union in der Regierung … das sind düstere Aussichten“. Damit belegt Campact erneut, wieso dem Verein 2019 zurecht die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde. Das Berliner Finanzamt begründete dies damit, dass sich der Verein zu sehr in die Tagespolitik einmische.
Ohne Gemeinnützigkeit beeinflusst es sich ganz ungeniert – Kampf „gegen rechts“
So mischte sich die Kampagnen-Organisation in 2024 in den Wahlkampf in Sachsen ein. Zwei Grünen und zwei Linken Politikern bot Campact jeweils 25.000 Euro an. Sie sollten zwei Direktmandate in Leipzig und Dresden erringen. Denn in Sachsen genügt einer Partei der Gewinn von zwei Direktmandaten, um dann selbst in den Landtag einzuziehen, selbst wenn sie bei den Zweitstimmen unter 5 Prozent bleibt. Die CDU kritisierte dies als „massive Einflussnahme von Außerhalb auf den demokratischen Prozess“. Die Süddeutsche beschreibt den Vorgang als „Einmischung in Wahlen“.
Und 2021 mischte sich Campact auch schon in Thüringen ein. Dort wollte Campact verhindern, dass sich der CDU-Kandidat Hans-Georg Maaßen durchsetzt. Campact setzte die Kandidaten der Linken und Grünen unter Druck, so dass sie ihre Kandidaturen zugunsten des SPD-Kandidaten zurückzogen.
Maulkorb für Campact
Da sich der Verein aus Berlin unbeirrbar gibt und die Vermutung naheliegt, dass er die untersagten Falschbehauptungen zum Potsdam-Treffen in seinem „Kampf gegen rechts“ auch künftig in seinen politischen Kampagnen verwenden wird, haben wir für Dr. Ulrich Vosgerau nun die Hauptsacheklage gegen die Falschbehauptungen von Campact erhoben.
Dr. Carsten Brennecke: „Das Verhalten von NGOs wie Campact fördert die zunehmende Spaltung der Gesellschaft. Linke NGOs versuchen mit allen Mitteln das zu bekämpfen, was ihrer Auffassung nach rechts ist. Auch Parteien der bürgerlichen Mitte, wie die CDU und CSU, geraten dabei ins Visier. Wir sind zuversichtlich, dass die Hauptsacheklage gegen die Kampagnen-Organisation Campact erfolgreich ist. So verhindern wir die politische Einflussnahme und Einmischung in Wahlen durch irreführende Online-Kampagnen von Campact mit verbotenen Falschaussagen über das Potsdam-Treffen“.
10.02.2025
Pressemitteilung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung gegen Dr. Michael Winterhoff
Am 12.02.2025 beginnt die strafrechtliche Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bonn im Verfahren gegen Dr. Michael Winterhoff.
Wir vertreten Herrn Dr. Winterhoff presserechtlich und bitten die Presse, Anfragen an uns zu richten.
Wir bitten die Presse, bei der prozessbegleitenden Verdachtsberichterstattung die nachstehende Erklärung unseres Mandanten zu beachten:
Die im Strafverfahren untersuchten Vorwürfe hält Herr Dr. Winterhoff nach wie vor für unbegründet. Er wird sich weiterhin gegen diese verteidigen.
Das von Herrn Dr. Winterhoff eingesetzte Medikament Pipamperon wird bei Kindern und Jugendlichen angewendet, die sich in schwerwiegenden psychischen Ausnahmesituationen befinden
Das Medikament wurde bei Härtefallpatienten, sogenannten Systemsprengern, eingesetzt. Diese Patienten waren aufgrund ihrer psychischen Verfassung weder in der Schule pädagogisch erreichbar, noch konnten sie einen sozialen Umgang in und außerhalb der Schule pflegen und waren dadurch im Alltag eingeschränkt und isoliert. Ziel der Behandlung von Dr. Winterhoff mit dem Medikament Pipamperon war es, seine Patienten emotional zu entlasten. Das führte dazu, dass die Patienten zugänglich wurden für pädagogische Maßnahmen und damit auch wieder am Sozialleben teilnehmen konnten. So gelang es den Patienten wieder, im Alltag und besonders auch in Konfliktsituationen ihre Außenwelt wahrzunehmen und adäquat darauf sozial zu reagieren.
Dr. Winterhoff hat das Medikament nur dann eingesetzt, wenn eine klare medizinische Indikation vorlag, d.h. die Patienten nicht mehr in der Lage waren, adäquat auf eine soziale Ansprache zu reagieren und/oder am schulischen Alltag teilzuhaben. Die Patienten wurden während der Medikamentengabe regelmäßig untersucht. Die Ergebnisse bildeten die Grundlage für den weiteren Einsatz des Medikaments, einer Anpassung oder einer Beendigung der Therapie. Dr. Winterhoff handelte immer evidenzbasiert bei der Verordnung von Pipamperon. Traten Nebenwirkungen auf, wurden diese von Dr. Winterhoff durch Anpassung der Therapie beseitigt.
Es gibt keine Nachweise und Belege dafür, dass die Therapie von Dr. Winterhoff dauerhafte nachteilige Auswirkungen für seine Patienten hatte. In keinem Fall ist es aufgrund der Medikation zu einer körperlichen Beeinträchtigung gekommen, die einen dauerhaften pathologischen Zustand begründet, so dass schon deshalb keine Körperverletzung vorliegt. Es gibt somit keinen Nachweis dafür, dass die Verordnung des Medikaments überhaupt zu einem Schaden geführt hat.
Dr. Carsten Brennecke für Dr. Michael Winterhoff:
„Dr. Winterhoff hat als Mediziner das getan, was er als Arzt gelobt hat zu tun. Er hat die Gesundheit und das Wohlergehen von Patienten zu seinem obersten Anliegen gemacht. Dazu gehörte die erfolgreiche Anwendung eines Medikaments, dessen langfristiger Einsatz bei Kindern und Jugendlichen zulässig ist, um ihnen ein besseres Leben zu ermöglichen. Als Kinderpsychologe hat Dr. Winterhoff insgesamt etwa 15.000 Patienten behandelt. Nun werfen ihm 36 ehemalige Patienten vor, er habe sie durch den Einsatz von Psychopharmaka bewusst ruhiggestellt, um Einrichtungen das Leben leicht zu machen und damit Kasse zu machen. Dr. Winterhoff weist die Vorwürfe zurück. Natürlich zählt jeder Einzelfall, wenn es um die Gesundheit und das Wohlergehen von Patienten geht. Nun muss ein Strafverfahren klären, ob das Lebenswerk von Dr. Winterhoff mit vielen heute gesunden und zufriedenen Patienten Risse hat oder ob die Vorwürfe gemäß unserer Einschätzung haltlos sind und unbewiesen bleiben.“
Darüber hinaus stellen wir der Presse ein umfangreiches Dossier zur Verfügung, dem zu entnehmen ist, dass und mit welchen weitergehenden Argumenten Herr Dr. Winterhoff den ihm gegenüber erhobenen – unberechtigten – Vorwürfen entgegentritt.
18.02.2025
HÖCKER stoppt Identitätsmissbrauch auf Fake-Website
Bin ich gegen Identitätsdiebstahl auf einer fremden Website machtlos? Nein – HÖCKER hilft! Auf der Website einer nicht-existenten (Fake-)Anwaltskanzlei wurden mehrere Fotos von Mitarbeitern unseres Mandanten verwendet, zudem wurde die Domain für gewerbsmäßigen Betrug verwendet. Nachdem HÖCKER den Content-Delivery-Network-Betreiber Cloudflare wegen der Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten zur Löschung aufgefordert hatte, wurde die Website innerhalb weniger Tage dauerhaft abgeschaltet.
Rechtsanwalt Martin Neu: „Es ist unerlässlich, gegen Identitätsdiebstahl im Internet vorzugehen, um erhebliche finanzielle Nachteile und Reputationsschäden zu verhindern. Erfreulicherweise kommen nicht nur Social-Media-Plattformen, sondern auch Diensteanbieter hinter ‚klassischen‘ Fake-Websites auf anwaltliche Aufforderung ihren rechtlichen Verpflichtungen nach.“
24.02.2025
Geteiltes Impressum: volle Haftung bei unklaren Angaben
Immer öfter werden im Impressum von Medien-Webseiten für verschiedene Bereiche unterschiedliche Anbieter angegeben, so etwa beim SPIEGEL, dem FOCUS und den 24er-Portale der IPPEN-Verlagsgruppe (z.B. https://www.ruhr24.de/ueber-uns/impressum/). Dort wird dann mehr oder weniger klar und deutlich angegeben, welcher Anbieter für welchen Bereich bzw. für welche Artikel verantwortlich ist. Fehler in der Gestaltung des Impressums können allerdings zu einer ungewollten und vor allem weitreichenden Haftung führen. Diese Erfahrung musste nun das zur MADSACK Mediengruppe gehörende RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) machen.
Das Solinger Tageblatt hatte in einem Artikel eine rechtswidrige Falschbehauptung veröffentlicht. Im Impressum hieß es, dass Anbieter der Webseite das RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) sei, mit Ausnahme von gesondert gekennzeichneten Artikeln, für die der lokale Verlag „B. Boll, Verlag des Solinger Tageblattes GmbH & Co. KG“ verantwortlich sein soll. Im vorliegenden Fall ging es eigentlich um einen Artikel des Solinger Tageblatt-Verlags. Allerdings entsprach die Kennzeichnung des Artikels nicht den im Impressum genannten Kriterien. Wegen dieser nicht eindeutigen Aufteilung ging das LG Hannover nun von einer Haftung des RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) aus (Beschl. v. 7.1.2025, Az. 13 O 282/24):
„Die Kammer geht von einer Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten für den angegriffenen Inhalt aus, da das Kürzel „ST“ nicht den Vorgaben des Impressums entsprach, wonach für die Anbietereigenschaft des Solinger Tageblatts entweder die Zeichnung des Artikels mit „Autor/Solinger Tageblatt“ oder „Solinger Tageblatt“ erforderlich war.“
Dr. Johannes Gräbig: „Die Aufteilung einer Webseite in verschiedene Bereiche bzw. unterschiedliche Anbieter soll eigentlich für eine Aufteilung der Haftung sorgen. In diesem Fall ist das aber komplett nach hinten losgegangen: Weil die Umsetzung nicht den eigenen Vorgaben im Impressum entsprach, hafteten beide Anbieter. Die Entscheidung ist nur konsequent und zu begrüßen: Die Impressumspflicht dient der Identitätsfeststellung für Klage- und Vollstreckungsverfahren um eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Dazu muss ohne jegliche Zweifel auf den ersten Blick erkennbar sein, wer für die Inhalte einer Webseite verantwortlich ist.“
13.03.2025
Band sollte gecancelt werden: Doppelter Gerichtserfolg für „Weimar“
Seit Anfang der 2020er Jahre hat sich die Band „Weimar“ vor allem in „Metal“-Kreisen einen Namen gemacht. Ihre für 2025 geplante Tour soll die Band am 12.04.2025 nach Lemgo in die Phoenix Contact Arena sowie am 10.05.2025 nach Saarbrücken ins „E WERK“ führen. Nachdem bereits beide Termine für die Band reserviert waren, sagten die Hallenbetreiberinnen die Konzerte jeweils aus heiterem Himmel und mit fadenscheinigen Begründungen ab. So fabulierte das „E WERK“ von einer arglistigen Täuschung. Von Seiten der Phoenix Contact Arena hieß es wiederum, es bestünden „Bedenken“ der Sicherheitsbehörden (Spoiler: vor Gericht haben sich diese „Bedenken“ vollständig in Luft aufgelöst). In der lippischen Lokalpresse war außerdem zu lesen, dass u.a. Ausrichtung und Stil der Band Grund für die Absage in Lemgo gewesen seien.
Für die 4K Concepts GbR, die hinter der Band stehende wirtschaftliche Unternehmung, ist diese Form der Cancel Culture unerträglich. Sie entschied sich daher dazu, mithilfe von HÖCKER rechtliche Schritte gegen den Kreis Lippe und die Landeshauptstadt Saarbrücken auf den Weg zu bringen, da die Hallenbetreiberinnen als kommunale Gesellschaften zu 90 bzw. 100 Prozent im Eigentum von Kreis bzw. Landeshauptstadt stehen.
Verwaltungsgericht Minden entscheidet zugunsten „Weimar“
Das Verwaltungsgericht Minden entschied am 11.03.2025 zugunsten der 4K Concepts GbR, dass ihr Zugang zur Phoenix Contact Arena in Lemgo zwecks Durchführung des Konzertes der Band „Weimar“ am 12.04.2025 zu verschaffen ist (Beschl. v. 11.03.2025, Az. 2 L 251/25, n.rk.). Ein sachlicher Grund, der 4K Concepts GbR den Zugang zur Phoenix Contact Arena zu verweigern, existiere nicht. Eine Gefahr, dass während des Konzerts gegen Gesetze verstoßen werde, sei nicht ersichtlich. Auch die vom Kreis behauptete wirtschaftliche Existenzgefährdung der Hallenbetreiberin sei nicht ausreichend dargelegt worden.
Auch das Verwaltungsgericht Saarlouis entscheidet zugunsten der Band
Ebenfalls am 11.03.2025 entschied wiederum das Verwaltungsgericht des Saarlandes, dass der 4K Concepts GbR Zugang zum „E WERK“ in Saarbrücken zwecks Durchführung des Konzerts der Band „Weimar“ am 10.05.2025 zu verschaffen ist (Beschl. v. 11.03.2025, Az. 3 L 235/25, n.rk.). Zur Begründung verwies das Gericht u.a. darauf, dass im gesamten Vortrag der beigeladenen Hallenbetreiberin nicht im Ansatz konkrete tatsächliche Anhaltspunkte benannt worden seien, die auf die Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten von gravierendem Gewicht anlässlich des geplanten Konzerts sicher schließen ließen. Die Prognose beruhe auf reiner Spekulation. Der mit der Hallenbetreiberin geschlossene Mietvertrag sei weder wirksam angefochten noch gekündigt worden. Die Weigerung der Landeshauptstadt Saarbrücken, auf die Hallenbetreiberin als städtische Gesellschaft im Sinne der 4K Concepts GbR einzuwirken, stelle einen Eingriff in deren Kunstfreiheit dar.
Rechtsanwalt Glen O‘Brien: „In beiden Verfahren waren die von den Kommunen und den kommunalen Gesellschaften vorgetragenen Argumente mehr als dürftig. Es freut uns sehr, dass die Gerichte dies genauso sehen.“
Rechts- und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. René Rosenau: „Die beiden Entscheidungen stärken die Kunstfreiheit. Wie Kunst auszusehen hat, ist dank des Grundgesetzes nämlich nichts, über das andere als der Künstler selbst zu entscheiden hätten, schon gar nicht der Staat.“
14.03.2025
Google muss Fake-Bewertungen zu Schweizer Local Listings löschen
Google-Rezensionen können für Nutzer, die sich über eine Unternehmen bzw. die von ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen informieren wollen, sehr hilfreich sein. Dabei gibt es nicht pro Unternehmen ein einziges Profil. Vielmehr kann es zu jedem Standort ein sog. „Local Listing“ geben, so dass Nutzer immer zu dem konkreten Standort Bewertungen abgeben können.
Für die Mandantin mit Sitz in Deutschland gibt es auch zu ihrem Standort in der Schweiz ein solches Local Listing. Dort hatte ein Nutzer mit einem kryptischen Nutzernamen eine 1 Sterne-Bewertung ohne jeden weiteren Inhalt abgegeben. Die Mandantin hielt dies für eine Fake-Bewertung und forderte Google zur Löschung der Rezension auf. Google lehnt das ab.
Das Landgericht Hamburg gab der Klage der Mandantin nun statt und verurteilte die Google Ireland Ltd. zur Löschung der Bewertung (Urt. v. 24.1.1205, Az. 324 O 255/23, nicht rechtskräftig). Entgegen der Auffassung von Google war das Landgericht Hamburg nach Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 (EUGVVO) international zuständig, weil sich der Mittelpunkt der Interessen der Mandantin in Deutschland befindet. Entgegen der Ansicht von Google komme es dafür auch nicht darauf an, dass es um eine Bewertung zum Schweizer Standort gehe. Auch sei für den Fall weder irisches (wegen des Sitzes von Google in Irland), noch Schweizer Recht (weil es um eine Bewertung eines Schweizer Local Listings geht) anwendbar, sondern deutsches Recht. Da Google trotz der Löschungsaufforderung die Fake-Bewertung nicht gelöscht habe, hafte es jetzt auf Unterlassung und müsse die Bewertung löschen.
Dr. Johannes Gräbig: „Grundsatz-Entscheidung des LG Hamburg: Deutsche Unternehmen können gegen negative Google-Bewertungen zu ihren Schweizer Standorten vorgehen – und zwar vor deutschen Gerichten! Dies ist deshalb wichtig, weil das deutsche Recht zur Bekämpfung von Fake-Bewertungen deutlich besser geeignet ist. Gerade für deutsche Hotelketten mit Standorten in der Schweiz ist das eine gute Nachricht. Sie müssen nicht in für sie fremden Ländern wie Irland oder der Schweiz klagen.“
26.03.2025
Gesperrtes PayPal-Konto freigeschaltet
Das PayPal-Konto unseres Mandanten wurde kurz nach einer privaten Überweisung ins innereuropäische Ausland ohne Vorankündigung und ohne ersichtlichen Grund gesperrt. PayPal teilte ihm lediglich mit, dass (nicht näher benannte) Aktivitäten festgestellt worden seien, die gegen die PayPal-Nutzungsbedingungen verstoßen würden. Daraufhin wurden sämtliche Funktionen des Kontos eingeschränkt, die Zahlungsabwicklung gänzlich unterbunden und das vorhandene Guthaben eingefroren. Auf persönliche Beschwerden unseres Mandanten beim Zahlungsanbieter reagierte das Unternehmen nicht.
Auf das anwaltliche Aufforderungsschreiben von HÖCKER, die rechtswidrige Einschränkung des PayPal-Kontos aufzuheben und sämtliche Funktionen für unseren Mandanten wieder freizuschalten, reagierte das Unternehmen hingegen umgehend. Verstöße gegen die intransparenten Nutzungsbedingungen konnten auch von PayPal selbst plötzlich nicht mehr festgestellt werden. Der Account unseres Mandanten wurde wieder freigeschaltet und kann wieder vollumfänglich genutzt werden, sowohl für private als auch geschäftliche Zwecke.
Rechtsanwalt Martin Neu, LL.M. (Exeter): „Die Sperre des eigenen PayPal-Kontos kann weitreichende und unangenehme Folgen haben, denn nicht nur im Privaten, sondern auch im geschäftlichen Bereich spielt der Zahlungsanbieter eine bedeutende Rolle. Deshalb bedarf es einer konkreten Begründung, wenn der Zugriff auf den Account eingeschränkt wird. Ist bereits diese Grundvoraussetzung nicht erfüllt, haben die Nutzer einen Anspruch auf Freischaltung des PayPal-Kontos, den sie notfalls mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen können.“
28.03.2025
taz kassiert Verbot wegen vorverurteilender Berichterstattung zum Strafprozess gegen Dr. Michael Winterhoff
Deutschlands erfolgreichster Kinderpsychiater Dr. Michael Winterhoff wehrt sich in einem Strafprozess vor dem Landgericht Bonn gegen unberechtigte Vorwürfe. Fälschlich wird ihm vorgeworfen, er habe Patienten ohne ausreichende Indikation und Aufklärung mit Psychopharmaka behandelt und dies habe zu dauerhaften Nebenwirkungen geführt, sodass ihm Körperverletzungen vorzuwerfen seien. Auslöser für den Prozess ist eine einseitige WDR-Dokumentation von Nicole Rosenbach.
Dr. Winterhoff hat sich immer gegen die falschen Vorwürfe gewehrt: Die Medikamente wurden nur nach Feststellung einer Indikation und Aufklärung eingesetzt. Es sind keine Nebenwirkungen der Medikamente nachweisbar, sodass der Vorwurf einer Körperverletzung unbegründet ist.
Im laufenden Strafprozess haben mittlerweile mehrere sachverständige Gutachter bestätigt, dass das von Dr. Winterhoff eingesetzte Medikament Pipamperon für die auch längerfristige Behandlung von Kindern zugelassen ist. Gutachter haben zudem bestätigt, dass keine Nebenwirkungen des Medikaments nachweisbar sind.
Die Beweisaufnahme zu dem bislang vor dem Landgericht Bonn verhandelten Fällen hat zudem gezeigt, dass auch in den konkreten Fällen keine Nebenwirkungen eingetreten sind, insbesondere keine, die auf die Gabe des Medikaments zurückzuführen sind.
Die Presse wurde durch HÖCKER schon zu Beginn des Verfahrens mit einem ausführlichen Presse-Dossier (Download) darüber informiert, dass und wie sich Dr. Winterhoff gegen die Vorwürfe verteidigt.
Gleichwohl hat die taz über den Strafprozess und über die einseitige vorverurteilende WDR-Dokumentation berichtet, ohne zu berücksichtigen, dass und wie sich Dr. Winterhoff gegen die Vorwürfe zur Wehr setzt. Die taz hielt es noch nicht einmal für erforderlich, Dr. Winterhoff die Gelegenheit zu geben, sich vor der vorverurteilenden Berichterstattung zu verteidigen.
Diese Berichterstattung wurde der taz nun durch das Landgericht Köln mit einstweiliger Verfügung verboten (n.rk.).
Das Landgericht Köln begründet das Verbot damit, dass eine Berichterstattung über einen Strafprozess nur dann zulässig ist, wenn entlastend berichtet wird, dass und mit welchen Argumenten sich der Betroffene im Verfahren verteidigt.
Dr. Carsten Brennecke und Dr. Christoph Jarno Burghoff: „Dr. Winterhoff hat stets ausführlich erklärt, warum die Vorwürfe haltlos sind. Es wurde ein umfangreiches Presse-Dossier bereitgestellt, dem auch die taz die entlastenden Argumente entnehmen kann. Warum die taz dennoch meint, derart vorverurteilend berichten zu müssen, ist nicht nachvollziehbar. Wir fordern die Presse auf, die entlastenden Argumente Dr. Winterhoffs zu berücksichtigen. Dr. Winterhoff wird sich auch zukünftig gegen jede unzulässige Verdachtsberichterstattung gerichtlich zur Wehr setzen.“
01.04.2025
NDR nach Falschberichterstattung uneinsichtig – Dr. Vosgerau verklagt NDR wegen Correctiv-Bericht
Da der NDR trotz Falschberichterstattung zum Potsdam-Treffen uneinsichtig bleibt, hat Dr. Vosgerau nun gegen den NDR Klage vor dem Landgericht Hamburg erhoben.
Der NDR hatte sich wie viele andere Medien durch die irreführende und falsche Correctiv-Berichterstattung zum Potsdam-Treffen in die Irre führen lassen. Unter Verweis auf den Correctiv-Bericht hatte der NDR in einem Tagesschau-Bericht die Falschbehauptung verbreitet, in Potsdam sei die Ausweisung deutscher Staatsbürger geplant worden. Der NDR hat zudem falsch berichtet, es sei der Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft nach rassistischen Kriterien diskutiert worden. Schließlich wurden diese Pläne als grob verfassungswidrig abgewertet.
All das wurde dem NDR bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren sowohl durch das Landgericht Hamburg, als auch durch das Oberlandesgericht Hamburg verboten.
Dem NDR fehlt es dennoch bis heute an jeder Einsichtsfähigkeit zu seinem groben journalistischen Fehlverhalten. Er möchte das Verbot im einstweiligen Rechtsschutz nicht akzeptieren.
Daher hat Dr. Ulrich Vosgerau nun beim Landgericht Hamburg eine Hauptsacheklage eingereicht. Der NDR wird auf Unterlassung der Falschbehauptungen und seiner ungerechtfertigten Abwertung verklagt, die Potsdam-Planungen seien verfassungswidrig gewesen.
Dr. Carsten Brennecke: „Dass der NDR als öffentlich-rechtliche Senderanstalt gerichtliche Verbote zweier Instanzen nicht akzeptiert, sondern fortgesetzt an seiner Falschberichterstattung festhalten möchte, kann man nur mit Verwunderung zur Kenntnis nehmen. Dies gilt umso mehr, weil die Prozesse um die journalistischen Fehlleistungen des NDR zu mehreren Tausend Euro Kosten führen, die letztendlich aus den Beiträgen der Bürger gezahlt werden“.
02.04.2025
Frankfurter Pressesenat untersagt Berichterstattung zu angeblichen Chatnachrichten
Mit Urteil vom 27.03.2025 hat der Pressesenat des OLG Frankfurt am Main (Az.: 16 U 9/23; nicht rechtskräftig) einen vorläufigen Schlussstrich unter eine seit Mai 2018 andauernde äußerungsrechtliche Streitigkeit gezogen. Ein Presseunternehmen hatte damals – ohne vorherige Anhörung – in zwei aufeinanderfolgenden Berichten über angebliche Chatnachrichten unseres Mandanten berichtet. Das Presseunternehmen schrieb unserem Mandanten rechtsextreme und somit maximal rufschädigende Äußerungen zu. Unser Mandant bestritt jedoch von Anfang an, dass diese Nachrichten authentisch seien, was er im vorhergehenden Eilverfahren auch mehrfach an Eides statt versicherte und dabei betonte, dass die streitigen Chatnachrichten manipuliert seien.
Nach insgesamt drei Verhandlungstagen stellte der Senat nun fest, dass die drei Beklagten (das Unternehmen und die jeweiligen Autoren) nicht beweisen konnten, dass die Chatnachrichten authentisch seien – es fehle „am Nachweis, dass diese tatsächlich wahr sind“. Den Beklagten lag lediglich eine sog. html-Datei vor, die von einem Sachverständigen als nicht fälschungssicher und gleich einem einfachen Word-Dokument eingeordnet wurde. Eine solche (nicht signierte) Datei könne jederzeit nachträglich manipuliert werden. Diese Datei hätten die Beklagten von einer Quelle erhalten. Zwar müssten sie diese nicht namentlich benennen. Um eine Zuverlässigkeitsprüfung der Quelle jedoch zu ermöglichen, seien die Beklagten gehalten, Einzelfallumstände offenzulegen, so dass ein Rückschluss auf die Verlässlichkeit des Informanten und die Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Informationen gezogen werden könne.
Dem seien die Beklagten nicht nachgekommen: Da die Quelle die Datei aus einer Straftat erlangt habe (§ 202a StGB), ergäben sich zunächst erhöhte Anforderungen an die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Quelle – die Beklagten hatten selbst angegeben, dass die Quelle den Account des Klägers gehackt habe. Vor Übergabe verfügte die Quelle auch rund 4 Wochen über die Datei, was angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe der Manipulation eine Überprüfung der Zuverlässigkeit nahegelegt hätte – v.a., da die Beklagten in der Vergangenheit noch nichts mit der Quelle zu tun gehabt hätten und einräumten, um die mangelnde Fälschungssicherheit gewusst zu haben. Das Gericht wies zudem auf mehrere Widersprüche im Vortrag der Beklagten hin. So räumten die Beklagten etwa erst in der Berufungsverhandlung vor dem Senat ein, dass ihre Quelle aus zwei Personen bestand – ein Umstand, der in vorherigen Gerichtsverhandlungen nicht offenbart wurde, was der Senat explizit als „nicht nachvollziehbar“ bezeichnete. Auch weitere Unstimmigkeiten bemerkte der Senat. So trugen die Beklagten im Eilverfahren etwa vor, nicht zu wissen, wer wie an die Datei gelangt sei – ein offener Widerspruch zum Vortrag im Hauptsacheverfahren. Im Ergebnis gelangte das Gericht daher zu der Feststellung, dass die Beklagten – gerade auch im Licht der Schwere der Vorwürfe – nicht den von ihnen zu verlangenden journalistischen Sorgfaltspflichten genügt haben.
Das Gericht hat die Beklagten daher verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit den streitigen Vorwürfen identifizierend über den Kläger zu berichten. Zudem wurden auch mehr als 20 konkrete Aussagen untersagt. Es wurde ferner festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger materielle Schäden zu ersetzen. Der Senat hat unserem Mandanten (neben der Erstattung von Abmahngebühren) auch eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt EUR 25.000 zugesprochen, da die streitigen Äußerungen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung bedeuteten. Lediglich bezüglich der beantragten Höhe der Geldentschädigung erfolgte eine Teilzurückweisung durch den Senat. Der Streitwert wurde auf EUR 480.000 festgesetzt; die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen haben die Beklagten bereits Beschwerde zum BGH eingelegt (Az.: VI ZR 102/25).
Rechtsanwalt Dr. Christian Conrad: „Die Entscheidung stärkt sowohl die Rechte der Betroffenen als auch die der Presse, indem das natürliche Spannungsverhältnis zwischen Informantenschutz und Persönlichkeitsrecht interessengerecht aufgelöst wird. Entgegen erster journalistischer Reaktionen hat der Pressesenat hier kein Neuland betreten, sondern die – von uns beständig betonte – existierende Rechtsprechung zum Schutz von journalistischen Quellen oder etwa zur Beweiskraft von Dateien folgerichtig angewandt. Das Urteil war zudem spätestens seit einem gerichtlichen Hinweis aus Ende Dezember 2024 absehbar.“
Anm.: Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. (Nr. 17/2025) ist hier abrufbar: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/hohe-anforderungen-an-die-pruefung-der-zuverlaessigkeit-einer-quelle