Einstweilige Verfügung: Firmenname schlägt Marke

Eine Mandantin wurde auf eine Marke aufmerksam, die „zufällig“ genau ihrem ungewöhnlichen Firmennamen entsprach und wenige Tage später angemeldet, nachdem die Mandantin erstmals öffentlich in Erscheinung getreten war. 

Jedenfalls mit der Eintragung ins Handelsregister, die noch vor der Markenanmeldung erfolgte, hatte die Mandantin ein sog. Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG an dem Firmennamen erworben. Ihr standen damit prioritätsältere Rechte zu. Bereits die Anmeldung einer Marke begründet eine Erstbegehungsgefahr, dass sie auch für die entsprechenden Waren bzw. Dienstleistungen benutzt wird. Die Markeninhaberin wurde daher unter Berufung auf das ältere Unternehmenskennzeichen abgemahnt. Da sie nicht auf die Marke verzichtete, hat das LG Köln eine einstweilige Verfügung erlassen (Beschl. v. 13.5.2025, Az. 33 O 161/25, rechtskräftig).

Dr. Johannes Gräbig: „Das Unternehmenskennzeichen wird in der Praxis oft unterschätzt. Der Schutz entsteht mit der bloßen Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr ohne dass es irgendwo registriert werden muss. Dadurch wird das Unternehmenskennzeichen mitunter unberechenbar. Da die Mandantin keine älteren Markenrechte hatte, konnte sie sich glücklicherweise auf ihren Firmennamen berufen und gegen die missbräuchliche Marke vorgehen.“