"Ab welchem Alter sollten Mädchen Tangas tragen?“ - HÖCKER erwirkt Verbot schlüpfriger Posts auf X
Eine online recht freizügig unter einem Pseudonym auftretende und reichweitenstarke „Influencerin“ hatte unserem Mandanten auf X (vormals Twitter) eine Geldzahlung und deren Widerruf, sowie Geilheit und mehrere schlüpfrige Aussagen unterstellt – darunter auch die besonders anstößige, „ab welchem Alter sollten Mädchen Tangas tragen?“, die unser Mandant in Bezug auf seine Tochter abgegeben haben soll. Sowohl die Ehefrau als auch der Bekanntenkreis und Arbeitgeber unseres Mandanten erfuhren von diesen Posts.
Unser Mandant hat jedoch weder eine Tochter, noch hat er der „Influencerin“ jemals Geld gezahlt. Ganz im Gegenteil: Er stand nie in Kontakt zu dieser.
X löschte einen der monierten Posts, andere jedoch nicht. Auch auf unsere Abmahnung erfolgte keine vollständige Löschung, sodass unser Mandant ein Verfügungsverfahren betreiben musste, um effektiv gegen die Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorzugehen.
Das LG Leipzig hat unserem Antrag nun vollumfänglich stattgegeben (Beschl. v. 25.06.2025, Az. EV 08 O 1494/25, n.rkr.):
Es hat X verboten, den Eindruck zu erwecken und/oder durch Dritte erwecken zu lassen, unser Mandant habe an die Influencerin eine Zahlung geleistet, sowie zu behaupten und/oder durch Dritte behaupten zu lassen, er habe diese Zahlung unter Verweis auf fadenscheinige (im Tenor näher benannte) Gründe rückabgewickelt. Zudem wurde X untersagt, zu verbreiten und/oder durch Dritte verbreiten zu lassen, unser Mandant sei horny gewesen, sowie zu behaupten und/oder durch Dritte behaupten zu lassen, er habe eine (im Tenor näher benannte) Äußerung hinsichtlich seiner (nicht vorhandenen) Tochter abgegeben.
Dr. Christoph Jarno Burghoff: „Die Entscheidung des LG Leipzig ist ein klarer Sieg für unseren Mandanten. Sie stellt nicht nur dessen Reputation wieder her, sondern beendet auch das von X betriebene Katz-und-Maus-Spiel. Das von uns erwirkte Verbot verdeutlicht: Wer sich gegen eine Online-Persönlichkeitsrechtsverletzung wehren will, steht nicht machtlos da. Auch ein in Irland ansässiges Unternehmen wie X ist an das deutsche Medien- und Äußerungsrecht gebunden und haftet ab Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts als Störer.“
Dr. Carsten Brennecke: "Es ist immer wieder ärgerlich, dass die großen sozialen Netzwerke wie LinkedIn, Facebook und in diesem Fall X nur unzureichend auf die Beanstandung klarer Rechtsverstöße reagieren. Immer wieder müssen wir unnötige gerichtliche Verfahren wegen klarer Rechtsverstöße führen. Für die Geschädigten durch solche Fake News ist der Weg zum Recht oft steinig. Aber auch dieses Verfahren zeigt, dass man der Marktmacht dieser Konzerne nicht machtlos ausgeliefert ist. Wir werden auch in Zukunft die Persönlichkeitsrechte unserer Mandanten schützen und erwirkte Verbote öffentlich machen. Wir hoffen, dass dies bei den vorbenannten Konzernen endlich dazu beiträgt, dass diese ihre Rechtsabteilungen professionalisieren und klare Rechtsverletzungen künftig schneller löschen."