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13.08.2025

Presseerklärung für unseren Mandanten Doz. Dr. Stefan Weber

Unser Mandant, der österreichische Kommunikationswissenschaftler und Privatdozent an der Universität Wien, Dr. Stefan Weber, wird die von den Eheleuten (Brosius-)Gersdorf geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben. Er ist auf Grundlage seiner speziellen Kenntnisse, Erfahrungen und Untersuchungen bezüglich der Doktorarbeit von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf zu bestimmten Schlussfolgerungen gelangt, insbesondere einem zumindest partiellen Ghostwriting durch Prof. Dr. Hubertus Gersdorf. An dieser Einschätzung hält er fest. Seine Untersuchungsergebnisse haben dabei nichts mit der immer wieder von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf bemühten angeblichen „Kampagne“ gegen ihre Person zu tun, sondern beruhen ausschließlich auf Wissenschaft und Empirie.

Im Einzelnen: 

Im Rahmen eines wissenschaftlichen Gutachtens hat unser Mandant mit seinem Expertenteam eine Vielzahl an Textübereinstimmungen zwischen der Doktorarbeit von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf und der Habilitationsschrift sowie weiteren Arbeiten ihres Ehemanns festgestellt. Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Verfasser unabhängig voneinander identische oder sehr ähnliche Sätze und Absätze formulieren oder gleiche Zitierfehler begehen, ist sehr gering. Aufgrund der von ihm herausgestellten Besonderheiten und insbesondere der chronologischen Abfolge der berücksichtigten Veröffentlichungen gelangt unser Mandant in seinem Gutachten daher zu der Einschätzung, dass Prof. Dr. Hubertus Gersdorf – jedenfalls teilweise – als Ghostwriter für seine Ehefrau tätig geworden ist. Seine logische Schlussfolgerung aus dieser Einschätzung ist, dass Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf bei Einreichung ihrer Doktorarbeit eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. 

Die Eheleute (Brosius-)Gersdorf haben unseren Mandanten daraufhin abmahnen lassen. Er habe gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstoßen, da es schon an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehle. Zudem seien die Eheleute (Brosius-)Gersdorf vorab nicht angehört worden. 

Dem sind wir für unseren Mandanten nun entgegengetreten. Die angegriffenen Aussagen sind nicht als Verdachtsäußerungen, sondern als Schlussfolgerungen und damit Meinungsäußerungen innerhalb eines auf wissenschaftlicher Grundlage erstellten Gutachtens zu qualifizieren. Dass unser Mandant in seinem Gutachten selbst von einem „Verdacht auf Ghostwriting“ spricht, ändert an dieser Beurteilung nichts. Wenn schon die Wertung „Ghostwriting“ unseres Mandanten rechtlich nicht zu beanstanden ist, so gilt dies für die Abschwächung „Verdacht auf Ghostwriting“ erst recht. Zugunsten unseres Mandanten kommt außerdem das äußerungsrechtliche Gutachtenprivileg zum Tragen, nach dem es sich bei wissenschaftlichen Stellungnahmen – wie hier – in der Regel um Meinungsäußerungen handelt. 

Selbst wenn man dies anders sehen und von Verdachtsäußerungen ausgehen wollte, hätte unser Mandant die insoweit von den Gerichten entwickelten journalistischen Sorgfaltsanforderungen eingehalten. Vor allem spricht ein Mindestbestand an Beweistatsachen für ein Ghostwriting durch Prof. Dr. Hubertus Gersdorf. Dass sich die Textüberschneidungen nicht nur auf diese Weise erklären lassen, ändert daran nichts. Es ist der Verdachtsäußerung immanent, dass neben dem angenommenen Verdacht immer auch alternative Geschehensabläufe in Betracht kommen. Es besteht auch ein besonders hohes Berichterstattungsinteresse. Kaum eine andere Person war in den letzten Wochen so sehr im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit wie Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf. 

Alleine das Fehlen einer vorherigen Anhörung durch unseren Mandanten führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der – unterstellten – Verdachtsberichterstattung. Die Eheleute (Brosius-)Gersdorf haben die Vorwürfe von Anfang an negiert und unverzüglich ein eigenes Gutachten von der Kanzlei Quaas & Partner erstellen lassen, das Medienvertretern zur Verfügung gestellt wurde. Der Öffentlichkeit ist der Standpunkt der Eheleute (Brosius-)Gersdorf daher sehr gut bekannt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die BILD die Eheleute (Brosius-)Gersdorf mit dem streitgegenständlichen Gutachten unseres Mandanten vorab konfrontiert, eine Stellungnahme eingeholt und diese vollständig veröffentlicht hat. Es ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert eine zusätzliche Konfrontation durch unseren Mandanten mit dem identischen Gutachten gehabt hätte, zumal eine solche im Bereich der Plagiatsprüfung vollkommen unüblich ist. 

Dennoch hat unser Mandant mittlerweile – überobligatorisch – die Stellungnahme der Eheleute (Brosius-)Gersdorf gegenüber der BILD auf seiner Internetseite eingebaut. Selbst wenn ein Gericht also von einem Verstoß gegen die Pflicht zur vorherigen Konfrontation ausgehen sollte, wäre dem Anhörungserfordernis damit jetzt Genüge getan. 

 

Rechtsanwalt Dr. René Rosenau: „Mein Mandant dokumentiert Fakten. Fakten lassen sich nicht abmahnen, und das Gutachten verschwindet nicht, nur weil Frau Brosius-Gersdorf es gern verschwinden sähe.“ 

 

Für Presseanfragen in dieser Sache wenden Sie sich bitte per E-Mail an:

rosenau@hoecker.eu

 

21.08.2025

OLG Köln bestätigt einstweilige Verfügung gegen Online-Plattform „Lokalkompass“ wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bürgerreporter

Durch Beschluss vom 07.08.2025 hat das Oberlandesgericht Köln die Berufung der FUNKE Media Sales NRW GmbH als Betreiberin der Online-Plattform „Lokalkompass“ gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen vollumfänglich zurückgewiesen. Die Entscheidung bestätigt, dass der von Höcker vertretene SPD-Bürgermeisterkandidat aus Essen durch einen auf der Plattform veröffentlichten Beitrag eines sog. Bürgerreporters in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt wurde und die Plattformbetreiberin für diese Rechtsverletzung einstehen muss.

In dem beanstandeten Artikel wurde der von Höcker vertretene SPD-Bürgermeisterkandidat in rechtswidriger Weise mit dem Verdacht belegt, er habe Beihilfe zum Kindesmissbrauch geleistet. Der Beitrag war ohne vorherige redaktionelle Prüfung veröffentlicht und auf der Webseite www.lokalkompass.de verbreitet worden. Funke löschte auf die Abmahnung hin zwar den Beitrag, lehnte aber eine weitergehende Haftung ab. 

Das LG Essen entschied im Dezember 2024 zugunsten des Höcker Mandanten und sprach dem SPD-Bürgermeisterkandidaten einen Unterlassungsanspruch zu. Das von FUNKE sodann angerufene OLG Köln stellt in der Berufungsinstanz nun abermals klar, dass FUNKE als Plattformbetreiberin für Laieninhalte als unmittelbare Störerin haftet, da sie sich die Aussagen des Bürgerreporters zu eigen gemacht habe. Maßgeblich sei der Eindruck eines durchschnittlichen Nutzers, dem zufolge die Laienbeiträge als Teil eines einheitlichen redaktionellen Angebots erscheinen. Die Kennzeichnung der Autoren als „Community“-Mitglieder reiche nicht aus, um eine redaktionelle Distanzierung deutlich zu machen. Auch nach erfolgten technischen und optischen Anpassungen an der Plattform fehle es an einer klaren und nach außen hin erkennbaren Distanzierung von den Inhalten der Bürgerreporter.

Die Entscheidung des OLG Köln erfolgte durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, da die Berufung offensichtlich unbegründet war. Damit ist das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Dezember 2024 rechtskräftig. Die Plattformbetreiberin hat auf Rechtsmittel verzichtet und das im Verfügungsverfahren ergangene Urteil des LG Essen als endgültige Regelung anerkannt.

 

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke: „Auch in Zeiten von Bürgerjournalismus gilt: Wer eine Plattform betreibt und Laienveröffentlichungen neben redaktionellen Beiträgen präsentiert, muss Verantwortung übernehmen. Überzeugend bestätigt das OLG Köln: Medienunternehmen haften auch für die Beiträge von Laien, wenn zwischen den eigenen Beiträgen und denen von Bürgerreportern nicht hinreichend differenziert wird. Lässt sich das Medienunternehmen sodann auch noch umfangreiche Nutzungsrechte einräumen, ist dies ein weiteres eindeutiges Indiz für ein „Zu-eigen-Machen“ der Laienbeiträge.“ 

Rechtsanwältin Anna Lina Saage, LL.M.: „Das OLG Köln stellt klar, dass die Voraussetzungen für ein sog. „Zu-eigen-Machen“ niederschwelliger sind als eine redaktionelle Kontrolle oder konkrete Einflussnahme des Plattformbetreibers auf die Inhalte der Bürgerreporter. Maßgeblich und ausreichend ist stattdessen, ob für den Rezipienten der Eindruck eines einheitlichen redaktionellen Angebots entsteht. Für den Schutz der Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum ist die Entscheidung des OLG Köln somit ein starkes Signal. “

 

Zum bisherigen Verfahrensverlauf

Die Plattform „Lokalkompass“ erlaubt registrierten Nutzern, sogenannte Bürgerreporter-Beiträge zu veröffentlichen. Das Landgericht Essen hatte der Betreiberin im Dezember 2024 untersagt, bestimmte schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen erneut zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Siehe dazu unsere Pressemitteilung vom 18.12.2024 zur Entscheidung des LG Essen sowie die Berichterstattung der LTO vom 17.12.2024.