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13.08.2025

Presseerklärung für unseren Mandanten Doz. Dr. Stefan Weber

Unser Mandant, der österreichische Kommunikationswissenschaftler und Privatdozent an der Universität Wien, Dr. Stefan Weber, wird die von den Eheleuten (Brosius-)Gersdorf geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben. Er ist auf Grundlage seiner speziellen Kenntnisse, Erfahrungen und Untersuchungen bezüglich der Doktorarbeit von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf zu bestimmten Schlussfolgerungen gelangt, insbesondere einem zumindest partiellen Ghostwriting durch Prof. Dr. Hubertus Gersdorf. An dieser Einschätzung hält er fest. Seine Untersuchungsergebnisse haben dabei nichts mit der immer wieder von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf bemühten angeblichen „Kampagne“ gegen ihre Person zu tun, sondern beruhen ausschließlich auf Wissenschaft und Empirie.

Im Einzelnen: 

Im Rahmen eines wissenschaftlichen Gutachtens hat unser Mandant mit seinem Expertenteam eine Vielzahl an Textübereinstimmungen zwischen der Doktorarbeit von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf und der Habilitationsschrift sowie weiteren Arbeiten ihres Ehemanns festgestellt. Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Verfasser unabhängig voneinander identische oder sehr ähnliche Sätze und Absätze formulieren oder gleiche Zitierfehler begehen, ist sehr gering. Aufgrund der von ihm herausgestellten Besonderheiten und insbesondere der chronologischen Abfolge der berücksichtigten Veröffentlichungen gelangt unser Mandant in seinem Gutachten daher zu der Einschätzung, dass Prof. Dr. Hubertus Gersdorf – jedenfalls teilweise – als Ghostwriter für seine Ehefrau tätig geworden ist. Seine logische Schlussfolgerung aus dieser Einschätzung ist, dass Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf bei Einreichung ihrer Doktorarbeit eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. 

Die Eheleute (Brosius-)Gersdorf haben unseren Mandanten daraufhin abmahnen lassen. Er habe gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstoßen, da es schon an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehle. Zudem seien die Eheleute (Brosius-)Gersdorf vorab nicht angehört worden. 

Dem sind wir für unseren Mandanten nun entgegengetreten. Die angegriffenen Aussagen sind nicht als Verdachtsäußerungen, sondern als Schlussfolgerungen und damit Meinungsäußerungen innerhalb eines auf wissenschaftlicher Grundlage erstellten Gutachtens zu qualifizieren. Dass unser Mandant in seinem Gutachten selbst von einem „Verdacht auf Ghostwriting“ spricht, ändert an dieser Beurteilung nichts. Wenn schon die Wertung „Ghostwriting“ unseres Mandanten rechtlich nicht zu beanstanden ist, so gilt dies für die Abschwächung „Verdacht auf Ghostwriting“ erst recht. Zugunsten unseres Mandanten kommt außerdem das äußerungsrechtliche Gutachtenprivileg zum Tragen, nach dem es sich bei wissenschaftlichen Stellungnahmen – wie hier – in der Regel um Meinungsäußerungen handelt. 

Selbst wenn man dies anders sehen und von Verdachtsäußerungen ausgehen wollte, hätte unser Mandant die insoweit von den Gerichten entwickelten journalistischen Sorgfaltsanforderungen eingehalten. Vor allem spricht ein Mindestbestand an Beweistatsachen für ein Ghostwriting durch Prof. Dr. Hubertus Gersdorf. Dass sich die Textüberschneidungen nicht nur auf diese Weise erklären lassen, ändert daran nichts. Es ist der Verdachtsäußerung immanent, dass neben dem angenommenen Verdacht immer auch alternative Geschehensabläufe in Betracht kommen. Es besteht auch ein besonders hohes Berichterstattungsinteresse. Kaum eine andere Person war in den letzten Wochen so sehr im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit wie Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf. 

Alleine das Fehlen einer vorherigen Anhörung durch unseren Mandanten führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der – unterstellten – Verdachtsberichterstattung. Die Eheleute (Brosius-)Gersdorf haben die Vorwürfe von Anfang an negiert und unverzüglich ein eigenes Gutachten von der Kanzlei Quaas & Partner erstellen lassen, das Medienvertretern zur Verfügung gestellt wurde. Der Öffentlichkeit ist der Standpunkt der Eheleute (Brosius-)Gersdorf daher sehr gut bekannt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die BILD die Eheleute (Brosius-)Gersdorf mit dem streitgegenständlichen Gutachten unseres Mandanten vorab konfrontiert, eine Stellungnahme eingeholt und diese vollständig veröffentlicht hat. Es ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert eine zusätzliche Konfrontation durch unseren Mandanten mit dem identischen Gutachten gehabt hätte, zumal eine solche im Bereich der Plagiatsprüfung vollkommen unüblich ist. 

Dennoch hat unser Mandant mittlerweile – überobligatorisch – die Stellungnahme der Eheleute (Brosius-)Gersdorf gegenüber der BILD auf seiner Internetseite eingebaut. Selbst wenn ein Gericht also von einem Verstoß gegen die Pflicht zur vorherigen Konfrontation ausgehen sollte, wäre dem Anhörungserfordernis damit jetzt Genüge getan. 

 

Rechtsanwalt Dr. René Rosenau: „Mein Mandant dokumentiert Fakten. Fakten lassen sich nicht abmahnen, und das Gutachten verschwindet nicht, nur weil Frau Brosius-Gersdorf es gern verschwinden sähe.“ 

 

Für Presseanfragen in dieser Sache wenden Sie sich bitte per E-Mail an:

rosenau@hoecker.eu

 

21.08.2025

OLG Köln bestätigt einstweilige Verfügung gegen Online-Plattform „Lokalkompass“ wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bürgerreporter

Durch Beschluss vom 07.08.2025 hat das Oberlandesgericht Köln die Berufung der FUNKE Media Sales NRW GmbH als Betreiberin der Online-Plattform „Lokalkompass“ gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen vollumfänglich zurückgewiesen. Die Entscheidung bestätigt, dass der von Höcker vertretene SPD-Bürgermeisterkandidat aus Essen durch einen auf der Plattform veröffentlichten Beitrag eines sog. Bürgerreporters in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt wurde und die Plattformbetreiberin für diese Rechtsverletzung einstehen muss.

In dem beanstandeten Artikel wurde der von Höcker vertretene SPD-Bürgermeisterkandidat in rechtswidriger Weise mit dem Verdacht belegt, er habe Beihilfe zum Kindesmissbrauch geleistet. Der Beitrag war ohne vorherige redaktionelle Prüfung veröffentlicht und auf der Webseite www.lokalkompass.de verbreitet worden. Funke löschte auf die Abmahnung hin zwar den Beitrag, lehnte aber eine weitergehende Haftung ab. 

Das LG Essen entschied im Dezember 2024 zugunsten des Höcker Mandanten und sprach dem SPD-Bürgermeisterkandidaten einen Unterlassungsanspruch zu. Das von FUNKE sodann angerufene OLG Köln stellt in der Berufungsinstanz nun abermals klar, dass FUNKE als Plattformbetreiberin für Laieninhalte als unmittelbare Störerin haftet, da sie sich die Aussagen des Bürgerreporters zu eigen gemacht habe. Maßgeblich sei der Eindruck eines durchschnittlichen Nutzers, dem zufolge die Laienbeiträge als Teil eines einheitlichen redaktionellen Angebots erscheinen. Die Kennzeichnung der Autoren als „Community“-Mitglieder reiche nicht aus, um eine redaktionelle Distanzierung deutlich zu machen. Auch nach erfolgten technischen und optischen Anpassungen an der Plattform fehle es an einer klaren und nach außen hin erkennbaren Distanzierung von den Inhalten der Bürgerreporter.

Die Entscheidung des OLG Köln erfolgte durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, da die Berufung offensichtlich unbegründet war. Damit ist das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Dezember 2024 rechtskräftig. Die Plattformbetreiberin hat auf Rechtsmittel verzichtet und das im Verfügungsverfahren ergangene Urteil des LG Essen als endgültige Regelung anerkannt.

 

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke: „Auch in Zeiten von Bürgerjournalismus gilt: Wer eine Plattform betreibt und Laienveröffentlichungen neben redaktionellen Beiträgen präsentiert, muss Verantwortung übernehmen. Überzeugend bestätigt das OLG Köln: Medienunternehmen haften auch für die Beiträge von Laien, wenn zwischen den eigenen Beiträgen und denen von Bürgerreportern nicht hinreichend differenziert wird. Lässt sich das Medienunternehmen sodann auch noch umfangreiche Nutzungsrechte einräumen, ist dies ein weiteres eindeutiges Indiz für ein „Zu-eigen-Machen“ der Laienbeiträge.“ 

Rechtsanwältin Anna Lina Saage, LL.M.: „Das OLG Köln stellt klar, dass die Voraussetzungen für ein sog. „Zu-eigen-Machen“ niederschwelliger sind als eine redaktionelle Kontrolle oder konkrete Einflussnahme des Plattformbetreibers auf die Inhalte der Bürgerreporter. Maßgeblich und ausreichend ist stattdessen, ob für den Rezipienten der Eindruck eines einheitlichen redaktionellen Angebots entsteht. Für den Schutz der Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum ist die Entscheidung des OLG Köln somit ein starkes Signal. “

 

Zum bisherigen Verfahrensverlauf

Die Plattform „Lokalkompass“ erlaubt registrierten Nutzern, sogenannte Bürgerreporter-Beiträge zu veröffentlichen. Das Landgericht Essen hatte der Betreiberin im Dezember 2024 untersagt, bestimmte schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen erneut zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Siehe dazu unsere Pressemitteilung vom 18.12.2024 zur Entscheidung des LG Essen sowie die Berichterstattung der LTO vom 17.12.2024.

02.09.2025

Landgericht Köln verpflichtet META zur Herausgabe von Nutzerdaten nach übler Nachrede auf Instagram

Das Landgericht Köln hat auf unseren Antrag hin entschieden, dass META einer HÖCKER-Mandantin Auskunft über die Bestandsdaten eines Instagram-Nutzers erteilen muss. Der Nutzer hatte die Mandantin durch mehrere Postings und Stories schwer in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Mehrere Veröffentlichungen erfüllten den Straftatbestand der üblen Nachrede.

Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 21 Abs. 2 TDDDG. Danach dürfen Plattformen wie META Bestandsdaten ihrer Nutzer herausgeben, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche bei schweren Rechtsverletzungen erforderlich ist. Dazu zählen unter anderem Straftaten wie Volksverhetzung, Beleidigung oder üble Nachrede.

Die Daten, die META nun offenlegen muss, umfassen Name, E-Mail-Adresse, hinterlegte Adressdaten sowie die zur Verifizierung des Profils angegebene Mobilnummer. Zwar ist nicht gewährleistet, dass es sich hierbei um zutreffende Angaben handelt. Gleichwohl ermöglicht die Auskunft, den Täter direkt abzumahnen und im Falle einer Strafanzeige weitere Ermittlungen durch die Behörden einzuleiten.

 

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser erklärt: Die nach BGH zulässige Anonymität im Internet stellt Betroffene von Rechtsverletzungen vor große Probleme. Der Antrag nach § 21 TDDDG ist ein Weg, um dem Täter näherzukommen. Es wäre wünschenswert, wenn Plattformen dazu gehalten wären, vollständige Adressdaten ihrer Nutzer zu verlangen und deren Richtigkeit zu kontrollieren. Denn dann wäre die erzwingbare Auskunft nach TDDDG wirklich geeignet, den Täter zu stellen und gerichtlich zu belangen.

Rechtsanwalt Rafael Sarlak ergänzt: „Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Wer dort andere beleidigt, verleumdet oder durch falsche Behauptungen schädigt, greift nicht nur einzelne Personen an, sondern auch die Grundlagen unseres zivilisierten Miteinanders. Es ist ein wichtiges Signal, dass die Justiz solchen Rechtsverletzungen nicht tatenlos zusieht, sondern klare Grenzen zieht.“

Mit dieser Entscheidung wird deutlich: Auch im digitalen Raum sind Persönlichkeitsrechte geschützt. Betroffene müssen sich nicht mit anonymer Hetze abfinden – der Rechtsstaat bietet ihnen wirksame Mittel, um Täter aufzuspüren und zur Verantwortung zu ziehen.

09.09.2025

+++ Warnung an Pressemedien +++ Das nächste Correctiv-Märchen steht vor der Tür

Correctiv hat aus der Pleite des irreführenden Potsdam-Berichts nichts gelernt: Nun strickt Correctiv am nächsten Bericht zum Potsdam-Treffen und stützt sich mutmaßlich auf eine windige Quelle.

Correctiv hat seinen Ruf mit seiner irreführenden und falschen Potsdam-Legende vollständig ruiniert. Zahlreiche Medien waren auf die irreführenden Darstellungen Correctivs zum Potsdam-Treffen hereingefallen und hatten deshalb falsch berichtet. Nicht nur NDR, ZDF und SWR wurden Falschbehauptungen im Namen von Dr. Ulrich Vosgerau (CDU) gerichtlich verboten, in Potsdam sei die Deportation, Ausweisung oder Abschiebung deutscher Staatsbürger diskutiert oder geplant worden. Auch Correctiv selbst wurde eine Falschbehauptung im Artikel zum Potsdam-Treffen verboten. Gegen weitere Aussagen Correctivs laufen Klagen.

Das Ergebnis: Correctiv wurde als Aktivistenbude entzaubert. Kaum ein seriöses Medium übernimmt heute noch eine Correctiv-Geschichte.

Jetzt versucht Correctiv, mit einer Presseanfrage an Teilnehmer des Potsdam-Treffens eine rechtfertigende Berichterstattung in eigener Sache vorzubereiten:

Unser Mandant Dr. Vosgerau wurde mit der Aussage einer von Correctiv nicht namentlich benannten „Quelle“ konfrontiert, die fälschlich behauptet, in Potsdam sei es um die Remigration deutscher Staatsbürger gegangen.

Zwar legt Correctiv nicht offen, wer die angebliche Quelle sein soll. Es liegt jedoch nahe, dass die vermeintliche „Quelle“ der laut Wikipedia und anderen Quellen einschlägige Rechtsradikale Erik Ahrens sein dürfte. Denn dieser hatte in einem Posting auf X vom 09.08.25 mitgeteilt, er würde zum Potsdam-Treffen auspacken.

Correctiv wurde damit konfrontiert, dass der zwielichtige Erik Ahrens die „Quelle“ ist. Correctiv dementiert dies nicht.

Ein Teilnehmer des Potsdam-Treffens – so behauptet Correctiv – habe Correctiv nun – 2 Jahre nachdem Potsdam-Treffen – plötzlich bestätigt, dass Martin Sellner die „Remigration“ auch für „nicht-assimilierte Staatsbürger“, also für Deutsche vorgeschlagen habe.

Diese Aussage ist falsch und sie wurde durch die eidesstattlichen Versicherung von 7 Teilnehmern bereits vor Gericht widerlegt. 

Sollte Correctiv auf Basis einer (falschen) Aussage des Herrn Ahrens nun einen Bericht in eigener Sache verfassen, ein Teilnehmer behaupte, Sellner habe in Potsdam die Remigration Deutscher vorgeschlagen, dann wäre dies die endgültige journalistische Bankrotterklärung Correctivs.

Denn die vermeintliche „Quelle“ Erik Ahrens ist ganz sicher kein glaubwürdiger Zeuge, was Correctiv mitgeteilt wurde: 

Dazu genügt schon ein Blick in den Wikipedia-Eintrag zu Ahrens und die dort hinterlegten Belege: https://de.wikipedia.org/wiki/Erik_Ahrens

Ahrens ist laut der bei Wikipedia hinterlegten Quellen ein rechtsextremer Influencer und Aktivist, der Aussagen zur Rassentheorie getätigt, Sympathie zur SS bekundet und den öffentlichen Wunsch geäußert haben soll, der nächste „Führer“ von Deutschland werden zu wollen.

Ahrens ist schon deshalb völlig unglaubwürdig, wenn er sich mit zahlreichen Vertretern der AfD und insbesondere mit Martin Sellner persönlich im Konflikt befinde, wie auf Wikipedia beschrieben. Er hätte dann „offene Rechnungen“ zu begleichen. 

Grund für den Konflikt von Herrn Ahrens mit der AfD und anderen Vertretern der sogenannten neuen Rechten sei, dass sich die AfD von Herrn Ahrens distanzierte, als dieser zugegeben habe, unpolitische Videos von tanzenden jungen Frauen zur AfD-Wahlwerbung umgeschnitten und neu hochgeladen zu haben. 

 

Ahrens ist auch aus anderen Gründen unglaubwürdig: 

Er verbreitet krude Verschwörungstheorien, die äußerst zweifelhaft sind, beispielsweise am 13.06.25, dass Maximilian Krah durch den Mossad unterstützt wird: 

„Krah is the only AfD politician that is actively supported by Mossad“

https://x.com/erikahrens_ffm/status/1933373738193723697 

 

Ahrens variiert und verändert Aussagen zudem nach Belieben: So erzählt er einmal, er arbeite als Manager für OnlyFans-Darsteller (!), nur um dann an anderer Stelle einzuräumen, dass er nie OnlyFans-Manager gewesen sei: 

https://x.com/erikahrens_ffm/status/1964268785713463805

 

Immer wieder fällt er durch wirre Verschwörungstheorien auf, die Zweifel an der Belastbarkeit seiner Aussagen begründen, zum Beispiel wie folgt: 

„Ich verbreitete die Lehre, dass sowohl Echnaton als auch Jesus Christus sogenannte Arier gewesen wären ("blond und grüne Augen"), ebenso wie Mohammed, Genghis Khan und die Azteken-Herrscher.

Die Weltgeschichte betrachtete ich angelehnt an NS-Esoteriker wie Alfred Rosenberg und Miguel Serrano als Kampf zwischen "arischer VRIL-Kraft" und "jüdischer Gegenkraft". Diese Dichotomie verbreitete ich aktiv in meinen Talks und radikalisierte mich dabei immer weiter.“

https://x.com/erikahrens_ffm/status/1964268785713463805

 

Öffentlich gesteht Ahrens ein, dass er sich gerne strafbar macht und mehrjährige Haftstrafen dafür in Kauf nimmt, Gegner zu Fall zu bringen: 

„Um Krah zu Fall zu bringen, würde ich auch eine 2-jährige Haftstrafe riskieren. Denn dann käme ich mit 33 raus, noch immer fit und gesund, noch immer gut vernetzt und wie man ein Business online aufbaut, weiß ich auch.“

https://x.com/erikahrens_ffm/status/1907810134220292326

 

Kurz und gut: Sollte sich der von Correctiv unwidersprochene Verdacht bestätigen, dass Herr Ahrens die vermeintliche „Quelle“ Correctivs für einen rechtfertigenden Bericht in eigener Sache wird, dann wäre dies die finale journalistische Bankrotterklärung Correctivs. Jedes seriöse Medium, jeder echte Journalist, würde davon absehen, einen Bericht auf eine einzige Quelle zu stützen, bei der es sich um einen Rechtsradikalen handelt, der wirre Verschwörungstheorien äußert, Aussagen nach Belieben ändert, einseitige Belastungstendenzen aufgrund eines Zerwürfnisses mit Martin Sellner zu haben scheint und öffentlich erklärt, dass ihm jedes Mittel einschließlich der Begehung von Straftaten recht ist, um einen Gegner zu Fall zu bringen. 

Sollte Correctiv wirklich auf Basis dieser Quelle einen Bericht verfassen, zeigt dies, wie verzweifelt man im Hause Correctiv ist. Da wird dann wirklich auch nach dem letzten Strohhalm gegriffen. 

Ein solcher Bericht wäre zudem ein klarer Verstoß gegen den Pressekodex. Ziffer 6 verbietet, dass sich Journalisten in einen Interessenkonflikt begeben. Der liegt vor, wenn ein Journalist in eigener Sache, also zur eigenen Rechtfertigung recherchiert und berichtet. Sollte Correctiv somit versuchen, durch eine eigene Berichterstattung den eigenen ramponierten Ruf zu retten, dann wäre dies ein Musterbeispiel für einen Interessenkonflikt und einen daraus resultierenden Verstoß gegen den Pressekodex. Mehr noch: Das würde zeigen, dass Correctiv mittlerweile jedes Mittel recht ist. 

Natürlich haben wir Correctiv auf die Bedenken an der Glaubwürdigkeit der vermeintlichen Quelle hingewiesen und um Stellungnahme gebeten. Correctiv ließ die Anfrage dazu bis auf einen unwesentlichen Punkt, den wir nicht in unsere Berichterstattung aufgenommen haben, unbeantwortet. Wir können nun gespannt sein, ob Correctiv dennoch an der geplanten Geschichte festhält oder ob dort Vernunft einkehrt. 

 

Dr. Carsten Brennecke: „Sollte Correctiv auf Basis dieser unglaubwürdigen Quelle eine weitere Räuberpistole verbreiten, werden wir mit Interesse beobachten, ob und welche Medien bereit sind, auf diesen unseriösen und haftungsträchtigen Zug aufzuspringen. 

Ahrens wurde von Correctiv hoffentlich darauf hingewiesen, dass er, wenn er für irgendetwas „Zeuge“ sein möchte, nicht aus der Verborgenheit heraus agieren kann, sondern dann eine ladungsfähige Adresse angegeben werden muss. Und dann werden viele jubeln, da er dann nicht nur von Dr. Vosgerau und anderen Teilnehmern des Potsdam-Treffens wegen falscher Aussagen, sondern auch von den zahlreichen anderen Leuten verklagt werden könnte, die durch vergleichbaren Aussagen belastet wurden, während er „untergetaucht“ und deshalb nicht greifbar war.“

11.09.2025

Correctiv-"Quelle" Erik Ahrens gesteht: "Rechte" bekämpft er mit Lügen

Alles, was man über die Correctiv-Quelle für die aktuelle Berichterstattung zum Potsdam-Treffen wissen muss, sagt Ahrens über sich selbst:

 Erik Ahrens hat am 5.9.25 öffentlich ausdrücklich angekündigt, „Rechte“ mit der Methode der Lüge zu bekämpfen. So äußert er in seinem X-Posting:

 „Wie ein Immunkörper, der sich als Virus tarnt und die RNA der Viren kennenlernt, konnte ich so das Wesen der Rechten studieren. Vor allem ihre Methoden (Lügen, Einschüchtern, Drohen, Hetzen) habe ich genauestens studiert und kann sie nun herrlich gegen sie selbst verwenden.“

 https://x.com/erikahrens_ffm/status/1964039275873276331?t=GwQqnsbUDADYU_Kdm1WIXw&s=09

 Correctiv hat einen ebenso erkenntnisfreien wie wertungsreichen zweiten Bericht zum Potsdam-Treffen veröffentlicht und versucht so, den Verlust der eigenen Glaubwürdigkeit infolge der irreführenden und falschen Potsdam-Berichterstattung „Geheimplan gegen Deutschland“ rückgängig zu machen. Das geht mächtig schief. 

 Wir haben bereits vor der Veröffentlichung des Berichts für Dr. Ulrich Vosgerau (CDU) darauf hingewiesen, dass die einzige „Quelle“ für den Bericht, Erik Ahrens, ein vollkommen unglaubwürdiger rechtsextremer Verschwörungstheoretiker ist. Hintergründe hier. 

 Ahrens entzieht sich aus nachvollziehbaren Gründen der Möglichkeit, ihn für seine unwahren Behauptungen juristisch zu belangen, indem er sich versteckt. Eine Anschrift, unter der ihm gerichtliche Schriftstücke zugestellt werden könnten, ist nicht bekannt.

 Correctiv scheut nicht davor zurück, einen Bericht alleine auf Basis der Aussage eines Rechtsextremisten zu veröffentlichen, der öffentlich bekennt, dass er Lügen im Kampf „gegen Rechts“ verwendet.

 

Dr. Carsten Brennecke:

 „Deutlicher kann sich Correctiv nicht disqualifizieren. Der Vorgang macht klar, dass es sich bei Correctiv nicht um Journalisten, sondern um Aktivisten im journalistischen Kleid handelt, denen jedes Mittel recht ist, um irreführende Geschichten zu verbreiten. 

Weite Teile der Medien sind auf die Geschichte zum Potsdam-Treffen hereingefallen und viele mussten die verbreiteten Falschbehauptungen teuer bezahlen. Nach der Dekonstruktion der „Geheimplan“-Geschichte haben sich die Medien weitestgehend von Correctiv abgewandt. Jüngere vermeintliche „Enthüllungen“ Correctivs wurden kaum beachtet.

 Seriöse Medien sollten sich klar machen, mit welchen Mitteln Correctiv arbeitet und dass es sich bei Correctiv nicht um eine verlässliche Quelle handelt, die man bei Einhaltung journalistischer Sorgfaltsplichten übernehmen darf.“

11.09.2025

++ Warnung an die Presse: Versicherung von Correctiv-„Quelle“ Erik Ahrens vor Notar ist wertlos. Falsche Versicherung vor einem Notar ist nicht strafbar!

Correctiv versucht, Leser und Presse zur Glaubwürdigkeit der Versicherung des „Zeugen“ Ahrens in die Irre zu führen:

Correctiv hat einen weiteren Bericht zum Potsdam-Treffen veröffentlicht. Der Bericht stützt sich auf eine Aussage des unglaubwürdigen rechtsextremen Verschwörungstheoretikers und bekennenden Lügners Erik Ahrens. 

Correctiv teilt dazu mit, Ahrens habe die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgegeben. Correctiv möchte Lesern und Presse suggerieren, die Versicherung genieße damit eine erhöhte Glaubwürdigkeit, da eine falsche eidesstattliche Versicherung strafbar sein kann.

Was Correctiv verschweigt: In einer vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherung kann man straflos lügen. Denn eine gegenüber einem Notar abgegebene falsche eidesstattliche Versicherung ist nicht strafbar.

Damit ist die vom „Zeugen“ Erik Ahrens veröffentlichte sogenannte „Versicherung“ beweisrechtlich völlig wertlos.

Medien müssen zur Erfüllung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten im Zuge der gebotenen Nachrecherche der Correctiv-Geschichte berücksichtigen, dass Ahrens Versicherung keinerlei erhöhten Beweiswert hat. Bei der Berichterstattung ist zudem zu berücksichtigen, dass sieben Teilnehmer des Potsdam-Treffens ihre Aussage vor Gericht tatsächlich vor Gericht an Eides statt versichert haben. Diese sieben Aussagen haben im Gegensatz zur Aussage von Erik Ahrens einen erhöhten Beweiswert, da eine falsche eidesstattliche Versicherung vor Gericht – anders als die falsche Versicherung vor einem Notar – strafbar ist.

Dr. Carsten Brennecke:

„Correctiv versucht, Leser und Medien erneut mit einer irreführenden Berichterstattung an der Nase herumzuführen.

Correctiv suggeriert, die zwielichtige „Quelle“ Erik Ahrens habe eine Versicherung mit erhöhtem Beweiswert abgegeben. Correctiv verschweigt, dass eine falsche Versicherung von Erik Ahrens vor dem Notar straf- und folgenlos ist.

Diese Art der Berichterstattung reiht sich nahtlos in die vorangehende irreführende Berichterstattung zum Potsdam-Treffen ein.“ 

 

 Zum juristischen Hintergrund:

Gemäß § 156 StGB ist die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Gesetzestext hier: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__156.html

Dies gilt allerdings nur, wenn die eidesstattliche Versicherung „vor einer zuständigen Behörde“ abgegeben wird. Ein Notar ist keine zuständige Behörde. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung beim Notar gem. § 22 Abs. 2 BNotO führt nicht zur Strafbarkeit.

Das OLG Frankfurt a.M. führt dazu aus:

 „Nach § 156 StGB macht sich strafbar, wer 'vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt'. Als solche Behörde ist ein Notar nur dann anzusehen, wenn die Abgabe der Erklärung bei ihm gesetzlich vorgesehen ist (z.B. § 2356 II BGB). Hierzu zählt nicht die Vorschrift des § 22 II BNotO, wonach die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen den Notaren in allen Fällen zusteht, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll. Dieser Bestimmung kann nur die Zuständigkeit der Notare zur Beurkundung eidesstattlicher Versicherungen entnommen werden, was sich bereits aus der unterschiedlichen Verwendung der Begriffe der Abnahme (§ 156 StGB) und der Aufnahme (§ 22 II BNotO) ergibt (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1960, 2303). Danach ist der Tatbestand des § 156 StGB erst dann erfüllt, wenn die Erklärung bei der Behörde eingegangen ist, bei der ein Beweis zu erbringen ist (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 156 Rdnr. 3; Willms, in: LK–StGB, 10. Aufl., § 156 Rdnr. 9; Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 156 Rdnr. 13 jew. m. w. Nachw.). Bei dieser muß es sich um eine Behörde handeln, die für die Entgegennahme eidesstattlicher Erklärungen zuständig ist.“

 Quelle: NStZ-RR 1996, 294, beck-online

 Rechtsprechung und Literatur sind sich einig, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor dem Notar nicht strafbar ist.

Erst die Weiterleitung einer falschen eidesstattlichen Versicherung an die zuständige Behörde, zum Beispiel in einem Verfahren vor Gericht, führt dazu, dass eine eidesstattliche Versicherung im Sinne des § 156 StGB als abgegeben gilt und erst dann strafbar ist (NStZ-RR 1996, 294; Fischer, § 156 StGB Rn. 9; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 31. Auflage, § 156 StGB Rn. 5; BeckOK StGB/Kudlich, 66. Edition, § 156 StGB Rn. 13).

Eine Vorlage der Versicherung vor einer „zuständigen Behörde“ im Sinne der Strafvorschrift ist nicht erfolgt.

Damit verleiht die eidesstattliche Versicherung den Aussagen von Erik Ahrens gegenüber Correctiv kein höheres Maß an Glaubhaftigkeit.

16.09.2025

Correctiv unterliegt gegen Vosgerau erneut vor Gericht: KG Berlin bestätigt Vosgeraus kritischen Spendenaufruf letztinstanzlich als zulässige Meinung

Correctiv ist auch in letzter Instanz vor dem KG Berlin mit dem Versuch gescheitert, Vosgeraus Kritik am irreführenden Correctiv-Bericht zum Potsdam-Treffen zu verbieten. Das KG Berlin hat Correctiv in einem Hinweis mitgeteilt, dass Correctivs Verbotsantrag keine Erfolgsaussichten habe.

Welche Kritik wollte Correctiv verhindern?

Dr. Ulrich Vosgerau (CDU) hat Kritik am Correctiv-Bericht zum Potsdam-Treffen „Geheimplan gegen Deutschland“ geäußert. Er hat die wolkigen Wertungen Correctivs so bewertet, dass Correctiv die angeblichen Aussagen Sellners zur Ausweisung deutscher Staatsbürger, die deutschlandweit für große Aufregung gesorgt haben, im Artikel gar nicht als Tatsachen, also als Fakten, sondern nur als Wertungen berichtet habe. Seine Kritik hatte er wie nachstehend formuliert:

Correctiv schreibt sinngemäß: Der österreichische Autor und Aktivist Martin Sellner gebrauchte in seinem Vortrag mehrmals das Wort „Remigration“. Unter diesem Begriff verstehen nicht wenige Rechtextremisten die millionenfache Ausweisung auch eigener Staatsbürger etwa wegen ihrer Hautfarbe. Wie ist dies juristisch zu bewerten? Es ist eine nicht angreifbare Meinungsäußerung. Denn Correctiv (1) schreibt nicht, daß Martin Sellner selber jemals diese Auffassung vertreten hätte, erst recht nicht (2) daß er dies ausgerechnet während des Potsdamer Treffens so gesagt haben soll. Correctiv schreibt letztlich (3) nicht einmal, daß Martin Sellner selbst zu den „Rechtsextremisten“ zähle, von denen einige – aber nicht alle – das Wort angeblich in diesem Sinne gebrauchen sollen.“;

Correctiv wollte diese Kritik verbieten lassen und hat die oben fettgedruckten Passagen vor Gericht angegriffen. 

Dr. Vosgerau hat bereits erstinstanzlich vor dem Landgericht Berlin gewonnen. Das LG Berlin hatte den Verbotsantrag von Correctiv in diesem Punkt kostenpflichtig zurückgewiesen. 

Die Begründung des LG Berlin ist eine Ohrfeige für die Correctiv-Berichterstattung: Die Kritik Vosgeraus sei eine zulässige Meinungsäußerung. Sie sei eine kritische Bewertung der „Methode Correctiv“. Vosgerau werfe Correctiv zulässigerweise sinngemäß vor, den „Artikel so geschickt juristisch unangreifbar formuliert zu haben, dass er eine öffentliche Debatte über Tatsachen ausgelöst hat, die in dem Artikel gar nicht behauptet wurden“, so das Landgericht in seiner Begründung.

Das wollte Correctiv nicht auf sich sitzen lassen und hat gegen die Entscheidung des LG Berlin Berufung eingelegt.

Auch dieser Schuss ging nach hinten los: Das Kammergericht Berlin hat Correctiv letztinstanzlich nach Beratung des Senats mitgeteilt, dass es „die Berufung für offensichtlich unbegründet hält“. Das Gericht hat Correctiv empfohlen, die Berufung aus Kostengründen zu überprüfen, Correctiv also die Möglichkeit gegeben, die Berufung zur Vermeidung einer weiteren Negativentscheidung zurückzunehmen.

Correctiv hat kapituliert und den Verbotsantrag zurückgenommen. Auch finanziell ist das für Correctiv ein weiteres Fiasko: Correctiv muss Dr. Vosgerau Anwaltskosten in vierstelliger Höhe erstatten. Hinzu kommt die Kostenbelastung Correctivs mit Gerichtskosten und Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. 

Durch die Rücknahme der Berufung hat Correctiv eine Zurückweisungsentscheidung des KG Berlin vermieden und den Rechtsstreit damit beendet. 

Vosgerau hatte seine Correctiv-Kritik im Text seines Spendenaufrufs verwendet. Dr. Vosgerau wirbt dort nach wie vor um Spenden. Denn die zahlreichen Klagen gegen Falschbehauptungen infolge des Correctiv-Berichts, von denen viele Verfahren nach wie vor laufen, führen unverändert zu einer starken Kostenbelastung. Wer Herrn Dr. Vosgerau unterstützen möchte, kann dies unter diesem Link machen.

Dr. Carsten Brennecke: „Dieses Gerichtsverfahren hat bestätigt, dass die tragende Kritik an der „Methode Correctiv“ zulässig ist. Correctiv muss das hinnehmen: Die Aufsehen erregenden Kernaussagen des Correctiv-Berichts sind wolkige Wertungen und dürfen als solche bezeichnet werden. Wir bedanken uns bei Correctiv für deren gerichtliches Vorgehen, das diese gerichtliche Klarstellung erst ermöglicht hat!“

19.09.2025

SWR ignoriert Verbot zu Correctiv-Bericht und wird zu Ordnungsgeld verurteilt – Das zahlen nun die Bürger

Der SWR hat in seiner Correctiv-Dokumentation die ihm gerichtlich verbotene Falschbehauptung zu Dr. Ulrich Vosgerau (CDU) nicht rechtzeitig gelöscht. Deshalb wurde der SWR jetzt zur Zahlung eines Ordnungsgeldes von 3.000 € verurteilt. Dafür werden nun die Beitragszahler aufkommen:  

Der SWR hatte zusammen mit dem NDR eine Dokumentation über das Entstehen des irreführenden Correctiv-Berichts zum Potsdam-Treffen erstellt. Hauptverantwortlich für diese einseitige und falsche „Dokumentation“ waren Filmregisseur Volker Heise und die Filmproduktionsgesellschaft Zero One GmbH.

Eine Kernaussage der Dokumentation wurde allen Verantwortlichen auf Antrag von Dr. Vosgerau verboten. Durch einen manipulativen Zusammenschnitt von Äußerungen Vosgeraus wurde ihm eine falsche Aussage untergeschoben. Es wurde der falsche Eindruck erweckt, er habe behauptet, dass Correctiv die Information, was die Teilnehmer in Potsdam besprochen haben, durch den Verfassungsschutz bekommen habe.  

Tatsächlich hatte Dr. Vosgerau in seinem Interview mit den Filmemachern etwas gänzlich anderes gesagt: Er mutmaßte, dass Correctiv selbst überwiegend erfolglos versucht hat, das Potsdam-Treffen mit einem Richtmikrofon abzuhören.

Das gerichtliche Verbot wurde SWR und Co. zugestellt. Anstatt die Falschbehauptung in der Dokumentation unverzüglich aus der ARD-Mediathek zu löschen, ließ sich der SWR damit fast 28 Stunden lang Zeit. So lange verbreitete er die Falschbehauptung einfach ungeniert in der ARD-Mediathek weiter, bis er eine neue, angepasste Fassung der Dokumentation erstellt hatte.  

Das OLG Hamburg hat den SWR deshalb zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 3.000 € verurteilt.

Im Verfahren versuchte sich der SWR, mit wunderlichen Einwendungen herauszureden:

Er habe den Beitrag nicht schneller löschen können, denn er habe sich mit unterschiedlichen anderen Parteien abstimmen müssen. Diese Schutzbehauptung lässt das OLG Hamburg nicht gelten. Denn eine Löschung der Falschberichterstattung aus der Mediathek des SWR war technisch mit wenigen Klicks möglich und der Inhalt des Verbots war denkbar einfach zu verstehen.

Weiter wendet der SWR ein, sein Anwalt habe ihm nicht geraten, den Beitrag sofort, sondern nur innerhalb einer Tagesfrist zu ändern oder zu löschen. Auf diese Empfehlung habe sich der SWR verlassen. Ihn treffe daher kein Verschulden. 

Das OLG Hamburg sieht das anders: Die Beratung des SWR-Anwalts sei schuldhaft falsch gewesen und dieses Verschulden sei dem SWR zuzurechnen. Außerdem leiste sich der SWR eine eigene Rechtsabteilung und sei daher auf den Rat Dritter gar nicht angewiesen. Ihn treffe daher auch ein eigenes Verschulden.

Schließlich meint der SWR, es sei ihm zur Wahrung der Pressefreiheit nicht zuzumuten gewesen, die Dokumentation mit der Falschbehauptung sofort zu löschen. Daher habe er die Dokumentation zunächst abgeändert und die Falschbehauptung erst nach Fertigstellung der neuen Fassung gelöscht.

Dazu stellt das Oberlandesgericht klar, dass es bei einem Verbot einer Falschbehauptung keine Vorfahrt für die Pressefreiheit gibt. Da die Falschbehauptung das Persönlichkeitsrecht von Dr. Vosgerau verletzt, seien unverzügliche Maßnahmen erforderlich gewesen.

Dr. Carsten Brennecke: 

„Der SWR verletzt gleich doppelt schuldhaft das Persönlichkeitsrecht von Dr. Vosgerau: Zuerst verbreitet er eine Falschbehauptung in der Correctiv-Dokumentation, dann ignoriert er einfach das Verbot und hält an seiner Desinformation der Beitragszahler fest.

Für die Überheblichkeit und Nachlässigkeit des SWR muss nun der Beitragszahler aufkommen. Die festgesetzte Strafzahlung, sowie hinzutretende Gerichts- und Anwaltskosten für das Verfahren in insgesamt mindestens mittlerer vierstelliger Höhe werden aus den Gebührengeldern der Bürger beglichen. Der SWR hat damit die Monatsbeiträge mehrerer Hundert Beitragszahler sinnlos verbrannt.“

Der SWR finanziert sich nach eigener Angabe zu 80 % über die Rundfunkbeiträge. Sonstige Einträge wie Werbeerträge machen damit nur einen sehr kleinen Teil der Einnahmen aus.

22.09.2025

taz veröffentlicht Richtigstellung zu Correctiv-Falschbehauptung: Correctiv-„Zeuge“ Erik Ahrens hat keine Aussagen zu „ethnischer Säuberung“ und „Vertreibung von Staatsbürgern“ bestätigt

Dr. Ulrich Vosgerau (CDU) hat sich gegen eine weitere Correctiv-Falschbehauptung durchgesetzt. Diesmal hat die taz falsch berichtet. Deren Behauptung, ein Correctiv-Zeuge habe bestätigt, dass in Potsdam „die Rede“ von „ethnische Säuberungen“ und der „Vertreibung von Staatsbürgern“ gewesen sei, ist frei erfunden. Wir haben durchgesetzt, dass die taz ihre Desinformation richtig stellt:

Correctiv hatte jüngst in einem weiteren Artikel zum Potsdam-Treffen versucht, den ruinierten Ruf zu retten und den Eindruck zu erwecken, man habe zum Potsdam-Treffen doch Substantielles recherchiert. Tatsächlich erschöpft sich auch dieser Artikel in seinen Kernaussagen abermals in wolkigen Wertungen anstatt in Fakten.

Correctiv stützt seinen „Bericht“ ausgerechnet auf Aussagen des rechtsradikalen Erik Ahrens, der öffentlich bekennt, dass er lügt und erklärt, dass er sich im Kampf gegen rechts auch gerne strafbar macht. 

Correctiv hat eine sogenannte „Versicherung“ von Ahrens vorgelegt und versucht, den falschen Eindruck zu erwecken, diese habe eine besondere Beweiskraft. Tatsächlich sind Falschangaben von Ahrens in dieser „Versicherung“ straflos, da sie nur vor dem Notar abgegeben wurde. Vor dem Notar ist die Lüge aber straflos. Es liegt somit keine eidesstattliche Versicherung mit erhöhter Glaubwürdigkeit vor.

Die Versicherung von Ahrens ist auch inhaltlich völlig unerheblich. So bestätigt Ahrens zu den in Potsdam angeblich diskutierten Remigrationspläne keine neuen Fakten. Seine „Versicherung“ enthält dazu subjektive Bewertungen, worauf ein von ihm angeblich selbst erstellter Remigrationsplan hinauslaufen könnte.

Die taz hat nun den jüngsten Correctiv-Bericht zusammengefasst und dabei handfeste Falschbehauptungen verbreitet: Der rechtsradikale Ahrens habe in seiner Versicherung „bezeugt“, dass in Potsdam von „ethnischen Säuberungen“ und von der „Vertreibung von Staatsbürgern“ „die Rede gewesen“ sei. 

Die Behauptung, Ahrens habe solche Inhalte in Potsdam bestätigt, ist falsch. Wie die taz auf die Idee kam, diese freihändig ausgedachte Falschbehauptung zu verbreiten, ist nicht nachvollziehbar. Denn die Versicherung von Ahrens wurde von Correctiv veröffentlicht. Die taz hätte somit bei ordnungsgemäßer Recherche mühelos feststellen können, dass das, was sie schreibt, offensichtlich unzutreffend ist. Dennoch hat die taz ihren Lesern diese Desinformation aufgetischt. 

Nachdem die taz abgemahnt wurde, hat sie die Unterlassungsansprüche von Dr. Vosgerau durch die Veröffentlichung der folgenden Richtigstellung erledigt: „Korrektur: In einer früheren Fassung des Artikels haben wir geschrieben, die Worte „ethnische Säuberungen“ und „Vertreibung von Staatsbürgern“ seien laut der notariell abgegebenen „eidesstattlichen Versicherungen“ so auf der Veranstaltung gefallen. Das hat Herr Ahrens nicht versichert.“

 

Dr. Carsten Brennecke: „Die Frage, ob die taz ein seriöses und verlässliches Pressemedium ist, wurde jüngst heiß diskutiert, als Julia Klöckner das Nachrichtenportal NIUS mit der taz verglichen hat. Linke Journalisten empörten sich darüber und argumentierten, die taz sei im Gegensatz zu NIUS ein seriöses Pressemedium.
Nicht nur die nun von der taz richtiggestellte Desinformation mit Falschbehauptung zu Herrn Dr. Vosgerau belegt, dass man bei der taz keinesfalls von einem seriösen Pressemedium sprechen kann, das die journalistischen Sorgfaltspflichten einhält. Und das ist kein Einzelfall: Immer wieder müssen wir gegen die taz wegen Falschberichterstattung und wegen unzulässiger Verdächtigungen vorgehen.
Der Bericht der taz zeigt aber auch, wie irreführend der jüngste Correctiv-Bericht ist. Er suggeriert fälschlich, Ahrens habe bestimmte Tatsachen bestätigt. Die taz ist darauf wegen ihrer Rechercheschwäche hereingefallen.“

24.09.2025

Vosgerau dreht das Spiel gegen Correctiv in der zweiten Halbzeit: Zwei weitere Correctiv-Falschbehauptungen zum Potsdam-Treffen verboten – Jetzt steht es 3:1 für Vosgerau!

Dr. Ulrich Vosgerau (CDU) hat wieder einmal gegen die Falschberichterstattung im Correctiv-Bericht zum Potsdam-Treffen gewonnen: Das Landgericht Berlin hat Correctiv jetzt zwei weitere Falschbehauptungen im Bericht zum Potsdam-Treffen verboten (n.rk.). Verboten wurde die falsche Behauptung, Vosgerau habe in Potsdam gegenüber jungen Wählerinnen türkischer Herkunft Bedenken geäußert, dass diese sich keine unabhängige Meinung bilden könnten. Verboten wurde auch die Falschbehauptung dass er dies auf Correctiv-Fragen auch noch bestätigt habe. 

Richtig ist, dass Dr. Vosgerau gegenüber jungen Wählerinnen türkischer Herkunft keine Bedenken geäußert hat, dass sie sich eine unabhängige Meinung bei Wahlen bilden können. Stattdessen hatte er zu rechtlichen Problemen bei der Briefwahl vorgetragen und dabei das fiktive Beispiel gebildet, dass eine junge Wählerin türkischer Herkunft dann bei der Ausübung ihrer frei getroffenen Wahlentscheidung nicht über den von der Verfassung vorausgesetzten Freiheitsgrad verfüge, wenn sie den Wahlzettel zu Hause unter Aufsicht ihres Vaters und mehrerer Brüder ankreuze.

Während Correctiv somit den falschen Eindruck erweckte, Vosgerau habe jungen Wählerinnen mit türkischem Migrationshintergrund die kognitiven oder kulturellen Fähigkeiten abgesprochen, eine eigene Wahlentscheidung für eine Partei zu treffen, hat Vosgerau tatsächlich etwas ganz anderes gesagt: Lediglich in einem Beispielfall hat er deutlich gemacht, dass es die Situation geben kann, dass eine junge türkische Briefwählerin an der Ausübung ihrer freien Wahlentscheidung von Dritten unter Druck gehindert wird.

Falsch ist laut Landgericht Berlin auch die Behauptung Correctivs, Vosgerau habe dies auf Correctiv Fragen hin bestätigt. Denn einerseits hatte Correctiv Vosgerau in seiner Anhörung gar nicht mit der anschließenden Falschbehauptung konfrontiert, er habe Bedenken im Hinblick auf die Fähigkeit zur Meinungsbildung geäußert. Zudem hat Vosgerau den Vorhalt Correctivs nicht bestätigt, sondern er hat ihm widersprochen.

Correctiv wurden nun vom Landgericht Berlin die nachstehenden zwei fettgedruckten falschen Behauptungen verboten: 

Der Verfassungsrechtler spricht über Briefwahlen, es geht um Prozesse, um das Wahlgeheimnis, um seine Bedenken in Bezug auf junge WählerInnen türkischer Herkunft, die sich keine unabhängige Meinung bilden könnten. 

Auf Correctiv-Fragen hin bestätigt er diesen Satz später. 

 

Landgericht Berlin spricht von Correctiv-„Framing“

Das Landgericht Berlin spricht in seiner Urteilsbegründung von einem „Framing“ Correctivs gegenüber Dr. Vosgerau und kritisiert, dass Correctiv nicht nur falsch zum Treffen berichtet habe, sondern dann auch noch die Kommunikation Vosgeraus mit Correctiv, insbesondere sein Dementi auf die Presseanfrage, völlig falsch wiedergegeben habe. 

Spiel gedreht: 3 zu 1 für Vosgerau

Damit hat Dr. Vosgerau das Ergebnis des vorausgehenden einstweiligen Verfügungsverfahrens gedreht. Die Hamburger Gerichte hatten in einem vorangehenden Eilverfahren, in dem der Sachverhalt naturgemäß nur schnell und oberflächlich geprüft wird, zu Gunsten von Dr. Vosgerau bereits eine Falschbehauptung Correctivs verboten, den Verbotsantrag aber im Übrigen zurückgewiesen. Diesen Zwischenerfolg hatte Correctiv in Pressemitteilungen als 2 zu 1-Sieg lautstark gefeiert. Das hat das Landgericht Berlin nun in einem Hauptsacheklageverfahren, in dem eine vertiefte Prüfung erfolgt, korrigiert, sodass Vosgerau bei seinen Angriffen auf den Correctiv-Bericht nun weit überwiegend gewonnen hat (n.rk.). 3 von 4 angegriffenen Behauptungen wurden verboten. Ob Correctiv nun die Pressemitteilungen, die von einem 2 zu 1-Sieg sprechen, korrigiert? 

 

„Versicherung“ des Correctiv-„Zeugen“ Erik Ahrens wird Correctiv zum Verhängnis

Correctiv versuchte, seine Falschberichterstattung vor dem Landgericht Berlin dadurch zu retten, dass Correctiv ausgerechnet eine „Versicherung“ des „Zeugen“ Erik Ahrens vorlegte, die dieser vor einem Notar abgegeben hatte. Erik Ahrens ist ein rechtsradikaler Verschwörungstheoretiker, der sich offen zu Lügen bekennt und sich damit rühmt, dass er sich im Kampf „gegen rechts“ auch gerne strafbar macht: https://www.hoecker.eu/news/correctiv-quelle-erik-ahrens-gesteht-rechte-bek%C3%A4mpft-er-mit-l%C3%BCgen 

Correctiv hat einen von den Medien kaum beachteten Nachfolgebericht zum Potsdam-Treffen auf angebliche Aussagen dieses windigen Zeugen gestützt.

Dessen Versicherung hat Correctiv nun beim Landgericht Berlin in Kopie vorgelegt. Das ist eine weitere journalistische Bankrotterklärung Correctivs: Echte, seriöse Journalisten hätten nicht auf eine solche Aussage gesetzt.

Die Vorlage der „Versicherung“ von Ahrens ist Correctiv nun auf die Füße gefallen:

Denn Ahrens Schilderung der Vorgänge bestätigte die Aussage Vosgeraus, dass er keine Bedenken gegenüber jungen Wählerinnen türkischer Herkunft bezüglich der politischen Meinungsbildung geäußert hat. Auch deshalb wurde die Vorlage der „Versicherung“ von Ahrens für Correctiv zum Bumerang.

Bemerkenswert ist dabei: Correctiv hat sich nicht getraut, die sog. „Versicherung“ von Ahrens im Original unterzeichnet vor Gericht vorzulegen. Correctiv legt nur eine Kopie vor. Dafür mag es gute Gründe geben: Denn eine im Original unterzeichnete eidesstattliche Versicherung hätte dazu geführt, dass diese vor einer zuständigen Behörde im Sinne der Strafvorschrift § 156 Strafgesetzbuch, dem Gericht, abgegeben worden wäre und Falschaussagen von Ahrens in der „Versicherung“ dann strafbar gewesen wären. Das ist ein Indiz dafür, dass man auch im Hause Correctiv nicht vom Wahrheitsgehalt der „Versicherung“ von Erik Ahrens überzeugt ist und durch die Vorlage einer bloßen, beweisrechtlich unerheblichen Kopie der „Versicherung“ möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen einer Falschaussage von Erik Ahrens vermeiden wollte.

Dr. Carsten Brennecke:

„Ulrich Vosgerau erzielt im Kampf gegen die Correctiv-Berichterstattung einen Erfolg nach dem anderen. 
Correctiv selbst wurden nun schon drei Falschbehauptungen verboten. Und die Hauptaussage Correctivs, zu Potsdam bleibe ein „Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“ zurück, wird gerade in einem Hauptsacheklageverfahren als weitere Falschbehauptung angegriffen. 
Darüber hinaus haben zahllose Medien gerichtliche Verbote kassiert, weil sie sich durch die irreführende Berichterstattung Correctivs zu den Falschbehauptungen haben hinreißen lassen, in Potsdam sei die Ausweisung, Abschiebung oder Deportation Deutscher besprochen oder geplant worden, bzw. geplant worden, Deutschen das Wahlrecht oder die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen.
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin trägt dazu bei, eine der größten Lügengeschichten der deutschen Pressegeschichte weiter zu widerlegen.“