Werbung mit BaFin-Zulassung für Vermögensanlagen unzulässig

Für eine Crowdinvesting-Plattform ist HÖCKER erfolgreich gegen eine Emittentin von Vermögensanlagen vorgegangen. Diese hatte in einem YouTube-Video damit geworben, dass sie für ihre Emission eine BaFin-Zulassung bekommen habe. Dies wird so verstanden, als ob die beworbene Vermögensanlage inhaltlich von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) z.B. auf Seriosität oder Verlustrisiken geprüft sei.

Die Werbung war irreführend, weil die BaFin bei derartigen Finanzanlagen gar keine inhaltliche Prüfung vornimmt. Zudem verstieß die Werbung gegen § 12 Abs. 4 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Demnach darf eine Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen keinen Hinweis auf die Befugnisse der BaFin enthalten. Das LG Wiesbaden hat dem Unternehmen die Werbung daher per einstweiliger Verfügung untersagt (Beschl. v. 29.4.2021 – 12 O 22/21, rechtskräftig).

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
Vermögensanlagen werden zunehmend ohne zwischengeschaltete Banken oder Vermögensberater unmittelbar an private Anleger vertrieben. Umso wichtiger ist es, dass die Verbraucher vor irreführender und wettbewerbswidriger Werbung, vor allem in den sozialen Medien geschützt werden.“