HÖCKER lässt dreiste 1-Cent-Überweisungen gerichtlich verbieten

Eine besonders dreiste verbraucherfeindliche Masche hatte sich ein Unternehmen aus der Immobilienwirtschaft ausgedacht: Um seine Werbebotschaft zu übermitteln, überwies es an betroffene Verbraucher jeweils 0,01 €. Als Verwendungszweck war ein Hinweis auf eine Webseite mit neuen Anlagemöglichkeiten angegeben. Für das Unternehmen mag diese Form der Werbung zwar günstiger als das Porto für einen Standardbrief sein. Jedoch stellt das Verhalten nicht nur eine Zweckentfremdung des unbaren Zahlungsverkehrs dar, sondern ist zugleich wettbewerbswidrig.

Nach einer Abmahnung hat HÖCKER daher einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Wiesbaden gestellt, um dem Unternehmen das wettbewerbswidrige Geschäftsgebaren untersagen zu lassen – mit Erfolg: Das Landgericht Wiesbaden hat dem Unternehmen verboten, mittels 1-Cent-Überweisungen für sich zu werben (Urt. v. 18.05.2021 – 11 O 47/21, rechtskräftig).

Rechtsanwalt Dr. René Rosenau: „Das Landgericht Wiesbaden ist unserer Argumentation gefolgt und hält die 1-Cent-Überweisungen für unzulässige Schleichwerbung.“

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig: „Die Überweisungen stellen zudem eine unzumutbare Belästigung dar. Der betroffene Verbraucher kann mit einem solchen Geldeingang nichts anfangen und wird unter Umständen befürchten, Opfer eines dubiosen Geschäftsmodells zu sein. Solche Werbemethoden sind unzulässig.“