Online-Marketing: Keine fremden Marken in Google AdWords-Anzeigen.

Diesen Effekt hat man schon oft erlebt: Bei einer Google-Suche nach dem Namen eines Unternehmens oder einer Marke erscheinen plötzlich Werbeanzeigen eines Wettbewerbers. Hierbei handelt es sich um eine beliebte Werbemaßnahme im Online-Marketing. Dazu bucht man den Namen bzw. die Marke als Keyword. Gibt ein Nutzer dann bei Google dieses Keyword als Suchbegriff ein, erscheint die Werbeanzeige des Konkurrenten. Auf diese Weise kann man den Nutzer, der eigentlich nach dem Wettbewerber oder dessen Produkten gesucht hat, auf die eigene Webseite locken.

Dieses Verhalten ist nach mehreren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich zulässig. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Werden in der Werbeanzeige selbst der Name bzw. die Marke des Wettbewerbers genannt, handelt es sich um eine Markenrechtsverletzung.

Eine Mandantin musste nun feststellen, dass bei einer Suche auf Google nach ihrer Marke die Anzeige eines Wettbewerbers erschien, in der an erster Stelle ihre Marke genannt wurde. Es bestand somit die Gefahr, dass die Nutzer davon ausgingen, dass es sich um eine Anzeige der Mandantin handelte und sie nach einem Klick auf die Anzeige unbemerkt auf der Webseite des Wettbewerbers landeten. Nachdem der Wettbewerber wegen dieser eindeutigen Markenrechtsverletzung abgemahnt wurde, gab er eine Unterlassungserklärung ab und zahlte auch die Abmahnkosten.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
„Oft werden solche Fehler auch von einer Marketing-Agentur gemacht, die für ein Unternehmen das Online-Marketing übernommen hat. Das ändert zwar nichts an einer Haftung des Auftraggebers für die Markenrechtsverletzung. Allerdings kann er die Abmahnkosten als Schadensersatz von seiner Agentur erstattet verlangen.“