OLG München: Arztbewertungsportal hat strenge Prüfpflichten.

Bei der Frage, welche Prüfpflichten den Betreiber eines Arztbewertungsportals treffen, hat sich das Oberlandesgericht München in einem Hinweisbeschluss eindeutig positioniert (Az. 18 U 2352/18 Pre; Urteil I. Instanz: LG München II vom 08.06.2018, Az. 10 O 3560/17).

Bei einer anonym abgegebenen Bewertung muss und darf ein Arzt bestreiten, dass es überhaupt einen Behandlungskontakt gab. Denn es gibt weder das Recht eines Bewertenden, eine nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten noch das Recht eines Bewertungsportals, solche Bewertungen zu veröffentlichen.

Bestreitet ein Arzt den Behandlungskontakt, muss das Bewertungsportal den Bewertenden zu einer Stellungnahme auffordern. Enthält diese keine für den Arzt nachprüfbaren Angaben, ist die Prüfpflicht des Portals - so das OLG München - nicht erfüllt. Vielmehr sei es dem Portalbetreiber möglich und zumutbar, den Verfasser noch einmal aufzufordern, konkrete Angaben zu machen. Geschieht dies nicht oder bleibt eine konkrete Stellungnahme dann immer noch aus, ist nach Ansicht der Münchener Richter von einem fehlenden Behandlungskontakt auszugehen, was unmittelbar zur Unzulässigkeit der Bewertung führt. Darauf, ob der Inhalt der Bewertung wahr oder unwahr ist, kommt es dann nicht mehr an. Insbesondere muss der Arzt den Sachverhalt nicht selbst weiter aufklären, etwa indem er die von dem Portal bereitgestellte Kontaktaufnahmefunktion mit dem Verfasser nutzt.

Das OLG München sieht die Prüfpflichten des Portalbetreibers also nur dann als erfüllt an, wenn die eingeholte Stellungnahme so konkret ausfällt, dass der Arzt hierdurch ausreichende Anhaltspunkte für die Überprüfung des behaupteten Vorgangs hat.

Darüber hinaus stellte das OLG München fest, dass den Portalbetreiber die Darlegungs- und Beweislast trifft, wenn die Bewertung ehrenrührige Tatsachenbehauptungen enthält. Tritt der Portalbetreiber den Wahrheitsbeweis überhaupt nicht erst an, ist von der Unwahrheit der Behauptung auszugehen.

Aufgrund der eindeutigen Hinweise des Senats erkannte der Portalbetreiber die geltend gemachten Unterlassungsansprüche des Arztes an, die Gegenstand seiner Berufung waren.