Landgericht Köln bestätigt einstweilige Verfügung gegen Micky Beisenherz: Facebook-Video „Expeditionen ins Präsentierreich“ bleibt verboten.

Mit Urteil vom 28.11.2018 (Az: 28 O 318/18, n.rkr.) hat das Landgericht Köln die einstweilige Verfügung gegen Micky Beisenherz bestätigt, über die wir am 28.08.2018 berichtet hatten (vgl. https://www.hoecker.eu/news/höcker-erwirkt-einstweilige-verfügung-am-landgericht-köln-micky-beisenherz-löscht-facebook-schmähvideo-expeditionen-ins-präsentierreich).

Das über 110.000-fach bei Facebook gelikte Video des Entertainers, auf dem die beiden HÖCKER-Mandantinnen zu sehen waren, verletzt die Antragstellerin in ihrer Privatsphäre. Bei ihr handelt es sich nicht um eine geschäftlich tätige Influencerin. Sie konnte in ihrer Freizeit die berechtigte Erwartung haben, dass sie nicht heimlich gefilmt werde. Auch wenn sie ein professionell anmutendes Instagram-Profil betreibe, habe sie nur wenige Tausend Follower und bisher kein Geld oder sonstige Vorteile für entsprechende Postings erhalten.

Die beanstandeten Kommentare der Männergruppe um Herrn Beisenherz in dem Video sind ebenfalls unzulässig. Sie seien herabsetzend (Parallele zu einer Tierreportage, Vergleich mit hässlichen Monstern), hätten Sexualbezug (Begriffe wie „Möpse“ und „nuttig“) und seien zum Teil unwahr („Russin“). Die HÖCKER-Mandantin habe durch ihr Freizeitverhalten keine Veranlassung hierfür gegeben. Ein öffentliches Interesse an der Kritik oder Dokumentation der Arbeit von Influencern trete hinter den Interessen der Antragstellerin zurück. Auch die Satirefreiheit könne diesen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht nicht rechtfertigen.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:
Das Kölner Landgericht hat genau hingesehen: Nicht jeder, der regelmäßig schöne Bilder auf seinem Instagram-Account postet und dabei Orte, Firmen oder Marken verlinkt, ist gleich ein geschäftlich tätiger Influencer. Maßgeblich ist, ob jemand Geld oder geldwerte Vorteile für seine Postings erhält. Im Hinblick auf den Schutz des eigenen Bildnisses und des Persönlichkeitsrechts ordnet das Gericht Freizeitaktivitäten von Instagrammern der Privatsphäre zu, soweit keiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit nachgegangen wird. Heimliche Filmaufnahmen und herabsetzende wie sexistische Kommentare muss daher - außerhalb eigener geschäftlicher Tätigkeit - niemand dulden.“