Nicht alles, was vor Gericht gesagt wird, darf später in der Zeitung stehen – Landgericht Mainz verbietet sensationslüsterne Gerichtsberichterstattung

Dem Reporter einer regionalen Zeitung war das, was ein Zeuge vor Gericht zum Sachverhalt aussagte, offensichtlich zu langweilig. Denn statt zu berichten, dass der vom Gericht befragte Zeuge zur Aufklärung des Sachverhalts nichts beitragen konnte, beschäftigte sich der Journalist in reichlich boulevardesker Weise mit dem Privatleben des Zeugen. Zudem veröffentlichte er betriebsinterne Details über das Unternehmen, bei dem der Zeuge beschäftigt ist.

Nachdem die Zeitung weder auf einen formlosen Hinweis noch auf eine anschließend ausgesprochene Abmahnung Einsehen zeigte, hat das Landgericht Mainz diesem Gebaren nun Einhalt geboten. Nach mündlicher Verhandlung verbot es der Zeitung die Verbreitung der privaten und unternehmensinternen Details per einstweiliger Urteilsverfügung (v. 02.08.2016, Az: 1 O 171/16, n.rkr.). In seiner Entscheidung stellt das Landgericht fest, dass die Unternehmensdetails in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Gerichtsverhandlung stehen und "keinerlei Informationswert für den Leser" haben. Hinsichtlich der Mitteilungen über das Privatleben des Zeugen weist es darauf hin, dass einem etwaigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch hätte genügt werden können, wenn diese anonymisiert verbreitet worden wären. Die Berichterstattung unter Erkennbarmachung des Zeugen war daher zu verbieten.