Prof. Dr. Strauer wehrt sich mit HÖCKER erfolgreich gegen Strafvorwürfe in der Rheinischen Post, die sich hinter Informantenschutz versteckt.

Prof. Dr. Bodo-Eckehard Strauer war langjähriger Leiter der Kardiologie der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Seit 2001 behandelte der Herzinfarkt-Patienten mit sog. adulten Stammzellen. In diesem erstmals von Prof. Strauer durchgeführten Verfahren werden Stammzellen aus dem Beckenknochen entnommen, aufbereitet und in das vom Infarkt betroffene Herzgewebe injiziert.

Im Dezember 2012 veröffentlichte die Rheinische Post einen Artikel, in dem eine Vielzahl von Vorwürfen gegen Prof. Dr. Strauer erhoben wurde, u.a. fehlende vorherige Wirksamkeit- bzw. Verträglichkeitsstudien, medizinisches Fehlverhalten sowie eine mögliche Strafbarkeit.

Prof. Dr. Strauer setzte sich gegen diese haltlosen Verdächtigungen zu Wehr und beantragte eine einstweilige Verfügung, die am 15.01.2013 auch erlassen wurde. Die Rheinische Post legte hiergegen Widerspruch ein und behauptete, über Quellen zu verfügen, die die veröffentlichten Verdächtigungen belegen würden. Einzelheiten dazu, wer ihre Quelle sei sowie was der Rheinischen Post genau geschildert worden sei, machte sie jedoch nicht.

Das Landgericht stellte in seinem Urteil vom 03.04.2013 (Az.: 28 O 4/13) fest, dass die Rheinische Post bei ihrer Veröffentlichung nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze über eine Verdachtsberichterstattung einhielt. So fehlte es bereits an dem elementaren Element eines objektiven Mindestbestands an Beweistatsachen für die konkret geäußerten Verdachte.

Da die Rheinische Post hier unzweifelhaft ehrenrührige Behauptung aufstellte, trifft sie eine erweiterte Darlegungslast, selbst wenn sie sich auf ihr Redaktionsgeheimnis berufen wollte. Denn auch ein Redaktionsgeheimnis darf nicht dazu führen, den Schutz vor Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen faktisch auszuhebeln. Andernfalls müsste der Betroffene den Negativbeweis darüber führen , dass der gegen ihn gerichtete Verdacht nicht zutrifft. Im Ergebnis wäre dies die Umkehr der Unschuldsvermutung.

Da die Rheinische Post jedoch nicht einmal Umstände vortrug, aus denen sich Anhaltspunkte für die Richtigkeit der veröffentlichten Verdachtspunkte ergeben hätten, ist sie ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nicht nachkommen. Dies mit der Folge, dass dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein etwaiges Berichterstattungsinteresse überwiegt.

Die Rheinische Post hat das Urteil des Landgerichts Köln inzwischen als endgültige und zwischen den Parteien verbindliche Regelung anerkannt.