HÖCKER verteidigt vor dem OLG Köln Persönlichkeitsrechte eines Schönheitschirurgen: Berichterstattung über angebliche Behandlungsfehler ohne Anhörung des Betroffenen unzulässig.

HÖCKER hat auch in zweiter Instanz vor dem OLG Köln erfolgreich die Persönlichkeitsrechte eines Schönheitschirurgen verteidigt: Die Burda Senator Verlag GmbH berichtete in ihrer Zeitschrift „Freizeit Spaß“ über einen angeblichen Behandlungsfehler des Chirurgen bei einer Schönheitsoperation. Sie sprach von einem „Pfusch bei der Schönheits-OP“ und verbreitete die Behauptung, die Patientin sei nach der Operation nicht richtig gelagert worden, so dass sich wegen zu starken Drucks auf der Operationsnaht eine Blutblase gebildet habe. Dieser Bericht wurde mit einer Fotografie des Chirurgen bebildert, auf der dessen Gesicht gänzlich verpixelt wurde. Die Fotografie stammte von der Webseite des Chirurgen.

Bereits das Landgericht Köln hatte in erster Instanz die Wortberichterstattung und die Bebilderung des Artikels mit dem verpixelten Foto verboten. Die Berufung der Burda Senator Verlag GmbH blieb erfolglos: Das OLG Köln bestätigte mit seinem Urteil vom 03.09.2013, Az. 15 U 37/13, dass die Berichterstattung unzulässig war.

Zur Wortberichterstattung über den angeblichen Behandlungsfehler stellt das OLG Köln fest, dass sie wegen des Verbreitens falscher Tatsachenbehauptungen unzulässig war. Das OLG Köln bestätigt darüber hinaus, dass der Verlag die Grundsätze der sogenannten Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten habe, welche auch bei einer Berichterstattung über ärztliche Behandlungsfehler maßgeblich seien. Danach habe der Journalist den Betroffenen anzuhören und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor er über besonders belastende Umstände berichtet. An einer solchen Anhörung des Mandanten fehlte es hier.

Das OLG Köln bestätigte auch, dass die Verbreitung des Fotos unzulässig war, obwohl das Gesicht des Chirurgen vollständig verpixelt wurde. Dies begründet das OLG damit, dass der Arzt dennoch identifizierbar gewesen sei. Denn dafür reiche der begründete objektive Verdacht aus, dass der Chirurg anhand dieses Bildes in seinem näheren Umfeld hätte erkannt werden können. Eine solche Gefahr ergebe sich daraus, dass Teile der Haarpartie sichtbar blieben, der Ort der Klinik im Text genannt wurde und die Fotografie vormals auf der Webseite des Betroffenen verbreitet wurde.

Dr. Carsten Brennecke:
Das OLG Köln stärkt mit dieser Entscheidung die Rechte von Ärzten im Zusammenhang mit einer kritischen Berichterstattung über angebliche Behandlungsfehler. Denn das OLG stellt klar, dass eine solche Berichterstattung bereits dann unzulässig ist, wenn der Verlag dem Arzt keine Gelegenheit gegeben hat, diese Vorwürfe zu entkräften. Vom Arzt mitgeteilte entlastende Punkte sind dann in den Bericht aufzunehmen.“